Betreuungsrecht

Betreuungsrecht

Allgemeine Beschreibung

Die örtliche Betreuungsbehörde

Am 01. Januar 1992 trat das neue Betreuungsrecht in Kraft. Es löste das bis dahin geltende Vormundschafts - ­und Pflegschaftsrecht für Erwachsene ab. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Entmündigung, die oftmals zu einer weitreichenden Entrechtung der Betroffenen führte, wurde aufgehoben und durch die Betreuung ersetzt.

Betreuung meint in diesem Zusammenhang keine Pflege und Versorgung, sondern die rechtliche Vertretung von Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheit ganz oder teilweise selbst zu regeln. Im Gegensatz zur Entmündigung wird die Betreuung nur für die Aufgabenkreise errichtet, die der Betreute aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr selbst erledigen kann.

Im Zuge dieser Gesetzesreform wurde auch die Betreuungsbehörde bei der Kreisverwaltung als zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten die im Zusammenhang mit der rechtlichen Betreuung stehen, geschaffen. Die Aufgaben der Betreuungsbehörde sind im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt.

Zu den Aufgaben gehört insbesondere:

  • Beratung, Unterstützung und Fortbildung von Betreuern
  • Beratung und Unterstützung von Betreuten
  • Gewinnung von Betreuern
  • Förderung und Unterstützung von Initiativen im Betreuungsbereich
  • Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen
  • Unterstützung des Betreuungsgerichts durch z.B. Sozialberichte, Sachverhaltsermittlung
  • Information über Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
  • Öffentlichkeitsarbeit z.B.  Vortragsveranstaltungen

Wenn

  • Sie als gerichtlich bestellter Betreuer für einen Angehörigen oder einen anderen hilfebedürftigen Menschen tätig sind, und mit Angelegenheiten konfrontiert werden, für deren Erledigung Sie Rat und Unterstützung brauchen,
  • Sie allgemeine Informationen über die Errichtung einer Betreuung möchten,
  • Sie selbst Interesse daran haben, sich ehrenamtlich zu engagieren und die Betreuung für einen Menschen zu übernehmen,
  • Sie sich über Vorsorgemöglichkeiten wie z.B. Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung usw. informieren wollen,

dann wenden Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner.

  • Betreuungsgericht

    Aufgaben und Zuständigkeiten

    Als Betreuer werden Sie immer wieder mit dem Betreuungsgericht zu tun haben. Sie finden auch hier, wie bei der Betreuungsbehörde und den Betreuungsvereinen, kompetente Ansprechpartner für all Ihre Fragen. Aufgaben der Vormundschaftsgerichte sind unter anderem:

    • Entgegennahme von Betreuungsanregungen, -anträgen von: dem Hilfsbedürftigem selbst, Angehörigen, Bekannten, Nachbarn usw.
    • Bestellung als Betreuer
    • Entscheidungen im Rahmen der Betreuung zum Beispiel:

    geschlossene Unterbringung, Wohnungsauflösung, Einwilligung in Heilbehandlungen, Erweiterung oder Aufhebung einer Betreuung, Entscheidungen über Vergütung bzw. Aufwandersatz

    Je nach Anliegen sind für Sie der Rechtspfleger oder der Richter zuständig.

    Zuständigkeit des Rechtspflegers:

    In den meisten Fällen wird für Sie der Rechtspfleger der erste Ansprechpartner sein. Er ist so zu sagen Mittler zwischen Ihren Wünschen und Fragen und dem Richter. Doch er hat auch eigene Aufgaben, das Recht Entscheidungen für Sie zu treffen. So ist er zuständig für:

    • die mündliche Unterrichtung und Einführung von Betreuern
    • Beratung des Betreuers
    • Aufsicht über den Betreuer, z. B die Rechnungslegung
    • Genehmigung der Kündigung von Wohnraum des Betreuten durch Ihn selbst aber auch durch den Vermieter
    • Entgegennahme und Bearbeitung von Vergütungsanträgen, bzw. Anträgen zur Aufwandspauschale

    Nicht immer wird der Rechtspfleger in obengenannten Angelegenheiten tatsächlich selbst entscheiden. Meist wird er die Angelegenheit auch dem Richter vorlegen, dennoch haben seine Entscheidungen in obengenannten Fällen Rechtsgültigkeit.

    Zuständigkeit des Richters:

    Der Richter hat Entscheidungsbefugnis nicht nur bei den Ihm vorbehaltenen Angelegenheiten, sondern auch in denen, die eigentlich vom Rechtspfleger entschieden werden können. Zu den Angelegenheiten welche nur der Richter entscheiden kann gehören:

    • Einholung von Sachverständigengutachten im Verfahren
    • Bestellung eines Verfahrenspflegers, falls der Betreute nicht in der Lage ist am Verfahren selbst teilzunehmen
    • Erlass von einstweiligen Anordnungen bei Eilbedürftigkeit
    • Bestellung eines oder mehrere Betreuer
    • Bestimmung der Aufgabenkreise welche dem Betreuer den Handlungsrahmen vorgeben, aber auch die Erweiterung bzw. Einschränkung der Aufgabenkreise
    • Entlassung/Bestellung eines oder mehrere Betreuer
    • Anordnung eines Einwilligungsvorbehalt, sowie dessen Erweiterung, Einschränkung und Aufhebung
    • Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung, z. B. die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder unterbringungsähnlichen Maßnahmen, z. B. Bettgitter und -gurte im Heimbereich
    • Genehmigung in die Einwilligung bei besonders gefährlichen Heilbehandlungen
    • Genehmigung der Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten
    • die Aufhebung einer Betreuung

    Immer wenn Sie unsicher sind, ob etwas einer Genehmigung bedarf, bzw. das Gericht eingeschaltet werden muss, hilft eine kurze Anfrage bei Ihrem Rechtspfleger, meist genügt ein Telefonanruf. Ihre Betreuungsbehörde oder Ihr Betreuungsverein wird Sie gerne beraten und unterstützen.

    Die für Sie in unserem Landkreis zuständigen Betreuungsgerichte sind je nach Wohnort des zu Betreuenden:

    Betreuungsgericht                  zuständig für

    Germersheim                            Stadt Germersheim

    Gerichtsstraße 6                       Verbandsgemeinden Bellheim, Lingenfeld, Rülzheim

    76726 Germersheim

    Telefon: 07274/952-0

    Fax: 07274/952-239

    Kandel                                       Stadt Wörth

    Landauer Straße 19                  Verbandsgemeinden Kandel, Hagenbach, Jockgrim

    76870 Kandel

    Telefon: 07275/9851-0

    Fax: 07275/9851-11

  • Betreuungsvereine

    Die Mitarbeiter der Betreuungsvereine haben den Auftrag, ehrenamtlichen Betreuern in ihrem Amt zur Seite stehen. Darüber hinaus führen die Betreuungsvereine selbst gesetzliche Betreuungen.

    Betreuer können sich hier beraten lassen, an Fortbildungen teilnehmen, sich mit anderen Betreuern austauschen und erfahren allgemeine Unterstützung. Außerdem sind Betreuungsvereine, wie auch die Betreuungsbehörde, Anlaufstelle für Menschen, die zu einem ehrenamtlichen Engagement bereit sind und gegebenenfalls eine Betreuung übernehmen möchten.

    Die Angebote der Betreuungsvereine richten sich nicht nur an vormundschaftsgerichtlich bestellte Betreuer, sondern an alle interessierten Mitbürger und sind in jedem Falle kostenfrei und nicht an eine Mitgliedschaft gebunden.

    Die Betreuungsvereine informieren nicht nur über alle Fragen die mit einer gesetzlichen Betreuung Zusammenhängen, Interessierte können sich auch über die Patientenverfügung, die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht beraten lassen.

    Betreuungsverein der                                       Telefon: 07275/8919

    Arbeiterwohlfahrt                                              E-Mail: m.reinhardt@awo-kandel.de

    Michael Reinhardt 

    Waldstraße 38

    76870 Kandel

    Betreuungsverein der                                       Telefon: 07271/5050341

    Lebenshilfe e. V.                                               E-Mail: bast@lebenshilfe-ger.de

    Holger Bast

    Untere Buchstraße 18

    76751 Jockgrim

    Sozialdienst Katholischer Frauen und                          Telefon: 07274/707820

    Männer für den Landkreis GER                         E-Mail: margareta.klein@skfm.de

    Margareta Klein

    Königstraße 25 a

    76726 Germersheim

  • Betreuungsverfahren

    Das Verfahren zur Errichtung einer gesetzlichen Betreuung

    Zuständig für die Errichtung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht  in dessen Bezirk der Betroffene

    seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Für den Landkreis Germersheim sind das die Betreuungsgerichte:

    • Germersheim
    • Kandel.

    Das Verfahren beginnt auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen, wenn das Gericht Kenntnis erlangt, d.h. jeder kann für sich selbst oder für einen anderen eine Betreuung anregen.

    Sinnvoll ist es, bereits bei der Anregung der Betreuung ein ärztliches Gutachten vorzulegen und einen möglichen Betreuer zu benennen.

    Im Verfahren prüft das Betreuungsgericht, ob

    • eine psychische Erkrankung geistige, seelische oder körperliche Behinderung vorliegt,
    • dadurch rechtliche Angelegenheiten nicht mehr geregelt werden können
    • die Betreuung geeignet ist, um diese Angelegenheiten zu regeln
    • es keine sonstigen Hilfen zur Regelung gibt

    Hierzu holt es ein ärztliches Gutachten und eine gutachterliche Stellungnahme der Betreuungsbehörde ein. Der Vormundschaftsrichter muss den Betroffenen zur Frage der Errichtung einer Betreuung persönlich anhören.

    Nach Auswertung der Unterlagen entscheidet der Betreuungsrichter über

    • die Errichtung einer Betreuung
    • die Aufgabenkreise, die der Betreuer wahrnehmen soll
    • die Person des Betreuers

    Diese Entscheidung wird sowohl dem Betroffenen als auch dem zukünftigen Betreuer bekannt gegeben.

    Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine Aufgaben unterrichtet. Ferner erhält er eine Urkunde über seine Bestellung, mit der er sich z.B. bei Banken und Behörden legitimieren kann. In der Bestellungsurkunde ist auch der Zuständigkeitsbereich, der sogenannte Aufgabenkreis festgehalten.

     Aufgabenkreise sind z.B.:

    Vermögensangelegenheiten:

    Der Aufgabenkreis der Vermögensverwaltung gibt dem Betreuer die Möglichkeit, alle finanziellen Angelegenheiten seines Betreuten zu regeln. Wurde dieser Aufgabenkreis angeordnet, kann er gegenüber Banken, Sozialämtern, Rentenversicherungsanstalten, Krankenkassen, Schuldnern, Gläubigern etc. handeln.

    Gesundheitsfürsorge:

    Die Anordnung der Gesundheitsfürsorge gibt dem Betreuer das Recht, vom behandelnden Arzt des Betreuten Auskunft zu erhalten. Als gesetzlicher Vertreter muss der Arzt den Betreuer darüber informieren, wie er eventuell bestehende Krankheiten behandelt. Sollte der Betreute die Tragweite von ärztlichen Behandlungen nicht mehr einschätzen können, so muss der Betreuer für ihn entscheiden.

    Aufenthaltsbestimmung:

    Ist die Aufenthaltsbestimmung angeordnet, so hat der Betreuer das Recht, über den dauerhaften Verbleib, z.B. in der Wohnung, in dem Altenheim, in der Klinik etc. zu entscheiden. Nach vorheriger vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung hat er, soweit erforderlich, auch die Möglichkeit den Betreuten zu seinem Schutz geschlossen unterzubringen.

    Sollte sich im Laufe der Betreuung zeigen, dass der Betreute in der Lage ist, einzelne Angelegenheiten bzw. Aufgabenkreise selbst zu regeln, so sollte der Betreuer das zuständige Betreuungsgericht informieren, damit der Aufgabenkreis eingeschränkt werden kann. Dies bedeutet auch für das Gericht eine Arbeitserleichterung.

  • Betreuung - Voraussetzungen

    Betreuung - für wen ?

    Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung ist das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung, sofern diese dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht oder nicht mehr zu besorgen vermag (§1814 BGB).

    Betreuung meint hier nicht etwa die Pflege eines kranken Menschen oder das Regeln der tatsächlichen Angelegenheiten wie z.B. Einkauf von Lebensmitteln, Sauberhalten der Wohnung, sondern die rechtliche Vertretung von erwachsenen Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, diese selbst wahrzunehmen.

    Erkrankungen und Behinderungen im Sinne des Betreuungsrechts lassen sich grob wie folgt einteilen: Psychische Krankheiten

    Hierzu zählen sowohl die körperlich begründbaren seelischen Erkrankungen (z.B. Alzheimer Erkrankung) als auch die körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen (z.B. Schizophrenien, Psychosen). Auch Suchterkrankungen, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen zählen zu den psychische Krankheiten und können bei entsprechendem Schweregrad betreuungsrechtlich relevant sein.

    Geistige Behinderungen

    Hierunter fallen angeborene sowie während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.

    Seelische Behinderungen

    Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folgen von psychischen Erkrankungen entstanden sind.

    Körperliche Behinderungen

    Für Körperbehinderte wird eine Betreuung nur auf eigenen Wunsch eingerichtet. In der Regel wird eine Betreuung für diesen Personenkreis nicht erforderlich sein, da rein körperliche Behinderungen den Betroffenen regelmäßig nicht in seiner Einsichtsfähigkeit und freien Willensbildung beeinträchtigen.

    Das Vorliegen einer solchen Krankheit oder Behinderung alleine stellt noch keinen Grund für die Errichtung einer rechtlichen Betreuung dar. Es müssen vielmehr Angelegenheiten zu regeln sein, die die betroffene Person aufgrund der Erkrankung oder Behinderung nicht selbst erledigen kann.

    Grundsätzlich kann die Betreuung nur mit Einverständnis der/des Betroffenen eingerichtet werden, bei besonders schwerer Erkrankung oder Behinderung ist dies ausnahmsweise auch gegen den Willen der/des Betroffenen möglich.

    Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige oder die Erteilung einer Vollmacht an Dritte (z. B. Vorsorgevollmacht) sein.

  • Patientenverfügung

    Selbstbestimmt die eigene Zukunft gestalten

    Jeder von uns kann einmal in die Situation kommen, schwer zu erkranken oder pflegebedürftig zu werden und dauerhaft keine eigenen Entscheidungen über anstehende ärztliche oder pflegerische Behandlungen mehr treffen zu können.

    Eine wichtige Möglichkeit schon jetzt in gesunden Tagen für eine solche Situation vorzusorgen, bietet eine Patientenverfügung.

    In ihr können Sie Ihre Wünsche bezüglich der medizinischen Behandlung, Behandlungsbegrenzung und Pflege bei schwersten und aussichtslosen Erkrankungen (z.B. unumkehrbare Bewusstlosigkeit, schwere Dauerschädigung des Gehirns ...) dokumentieren. Für Angehörige und Ärzte kann eine Patientenverfügung eine große Hilfe sein.

    Ihren Angehörigen geben Sie mit der Patientenverfügung Sicherheit, was Ihr Wille ist und entlasten Sie somit vom Entscheidungsdruck oder von Schuldgefühlen, ob sie die richtige Entscheidung getroffen haben.

    Mit der Patientenverfügung geben Sie dem Arzt, wenn Sie selbst nicht mehr zu einer eigenen Willensbekundung in der Lage sind, die Möglichkeit Ihren „mutmaßlichen" Willen zu erkunden. Der Arzt erhält somit eine wichtige Entscheidungshilfe.

    Beachten Sie, dass Sie in einer Patientenverfügung weitreichende und schwerwiegende Anordnungen treffen. Bevor sie eine Patientenverfügung abfassen, sollten Sie sich mit Ihren Angehörigen, Vertrauten und Ihrem Arzt beraten. Sie sollten auch über folgende Fragen nachdenken: Wo und wie Sie sterben wollen (z.B. zuhause, möglichst schnell und schmerzfrei...)? Welche medizinischen/pflegerischen Maßnahmen Sie ablehnen (z.B. dauerhafte künstliche Ernährung/Beatmung...)? Ab wann würden Sie selbst Ihr Leben als nicht mehr lebenswert empfinden?

    In der Regel werden Patientenverfügungen von Ärzten anerkannt. Wenn die Verfügung zu allgemein formuliert ist, wie z.B. „wenn mein Leben nicht mehr lebenswert ist" kann es jedoch zu Schwierigkeiten kommen. Versuchen Sie deshalb, Ihre Patientenverfügung so konkret wie möglich zu verfassen.

    Zusätzliche Sicherheit, dass Ihre Wünsche im Ernstfall beachtet werden, erreichen Sie dadurch, dass Sie in Ihrer Verfügung eine Vertrauensperson bevollmächtigen Ihre Wünsche im Ernstfall durchzusetzen und die Ärzte gegenüber dieser Person von der Schweigepflicht entbinden. Hier ist eine Vorsorgevollmacht eine sinnvolle Ergänzung.

    Hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung dort, wo sie auf jeden Fall bei Bedarf gefunden wird. Sie können diese auch einer Person Ihres Vertrauens geben, welche die Verfügung bei Bedarf an den Arzt weiterleitet.

    Muster von Patientenverfügungen können Sie bei der Betreuungsbehörde anfordern. Bei Fragen zu den Möglichkeiten der Patientenverfügung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder einen Notar Ihres Vertrauens bzw. an Ihre Betreuungsvereine oder Ihre Betreuungsbehörde"

    Zusätzliche Informationen und Downloads sowie die ensprechenden Dokumente finden Sie hier: 

  • Vorsorgevollmacht

    Selbstbestimmt die eigene Zukunft gestalten

    Jeder von uns kann einmal im Alter, bei einer schweren Krankheit, nach einem Unfall, bei einer psychischen oder seelischen Störung oder körperlichen Behinderung auf die längerfristige Hilfe und Unterstützung von Dritten angewiesen sein.

    Wenn Sie das stark justizförmige Betreuungsverfahren und die gerichtliche Kontrolle Ihrer Vertrauensperson vermeiden wollen, haben sie die Möglichkeit, schon jetzt in gesunden Tagen Ihre Wünsche und Vorgaben in einer Vorsorgevollmacht fest zulegen.

    Die Vorsorgevollmacht ist eine private Absprache zwischen Ihnen und Ihrem Bevollmächtigten. In ihr legen Sie fest, wer Ihre Angelegenheiten vertreten soll und welche Ihrer Angelegenheiten geregelt werden sollen.

    Eine Vollmacht gilt nur für die in Ihr ausdrücklich genannten Bereiche, beispielsweise für die Vermögensangelegenheiten, die persönlichen Angelegenheiten, die Berechtigung einen Heimvertrag für Sie abschließen zu dürfen oder Sie gegenüber Behörden und Gerichten zu vertreten... Sie können die Vollmacht auch einschränken, wie etwa die Verwaltung Ihres Vermögens,

    Wenn Ihre Vertrauensperson auch über besonders risikoreiche ärztliche Behandlungen (gern § 1904 BGB) oder über die freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1906 BGB) von Ihnen (z.B. geschlossene Abteilung der Psychiatrie bei massiver Selbstgefährdung oder längerfristiges Anbringen von Bettgittern an einem Pflegebett um ein Herausfallen bei Unruhezuständen zu verhindern) entscheiden soll, müssen Sie diese Bereiche ausdrücklich nennen. Allgemeine Formulierungen, wie z.B. "Vertretung in allen Angelegenheiten..." reichen für diese schwerwiegenden Entscheidungen nicht aus. Bei diesen weitreichenden Entscheidungen wird der Bevollmächtigte vom Vormundschaftsgericht kontrolliert.

    Eine Vorsorgevollmacht kann nur von einem Geschäftsfähigen erteilt werden. Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie am besten schriftlich anfertigen, generell ist zu empfehlen die Vollmacht öffentlich oder notariell beglaubigen (die Identität der Person wird geprüft) oder sogar notariell beurkunden (der Notar prüft die Identität und Geschäftsfähigkeit der Person) zu lassen. Für Grundstücksgeschäfte ist generell eine notarielle Beurkundung erforderlich.

    Grundsätzlich gilt, wenn Ihre Angelegenheiten durch eine erteilte Vorsorgevollmacht geregelt sind, dass eine gerichtliche Betreuerbestellung nicht notwendig ist. Dies hat zur Folge, dass Ihr Bevollmächtigterohne "Einmischung" von außen für Sie entscheiden kann. Machen Sie sich aber auch deutlich, welche Macht Ihr Bevollmächtigter damit hat. Erteilen Sie daher eine Vollmacht nur einer besonderen Vertrauensperson, die auch die Fähigkeit hat, auf Ihre Bedürfnisse einzugehen.

    Sie können auch mehrere Personen für verschiedene Bereiche bevollmächtigen. Es ist möglich, mehrere Personen gleichzeitig zu bevollmächtigen. Wenn Sie mehrere Personen wünschen, sollten Sie auch festlegen, ob jeder Bevollmächtigte alleine oder alle nur gemeinsam entscheiden können. Bei mehreren alleinvertretungsbefugten Bevollmächtigten haben Sie den Vorteil, dass ständig ein Entscheidungsberechtigter greifbar ist (z.B. Urlaub oder Erkrankung). Bei ausschließlich gemeinsamer Entscheidungsbefugnis stellen Sie eine gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten (mit einem höheren Zeitaufwand für die Bevollmächtigten) sicher.

    Hinterlegen Sie Ihre Vorsorgevollmacht dort, wo sie auf jeden Fall bei Bedarf gefunden wird. Sie können sie auch einer Person Ihres Vertrauens zur Aufbewahrung geben.

    Muster von Vorsorgevollmachten können Sie bei der Betreuungsbehörde anfordern.

    Bei Fragen zu den Möglichkeiten der Vorsorgevollmacht wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder einen Notar Ihres Vertrauens bzw. an Ihre Betreuungsvereine oder Ihre Betreuungsbehörde.

    Mehr Informationen und Downloads sowie die entsprechenden Dokumente finden Sie hier: