Betreuungsrecht

Betreuungsrecht

Allgemeine Beschreibung

Die örtliche Betreuungsbehörde

Am 01. Januar 1992 trat das neue Betreuungsrecht in Kraft. Es löste das bis dahin geltende Vormundschafts - ­und Pflegschaftsrecht für Erwachsene ab. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Entmündigung, die oftmals zu einer weitreichenden Entrechtung der Betroffenen führte, wurde aufgehoben und durch die Betreuung ersetzt.

Betreuung meint in diesem Zusammenhang keine Pflege und Versorgung, sondern die rechtliche Vertretung von Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheit ganz oder teilweise selbst zu regeln. Im Gegensatz zur Entmündigung wird die Betreuung nur für die Aufgabenkreise errichtet, die der Betreute aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr selbst erledigen kann.

Im Zuge dieser Gesetzesreform wurde auch die Betreuungsbehörde bei der Kreisverwaltung als zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten die im Zusammenhang mit der rechtlichen Betreuung stehen, geschaffen. Die Aufgaben der Betreuungsbehörde sind im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt.

Zu den Aufgaben gehört insbesondere:

  • Beratung, Unterstützung und Fortbildung von Betreuern
  • Beratung und Unterstützung von Betreuten
  • Gewinnung von Betreuern
  • Förderung und Unterstützung von Initiativen im Betreuungsbereich
  • Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen
  • Unterstützung des Betreuungsgerichts durch z.B. Sozialberichte, Sachverhaltsermittlung
  • Information über Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
  • Öffentlichkeitsarbeit z.B.  Vortragsveranstaltungen

Wenn

  • Sie als gerichtlich bestellter Betreuer für einen Angehörigen oder einen anderen hilfebedürftigen Menschen tätig sind, und mit Angelegenheiten konfrontiert werden, für deren Erledigung Sie Rat und Unterstützung brauchen,
  • Sie allgemeine Informationen über die Errichtung einer Betreuung möchten,
  • Sie selbst Interesse daran haben, sich ehrenamtlich zu engagieren und die Betreuung für einen Menschen zu übernehmen,
  • Sie sich über Vorsorgemöglichkeiten wie z.B. Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung usw. informieren wollen,

dann wenden Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner.