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Ukrainische Fahrzeuge
In einem Drittstaat (Ukraine) zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (sogenanntes Wiener Übereinkommen) erforderlichen Angaben enthalten. Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.
Die FZV verlangt von in einem Drittstaat (Ukraine) zugelassenen Fahrzeug für die Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland keine gültige Hauptuntersuchung. Die Fahrzeuge müssen lediglich betriebs- und verkehrssicher sein.
Dadurch müssen Fahrzeuge, die aus der Ukraine kommen, nicht, durch die Technische Prüfstelle des TÜV Rheinland oder eine Überwachungsorganisation auf ihre Betriebs- und Verkehrssicherheit hin untersucht werden.. Insoweit sollten, wie bei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen, erst dann Maßnahmen ergriffen werden, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass die Fahrzeuge nicht betriebs- oder verkehrssicher sind.
In der Ukraine zugelassene Fahrzeuge können somit in Deutschland bis zu einem Jahr betrieben werden, soweit die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Anmerkungen zum Versicherungsschutz:
Die sog. Grüne Karte dient dem Nachweis einer bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug. Bei EU-Mitgliedstaaten sowie anderen Staaten, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, genügt es nach der Richtlinie 2009/103/EG statt der Grünen Karte als Nachweis, dass ein Fahrzeug bei der Einreise das vorgeschriebene Kennzeichen des entsprechenden Staates führt. Die Ukraine erfüllt die Voraussetzungen nach der Richtlinie 2009/103/EG jedoch nicht, sodass Fahrzeuge aus der Ukraine bei Einreise in die EU die Grüne Karte in der Tat mitführen müssen. Bei Verstößen können die entsprechenden Kfz wegen eines ggf. fehlenden Versicherungsschutzes stillgelegt werden.
Wegen des Vorrangs von EU-Recht kann Deutschland zu der bestehenden Situation national (AuslPflVG) nicht selbstständig eine Befreiung schaffen. Auch die EU-Kommission kann kurzfristig keine Abhilfe schaffen, da die Ukraine zunächst die entsprechenden Versicherungsvoraussetzungen nach der Richtlinie 2009/103/EG erfüllen müsste. Es müsste gesichert sein, dass die ukrainischen Kfz-Haftpflichtversicherer Schäden, die im Ausland durch ein ukrainisches Fahrzeug verursacht werden, nach den entsprechenden Regularien übernehmen. Eine solche Gewährleistung wird unter den gegebenen Umständen kurzfristig nicht herbeizuführen sein.
Aktuell kommt demnach nur eine Handhabung infrage, die eine Regulierung der Schäden, die potentiell von einem Fahrzeug mit ukrainischem Kennzeichen in der EU verursacht werden, einbezieht.
Für ukrainische Fahrzeuge, für die tatsächlich eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, ergeben sich bei der Schadensregulierung keine Besonderheiten. Diese Situation kommt in Betracht, wenn entweder das Fahrzeug ohnehin über eine ukrainische Versicherung haftpflichtversichert ist, oder das Fahrzeug bei der Einreise nach Polen über eine sogenannte Grenzversicherung haft-pflichtversichert wurde. Eine Grenzversicherung, d.h. eine Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Staaten, gilt nach Abschluss europaweit.
Für den Fall, dass eine solche Versicherung nicht besteht, haben sich die Versicherer bereit erklärt, Schäden, die (zunächst) bis zum 31. Mai 2022 durch entsprechende Kfz in Deutschland verursacht werden, über das Deutsche Büro Grüne Karte (d.h. nicht über die Verkehrsopferhilfe) abzuwickeln. Damit sind der Halter und Fahrer des (nicht versicherten) ukrainischen Fahrzeugs wie auch weiterer potentiell an einem Unfall beteiligter Fahrzeuge im Rahmen der geltenden Mindestdeckungssumme geschützt. Die Schäden werden so durch alle deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer getragen.
Hilfsportal Ukraine der Stadt Germersheim