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Coronavirus - Liste mit häufig gestellten Fragen verfügbar (FAQ)
23.03.2020 - Nach der am 20. März 2020 veröffentlichten Allgemeinverfügung (eingeschränkte Ausgangssperre), gehen in den Kommunalverwaltungen zahlreiche Anfragen über Mail, Facebook und das Bürgertelefon ein. Alle einzeln zu beantworten nimmt viel Zeit und Ressourcen in Anspruch, die aber auch hier gerade sehr knapp sind. Deshalb haben die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße sowie die Stadt Landau eine gemeinsame Liste mit häufig gestellten Fragen erstellt. Diese wird kontinuierlich ergänzt.
„Helfen Sie uns Ressourcen zielgerichtet einzusetzen und nutzen Sie die zur Verfügung gestellten Informationen. So können aufkommende Fragen beantwortet werden, noch bevor sie an uns herangetragen werden müssen", betonen die Landräte Dr. Fritz Brechtel und Dietmar Seefeldt sowie Oberbürgermeister Thomas Hirsch. „Vielen Dank und bleiben Sie gesund!“
Die FAQ-Listen finden sich unter:
https://www.suedliche-weinstrasse.de/de/aktuelles/corona/wichtige_infos.php
www.kreis-germersheim.de/coronavirus
Auszug aus den FAQs:
Wie lange gelten die Ausgangsbeschränkungen?
Die Allgemeinverfügung gilt ab Samstag, 21.03.2020 bis einschließlich Freitag, 03.04.2020.
Was passiert, wenn ich von der Polizei oder Ordnungsamt kontrolliert werde?
Sie müssen sich ausweisen und die triftigen Gründe erklären.
Warum gibt es überhaupt Ausgangsbeschränkungen?
Um die Übertragung des Coronavirus in der Bevölkerung zu verringern. Durch eine verlangsamte Verbreitung soll eine Überlastung der Krankenhäuser verhindert werden.
Zu welchem Zweck darf man das Haus verlassen?
Aus triftigem Grund dazu zählen …
… um zur Arbeit zu gelangen
… um sich medizinisch behandeln zu lassen (z.B. Arzt, Physiotherapeut)
… um zum Tierarzt zu gehen
… um einzukaufen, z.B. Lebensmittel, Tierbedarf, Brief- und Versandhandel, Arzneien, Drogeriebedarf
… um zur Post, Bank oder zum Geldautomaten zu gehen
… um zu tanken
… um in die Werkstatt zu gelangen
… um den eigenen Lebenspartner zu besuchen
… um sich zu erholen, Sport treiben (siehe unten)
Was ist sicher kein triftiger Grund?
§ Besuch von Freunden und Bekannten
§ Besuch von Partys
§ Besuch des Friseurs
Wie soll man sich als „Getrenntlebende“ verhalten?
Trennungskinder und ihre Eltern, die das sogenannte Wechselmodel leben, die Kinder also räumlich und zeitlich abwechselnd bei beiden Elternteilen zuhause sind, können weiterhin ihre gewohnten Abläufe beibehalten. Dazu gehören zum Beispiel die Fahrten und Wege mit ihren Kindern zur Wohnung des anderen Elternteils. Weiterhin möglich sind auch Kontakte des getrennt lebenden Elternteils zu seinen Kindern. Bitte beachten Sie dabei unbedingt die Hygienevorschriften und halten Sie diese möglichst streng und konsequent ein. Auch sollte körperliche Nähe auf ein Minimum reduziert werden.
Sollten Sie eine Beratung bezüglich der Ausgestaltung der Kontakte mit den Kindern wünschen, steht Ihnen die Beratungsstelle der AGFJ unter folgenden Kontaktdaten werktags von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr zur Verfügung, E-Mail tsb-suew@agfj-Pfalz.de oder Tel. 06341/6741832 - in besonders dringenden Fällen zusätzlich unter 0152/56444353.
Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie in einem gesonderten Menüpunkt unter „Häufig gestellte Fragen“.
Darf ich als Pendler in Fahrgemeinschaften fahren?
Da in einem Auto der Sicherheitsabstand nicht gewahrt werden kann, sind solche Fahrten nicht erlaubt.
Ich wohne im Elsass und möchte in Deutschland einkaufen?
Dies ist ausdrücklich verboten! Das Elsass ist ein Krisengebiet und wir bitten selbst Pendler, sofern irgendwie möglich, nicht in die Bundesrepublik einzureisen.
Darf ich als Handwerker oder Dienstleistungsunternehmer noch arbeiten?
Wenn bei der Arbeit der Sicherheitsabstand gewährleistet werden kann, keine Gruppen unter den Mitarbeitern gebildet werden und hygienische Vorrichtungen sichergestellt sind, dürfen diese Leistungen erbracht werden.
Wir ziehen gerade um. Darf ich das und dürfen mir Freunde helfen?
Wir empfehlen, sofern möglich, jegliche Zusammenkünfte zu vermeiden und Umzüge zu verschieben. Familienmitglieder, die im selben Haushalt wohnen, dürfen gemeinsam einen Umzug vornehmen. Wir raten dringend davon ab, gemeinsam mit Freunden oder Bekannten den Umzug vorzunehmen, da der Sicherheitsabstand nicht gewährleistet werden kann. Wenn es unumgänglich ist, achten Sie bitte unbedingt auf die bekannten Sicherheitsmaßnahmen (Abstand, Masken, Handschuhe, Hygiene …)
Mein Partner, meine Partnerin wohnt nicht mit mir im selben Haushalt. Darf ich sie/ihn noch besuchen?
Der Wunsch ist verständlich und nachvollziehbar. Wenn Sie die Besuche nicht vermeiden wollen, beachten Sie bitte die Vorschriften zur Hygiene (vor der Begrüßung Hände waschen) und versuchen Sie in den nächsten Tagen oder Wochen den Aufenthalt auf einen Haushalt zu begrenzen. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Sohn oder die Tochter den Partner besuchen möchte. Auch in diesem Fall gilt die Empfehlung, dass der Aufenthalt vorwiegend in einem einzigen Haushalt stattfinden soll und das Pendeln zwischen zwei Familien vermieden wird. Aufenthalte in der Familie, in der nicht die überwiegende Zeit verbracht wird, sollten möglichst kurz und mit dem gebotenen Sicherheitsabstand gehalten werden.
Kann ich privat noch Besuche empfangen?
Nein. Soziale Kontakte sollten vermieden werden, sofern es sich nicht um Pflege oder medizinische Behandlungen handelt.
Wenn ich auf der Straße Bekannten begegne, darf ich mich mit diesen unterhalten, wenn der Sicherheitsabstand gewahrt bleibt?
Öffentlicher Raum ist zügig zu durchschreiten. Stehenbleiben und unterhalten ist nicht erlaubt.
Darf ich noch Immobilien besichtigen?
Als Makler dürfen Immobilien, die zum Verkauf stehen oder vermietet werden sollen, noch betreten werden (z.B. um einen Film zu drehen oder Fotos anzufertigen). Besichtigungen sind nicht gestattet.
Ich nehme wahr, dass viele Gastronomen oder Eisdielen noch einen Straßenverkauf anbieten. Ist dies gestattet?
Eisdielen ist ein Straßenverkauf explizit untersagt. Das sieht eine Verfügung des Landes vor. Gastronomen, Bäcker oder Imbissständen wird empfohlen innerhalb des Ladengeschäftes aber auch im Straßenbereich (!) Markierungen anzubringen, die einen Sicherheitsabstand vorsehen. Lieferdienste müssen ebenfalls den Sicherheitsabstand wahren.
Empfiehlt es sich bargeldlos zu zahlen?
Stifte zum Unterschreiben oder Geräte mit Pin-Eingabe sind unter Umständen stärker kontaminiert als Bargeld. Wenn bargeldloses Bezahlen ohne Kontakt mit Geräten nicht möglich ist, dann empfiehlt es sich im Anschluss direkt die Hände zu waschen oder sofern möglich zu desinfizieren (einige Märkte bieten hier Vorrichtungen an).
Darf ich in den Wald und darf ich mit dem Auto auch in ein entfernt gelegenes Waldgebiet fahren, um dort spazieren zu gehen?
Wir empfehlen dringend, den Radius möglichst auf das eigene Gebiet und das häusliche Umland zu begrenzen - wenngleich kein entsprechendes Gebot besteht. Beachten Sie, dass das gemeinsame Spazierengehen nur mit Menschen erlaubt ist, die im selben Haushalt leben und es nicht gestattet ist, sich mit anderen Menschen hierfür zu verabreden. Bleiben Sie nicht stehen, um sich mit anderen zu unterhalten – selbst bei Einhaltung von Sicherheitsabständen. Laufen Sie zügig, beschränken Sie die Spaziergänge im Freien auf ein Mindestmaß und halten Sie sich überwiegend in den eigenen vier Wänden auf.
Darf ich noch mit dem Fahrrad fahren und draußen laufen oder joggen gehen?
Ja – allerdings nicht in der Gruppe, sondern nur alleine oder maximal mit Menschen, die im selben Haushalt leben.
Wir empfehlen dringend, den Radius möglichst auf das eigene Gebiet und das häusliche Umland zu begrenzen - wenngleich kein entsprechendes Gebot besteht. Beachten Sie, dass das gemeinsame Spazierengehen/Radfahren/Joggen nur mit Menschen erlaubt ist, die im selben Haushalt leben und es nicht gestattet ist, sich mit anderen Menschen hierfür zu verabreden. Bleiben Sie nicht stehen, um sich mit anderen zu unterhalten – selbst bei Einhaltung von Sicherheitsabständen. Laufen oder fahren Sie zügig, beschränken Sie die Spaziergänge/Fahrten mit dem Rad im Freien auf ein Mindestmaß und halten Sie sich überwiegend in den eigenen vier Wänden auf.
Ich sorge mich um Menschen, die obdachlos sind.
Jede Kommune verfügt über Einrichtungen, die zur Unterbringung von Obdachlosen vorgesehen sind. Vermittelt werden diese über die Verwaltungen der Verbands- und Stadtverwaltungen.
Sind medizinische Behandlungen in privaten Praxen oder im häuslichen Umfeld möglich?
Wenn es sich um medizinische und nicht um kosmetische Behandlungen handelt (z.B. medizinische Fußpflege), dann ist dies nach wie vor erlaubt. Die entsprechenden Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sind einzuhalten (Mundschutz, Einmalhandschuhe …).
Ich nehme wahr, dass sich viele Menschen in Bau- und Gartenmärkten aufhalten und dort einkaufen. Weshalb ist das erlaubt?
Das Land Rheinland-Pfalz hat nach Abwägung der Vor- und Nachteile den Entschluss gefasst, dass Bau- und Gartenmärkte geöffnet bleiben können. Eine Ausweitung der Öffnungszeiten soll verhindern, dass sich zu viele Menschen zur gleichen Zeit in einem Markt aufhalten. Die Marktbetreiber sind angehalten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit Besucher und Mitarbeiter geschützt bleiben.
Darf man auf den Friedhof gehen?
Ja, jedoch nur alleine, zu Zweit oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Abstand: mind. 1,5 m gegenüber anderen Besuchern.
Darf man an Bestattungen teilnehmen?
Bestattungen sind nur im engsten Familienkreis erlaubt (verwandt und verschwägert bis 2. Grad).
Die Höchstgrenze von fünf Personen gilt nicht, aber die Einhaltung eines Abstandes 1,5 m.
Stimmt es, dass nur noch Feuerbestattungen erlaubt sind?
Feuerbestattungen sind zurzeit eine sinnvolle Empfehlung, Erdbestattungen sind allerdings derzeit noch gestattet.
Können Jäger ihren Aufgaben weiterhin nachgehen?
Jagd und Hege dienen dem Wald und seiner Bewohner und sind daher zulässig. Erlaubt ist aber nur die Einzeljagd, keine Drück- oder Treibjagden.
Dürfen Psychologen/Psychotherapeuten Hausbesuche durchführen?
Ja, Psychologen/Psychotherapeuten dürfen Hausbesuche machen, um Therapiegespräche zu führen. Die Hygienevorschriften sind im besonderen Maße zu beachten.
Dies ist eine gemeinsame Pressemitteilung der Kreisverwaltung Germersheim und der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße.
Bei Veröffentlichung bitte Quelle angeben.