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Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung von Zwischenfrüchten und Untersaaten auf ökologischen Vorrangflächen
23.09.2021 - Aufgrund der Flutkatastrophe sowie der Starkregenereignisse in diesem Jahr und der damit verbundenen Futterknappheit wird für das Jahr 2021 Folgendes bestimmt:
Ab sofort dürfen in Rheinland-Pfalz alle Zwischenfrüchte und Untersaaten, die nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als im Umweltinteresse genutzte Flächen bei den Direktzahlungen ausgewiesen wurden, durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden. Die Zwischenfrüchte und Untersaaten sind auch bei einer Futternutzung bis einschließlich 14. Januar 2022 auf der Fläche zu belassen.
Die Voraussetzungen für die Futternutzung der genannten Zwischenfrüchte und Untersaaten wurden mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. September 2021 geschaffen; die Verordnung wurde am 21.09.2021 veröffentlicht und ist am 22.09.2021 in Kraft getreten.
Die Aussaat der Zwischenfrüchte muss weiterhin fristgerecht erfolgen, da die Flächen ansonsten nicht als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden können. Hierzu wird es keine Ausnahmegenehmigung geben. Wenn nach der Aussaat „nichts aufgeht“ kann ggf. auf „höhere Gewalt“ geprüft werden. In diesen Fällen ist die Aussaat durch den Landwirt nachzuweisen und die Fläche bis einschließlich 14. Januar 2022 „liegen zu lassen“.
Weitere Informationen und alle wichtigen Termine finden Interessierte auf der Homepage des Landkreises Germersheim unter www.kreis-germersheim.de/agrar.