- Bürgerservice
- Dienstleistungen, Ansprechpartner
- Jugend, Soziales, Gesundheit
- Ausländer, Integration
- Gesundheit, Veterinärwesen
- Kinder, Jugend & Familie
- Kita, Hort, Kindertagespflege
- Elterngeld: Antrag und Beratung
- Beistandschaft und Beurkundung
- Soziale Dienste im Kreis Germersheim
- Verwaltung und Finanzen
- Jugendbildung im Kreis Germersheim
- Netzwerk Frühe Hilfen
- Häuser der Familie - Familienbüros
- Netzwerk Kindeswohl & Kindergesundheit
- Jugendhilfeplanung - Orga und Konzepte
- Ombudschaft und Beschwerdestelle
- Das Jugendamt im Kreis Germersheim
- Schulen und Bildung
- Soziales, Senioren, Gleichstellung
- Kreisvolkshochschule
- Bauen, Umwelt, Abfall, Klima
- Ordnung, Verkehr, Wirtschaft, Tourismus
- Zentraler Service
- Aktuelles
- Bekanntmachungen
- Themen & Projekte
- Vorsorge im Not- und Katastrophenfall
- Energiesparen heißt Geld sparen und Klimaschutz
- Albert-Haueisen-Kunstpreis
- Die Arbeiten von Annette Czopf und Viktoria Shylova überzeugten die Jury
- Einladung Preisverleihung des Albert-Haueisen-Kunstpreises
- Einladung an alle Interessierten zur Preisverleihung und Ausstellungseröffnung
- Haueisen-Kunstpreis 2022 verliehen
- Haueisenpreis: Vorjury hat Auswahl getroffen
- Haueisen-Kunstpreis 2019 verliehen
- Bisherige Preisträger Preis
- Medien, Presse
- Stellen, Ausbildung
- Sitzungen, Gremien
- Landkreis
- Termine online
Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung von ökologischen Vorrangflächen 2021
20.07.2021 - Aufgrund der Starkregenereignisse der letzten Tage und der damit verbundenen zum Teil nicht mehr nutzbaren Futterfläche wird für das gesamte Land Rheinland-Pfalz für bestimmte ökologische Vorrangflächen (ÖVF) die Futterflächennutzung zugelassen. Seit Freitag, 16. Juli, dürfen brachliegende Flächen durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden.
Ökologische Vorrangflächen mit Zwischenfrüchten oder Untersaaten dürfen im Jahr der Antragstellung lediglich mit Schafen und Ziegen beweidet werden Im Jahr nach der Antragstellung ist lediglich auf diesen Flächen das Beweiden mit Tieren zulässig. Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung oder das Beweiden mit Tieren im Antragsjahr erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.
Die Futternutzung von Winterzwischenfrüchten als Nachbau nach Leguminosen-ÖVF richtet sich nach der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung, die besagt, dass das Beweiden mit Tieren - auch mit Rindern, Pferden … - dieser Flächen zulässig ist (auch im Antragsjahr). Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.
Bei Zwischenfrüchten, Untersaaten, die nicht als ÖVF angemeldet wurden oder Winterzwischenfrüchten als Nachbau von Leguminosen, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, ist eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig. Für Flächen, welche als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.
Eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen sowie Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern außerhalb des Sperrzeitraums ist erlaubt. Weitere Informationen und die gesamten rechtlichen Verweise auf die dazugehörigen gesetzlichen Grundlagen sowie alle wichtigen Termine gibt es auf der Homepage des Landkreises Germersheim unter www.kreis-germersheim.de/agrar.