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Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung von ökologischen Vorrangflächen
16.07.2019 - Aufgrund der starken Trockenheit und der damit verbundenen Futterknappheit wird für das gesamte Land Rheinland-Pfalz ab 16.07.2019 die Futternutzung von ökologischen Vorrangflächen zugelassen.
Brachliegende Flächen dürfen nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Nutzcode 062) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden.
Flächen mit Zwischenfrüchten-ÖVF/ Untersaaten-ÖVF dürfen im Jahr der Antragstellung lediglich mit Schafen und Ziegen beweidet werden (§ 31 Abs. 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung). Im Jahr nach der Antragstellung gilt § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung. Nach Satz 2 dieser Regelung ist lediglich das Beweiden (mit Tieren) dieser Flächen zulässig. Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung oder das Beweiden (mit Tieren) im Antragsjahr erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.
Die Futternutzung von Winterzwischenfrüchten als Nachbau nach Leguminosen-ÖVF richtet sich ausschließlich nach § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung. Nach Satz 2 dieser Regelung ist lediglich das Beweiden (mit Tieren, d. h. auch mit Rindern, Pferden, etc.) dieser Flächen zulässig (auch im Antragsjahr). Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.
Bei Zwischenfrüchten/Untersaaten/Winterzwischenfrüchten als Nachbau von Leguminosen, welche alle nicht als ÖVF angemeldet wurden, ist eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig.
Für Flächen, welche nach § 32a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.
Nach § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen/Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern außerhalb des Sperrzeitraums nach § 5 Abs. 4 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung (01.04. – 30.06.) immer erlaubt.
Informationen gibt es auf der Homepage des Landkreises Germersheim unter www.kreis-germersheim.de/agrar.