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Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung von Zwischenfrüchten und Untersaaten auf ökologischen Vorrangflächen
01.10.2019 - Aufgrund der anhaltenden Dürre in den Jahren 2018 und 2019 und der damit verbundenen Futterknappheit dürfen ab sofort in Rheinland-Pfalz alle Zwischenfrüchte und Untersaaten, die nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als im Umweltinteresse genutzte Flächen bei den Direktzahlungen ausgewiesen wurden, durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden. Die Zwischenfrüchte und Untersaaten sind auch bei einer Futternutzung bis einschließlich 14. Januar 2020 auf der Fläche zu belassen.
Informationen zu aktuellen Themen sind auf der Homepage des Landkreises Germersheim unter www.kreis-germesheim.de/agrar abrufbar.