- Bürgerservice
- Dienstleistungen, Ansprechpartner
- Jugend, Soziales, Gesundheit
- Ausländer, Integration
- Gesundheit, Veterinärwesen
- Kinder, Jugend & Familie
- Kita, Hort, Kindertagespflege
- Elterngeld: Antrag und Beratung
- Beistandschaft und Beurkundung
- Soziale Dienste im Kreis Germersheim
- Verwaltung und Finanzen
- Jugendbildung im Kreis Germersheim
- Netzwerk Frühe Hilfen
- Häuser der Familie - Familienbüros
- Netzwerk Kindeswohl & Kindergesundheit
- Jugendhilfeplanung - Orga und Konzepte
- Ombudschaft und Beschwerdestelle
- Das Jugendamt im Kreis Germersheim
- Schulen und Bildung
- Soziales, Senioren, Gleichstellung
- Kreisvolkshochschule
- Bauen, Umwelt, Abfall, Klima
- Ordnung, Verkehr, Wirtschaft, Tourismus
- Zentraler Service
- Aktuelles
- Bekanntmachungen
- Themen & Projekte
- Vorsorge im Not- und Katastrophenfall
- Energiesparen heißt Geld sparen und Klimaschutz
- Albert-Haueisen-Kunstpreis
- Die Arbeiten von Annette Czopf und Viktoria Shylova überzeugten die Jury
- Einladung Preisverleihung des Albert-Haueisen-Kunstpreises
- Einladung an alle Interessierten zur Preisverleihung und Ausstellungseröffnung
- Haueisen-Kunstpreis 2022 verliehen
- Haueisenpreis: Vorjury hat Auswahl getroffen
- Haueisen-Kunstpreis 2019 verliehen
- Bisherige Preisträger Preis
- Medien, Presse
- Stellen, Ausbildung
- Sitzungen, Gremien
- Termine online
- Online Dienste
- Landkreis
Schülerbeförderung aus dem Elsass
24.07.2020 - Schuldezernent Christoph Buttweiler erinnert: noch bis 31. Juli kann Erstattung verauslagter Fahrtkosten beantragt werden
Noch bis 31. Juli 2020 können Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern mit Wohnsitz in Frankreich einen Antrag auf Erstattung verauslagter Fahrtkosten zur Schülerbeförderung stellen. Die Fahrtkosten können rückwirkend für das Schuljahr 2019/2020 über die Homepage des Landkreises Germersheim www.kreis-germersheim.de/befoerderung beantragt werden“, daran erinnert der Erste Kreisbeigeordnete und Schuldezernent Christoph Buttweiler.
Über die Schulen wurden die betroffenen Schülerinnen und Schüler bereits gleich nach Bekanntgabe des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes informiert.
Laut diesem Urteil ist die Beschränkung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf Kinder, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, europarechtswidrig, soweit Kinder sogenannter Grenzgänger betroffen sind. Darunter sind EU-Bürger zu verstehen, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hatte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt bestätigt, dass ein Landkreis diese Kosten übernehmen muss, wenn ihre Kinder eine Schule im Landkreis besuchen.
Laut rheinland-pfälzischem Schulgesetz haben die Landkreise und kreisfreien Städte für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zu der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulform zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Nachdem das OVG rechtskräftig festgestellt hat, dass die nach § 69 SchulG gewährte Vergünstigung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auf die Mitglieder der europarechtswidrig benachteiligten Gruppe der Kinder von Grenzgängern zu erstrecken ist, wird selbstverständlich auch der Landkreis Germersheim die Schülerbeförderungskosten übernehmen und das Geld auszahlen.
„Wir hoffen, dass das Land Rheinland-Pfalz das Schulgesetz dahingehend ändern wird und damit das bereits gelebte Deutsch-französische Miteinander, das Leben innerhalb Europas ohne Grenzen auch in dieser Beziehung erleichtert“, so Landrat Dr. Fritz Brechtel und Schuldezernent und Erster Kreisbeigeordneter Christoph Buttweiler.