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Das Gesundheitsamt Landkreis Germersheim informiert: Corona-Positive müssen enge Kontaktpersonen selbst informieren
10.11.2021 - Das Gesundheitsamt des Landkreises Germersheim informiert: Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss seine engen Kontaktpersonen unverzüglich selbst darüber informieren, damit diese sich ihrerseits absondern und sich testen lassen. Rechtliche Grundlage ist die „Absonderungsverordnung“ des Landes Rheinland-Pfalz.
Hierzu wird durch das Gesundheitsamt Germersheim ein Online-Kontaktformular an alle Corona-Positiven geschickt. In dieses sollen alle Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn oder andere Personen eingetragen werden, mit denen der Corona-Positiven in engem Kontakt standen, oder das Formular an diese weitergeleitet werden. Das Online-Kontaktformular enthält ein Informationsschreiben für die engen Kontaktpersonen. Sobald der Fall der engen Kontaktperson bearbeitet wurde, erhalten die engen Kontaktpersonen per SMS oder E-Mail zusammen mit ihrem Online-Tagebuch eine entsprechende Nachricht. Auch hier ist ein weiteres Informationsschreiben mit den wichtigsten Informationen zur Quarantäne enthalten.
Relevant sind die Kontakte aus den letzten zwei Tagen vor dem positiven Test beziehungsweise die Kontakte in den letzten zwei Tagen vor den ersten Krankheitssymptomen. Und natürlich die Kontakte, die man gegebenenfalls sogar nach dem positiven Test oder nach dem Symptombeginn noch hatte. Enger Kontakt (früher sprach man von Kontaktpersonen der Kategorie 1) besteht zum Beispiel dann, wenn beim Atmen, Sprechen oder Singen der einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wurde, oder bei gemeinsamen längeren Aufenthalten in einem geschlossenen Raum bei mangelnder Frischluftzufuhr. Zu beachten ist: Beim Auftreten einer Infektion in einer Schule, einer Kindertagestätte oder Kindertagespflegeeinrichtung bestehen andere Regelungen zur Absonderung.
Enge Kontakte sind von Infizierten selbst zu informieren
Bereits seit Längerem gilt in Rheinland-Pfalz: Wer Kenntnis davon hat, dass er oder sie als enge Kontaktperson gilt, ist auch ohne Aufforderung des Gesundheitsamts unmittelbar zur Absonderung verpflichtet. Aufgrund der aktuell so hohen Fallzahlen weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass Infizierte ihre engen Kontaktpersonen selbst über deren Status als enge Kontaktperson informieren müssen.
Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich in eine 10-tägige Quarantäne begeben, die durch einen negativen Test verkürzt werden kann, genauer gesagt durch einen negativen PCR-Test frühestens am fünften Tag oder durch einen negativen PoC-Antigentest („Schnelltest“) in einer Teststation frühestens am siebten Tag. Wenn Kontaktpersonen vollständig geimpft oder genesen sind, und solange sie keine Symptome haben, ist keine Quarantäne vorgeschrieben. Wenn Symptome vorliegen, müssen sich auch diese mittels PCR testen lassen und sich absondern.
Wer mit einem oder einer mit dem Coronavirus Infizierten in engem Kontakt war, sollte in den folgenden 14 Tagen, der Inkubationszeit des Virus, ganz besonders auf Krankheitssymptome achten. Insbesondere wer Fieber, Erkältungssymptome, einen Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns oder Durchfall entwickelt oder bereits solche Symptome hat und diese sich deutlich verschlimmern, kontaktiert umgehend den Hausarzt oder die Hausärztin und teilt mit, dass er oder sie aktuell als enge Kontaktperson zu einer mit Corona infizierten Person gilt. Bei gesundheitlichen Problemen außerhalb der Praxiszeiten kann man sich telefonisch unter der Nummer 116 117 an den ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden. Auch hier bitte mitteilen, dass man aktuell als enge Kontaktperson zu einer mit Corona infizierten Person gilt.
Teils verzögerte telefonische Kontaktaufnahme mit Corona-Positiven
Außerdem weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass es aufgrund der so hohen Fallzahlen aktuell in Einzelfällen dazu kommt, dass infizierte Personen erst zwei bis drei Tage nach Vorliegen des Laborergebnisses vom Gesundheitsamt angerufen werden. Über die Ärztinnen und Ärzte oder die Online-Zugänge vieler Labore erfahren die Infizierten meist unmittelbar nach Vorliegen ihr Testergebnis, der „offizielle Anruf“ vom Gesundheitsamt mit der Anordnung zur Isolation folgt manches Mal etwas später. Es gilt: Wer positiv getestet ist, muss sich laut geltender Absonderungsverordnung isolieren.
Durch die Verspätung eines solchen Anrufs entstehen in der Regel keine weiteren Risiken, denn wer sich PCR-testen lässt, muss sich in nahezu allen Fällen sowieso schon vor dem Test absondern. Entweder weil die Person Kontakt eines anderen Infizierten war oder die Person sich wegen Krankheitssymptomen hat PCR-testen lassen – in beiden Fällen war man bereits vor dem Test zur Absonderung, genauer gesagt zur Quarantäne, verpflichtet.