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US-Depot Germersheim – Änderung im Verfahren
04.07.2019 - Keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Gefahrstofflager
Nachdem Verfahrensbeteiligte in der Sitzung des Kreisrechtsausschuss im November 2018 die Genehmigungspflicht des Gefahrstofflagers in Frage gestellt hatten, liegt nun die von der Kreisverwaltung zur Klärung beauftragte juristische Begutachtung vor. Sie kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht besteht. „Die Kreisverwaltung Germersheim hat damit die Verpflichtung, das laufende Genehmigungsverfahren zu beenden. Für die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger werde ich mich selbstverständlich weiterhin einsetzen. Sie ist unabhängig von Zuständigkeiten zu gewährleisten“, so Landrat Dr. Fritz Brechtel.
Im Jahr 2016 wurde ein Antrag zur Erweiterung des bestehenden Gefahrstofflagers im US-Depot Germersheim eingereicht. Dieser Antrag wurde wie vorangegangene Anträge durch die Kreisverwaltung bearbeitet. Im Zuge der öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen sind das anhängige Genehmigungsverfahren sowie die beiden abgeschlossenen Verfahren verstärkt in die öffentliche Wahrnehmung gerückt. Im Ergebnis hat dies dazu geführt, dass auch die bestehenden Genehmigungen juristisch angegriffen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss im November 2018 erstmalig durch Verfahrensbeteiligte die grundsätzliche Genehmigungspflicht in Frage gestellt wurde.
„Aufgrund der Bedeutsamkeit der Frage für das laufende sowie zukünftige Verfahren war eine abschließende juristische Klärung unumgänglich“, so Landrat Brechtel, „Um eine neutrale Beurteilung zu erhalten, haben wir externen juristischen Sachverstand eingeholt. Das Ergebnis ist, dass in der Zuständigkeit der Kreisverwaltung Germersheim keine Genehmigung erteilt werden kann. Daher ist der Antrag abzulehnen.“
Da die Zuständigkeit für die baurechtliche Beurteilung militärischer Anlagen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD) angesiedelt ist, wird das Vorhaben in deren Zuständigkeit geprüft und bearbeitet. „Die Sicherheit der Bevölkerung muss unabhängig von Zuständigkeiten jederzeit gewährleistet sein. Dafür werde ich mich weiterhin einsetzen“, so Landrat Dr. Brechtel, „Ich möchte aber auch klar betonen, dass die Gaststreitkräfte die materielle Verpflichtung haben, den Rechtsrahmen des Gastlandes einzuhalten, und dies unserer Kenntnis nach auch tun. Die US-Behörden waren stets bereit, alle im laufenden Verfahren geforderten Unterlagen vorzulegen. Diese auch weiterhin bestehende Kooperationsbereitschaft geht sogar so weit, dass die US-Behörden bereit gewesen wären, sich trotz der neuen Erkenntnisse auch weiterhin dem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen.“
Im Laufe des Verfahrens wurden beispielsweise zwei voneinander unabhängige Umweltverträglichkeits-Vorprüfungen in Auftrag gegeben. Beide Fachbüros kamen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass von der Anlage keine erhöhte Umweltbeeinträchtigung ausgeht. Bei der militärischen Anlage handelt es sich um die Erweiterung eines Lagers von Betriebsstoffen wie Schmiermittel und Frostschutzmittel, die dort gelagert, nicht aber verarbeitet werden. Im bestehenden Gebäude soll die Lagerkapazität von 70 auf 1.900 Tonnen erweitert werden.
Landrat Brechtel sieht Anpassungsbedarf der gesetzlichen Rahmenbedingungen und fordert: „Militärische Anlagen müssen zukünftig im Genehmigungsverfahren generell wie gewerbliche zivile Anlagen behandelt werden. Eine unterschiedliche Handhabung ist niemandem plausibel zu erklären.“ Er kündigt an, sich diesbezüglich an den Bundesgesetzgeber zu wenden.
In Sachen US-Depot erwartet Brechtel weiterhin eine dauerhafte, regelmäßige und für Verwaltung wie auch für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbare Überwachung des US-Depots Germersheim durch das BAIUD (Bundesamt für Infrastruktur und Dienstleistung): „Die Einhaltung der rechtlichen und technischen Standards in der Bundesrepublik Deutschland muss stets sichergestellt sein.“
Hintergrund:
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht einer Anlage richtet sich nach den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie nach den Anforderungen der 4. BImSchV.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten gesetzlichen Regelungen fallen nach herrschender Meinung Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei und andere hoheitliche Einrichtungen im engeren Sinne. Für die hier vorliegende Anlage der NATO-Streitkräfte kann demnach nichts anderes gelten.
Das Gefahrstofflager dient - wie auch das gesamte US-Depot - als Anlage der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben bzw. jedenfalls entsprechender Hilfs- und Nebentätigkeiten der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und damit überdies mittelbar der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Als Anlage bzw. jedenfalls als Hilfs- bzw. Nebeneinrichtung wird das Gefahrstofflager damit von der Privilegierung der 4. BImSchV erfasst. Da die 4. BImSchV konstitutiv wirkt, sind in der Verordnung nicht aufgeführte Anlagen nicht Genehmigungsbedürftig.
Die mehrfach diskutierte Frage inwieweit die Störfallverordnung anwendbar ist, wurde ebenfalls beleuchtet. Die Störfallverordnung findet übereinstemmend - aufgrund der Tatsache dass es sich vorliegend um eine militärische Anlage handelt - mit der Entscheidung des für uns zuständigen Verwaltungsgerichtes keine Anwendung. Nach § 1 Abs. 3 der Störfallverordnung gilt diese nicht für militärische Einrichtungen, Anlagen oder Lager.
Antwort auf Entscheidung der KV - Statement der DLA (Pressetermin v. 03.07.2019)