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Erweiterte Maskenpflicht gilt auch in Verwaltungsgebäuden und Recyclinghöfen
29.01.2021 - Seit Montag, 25.01.21 gilt in Rheinland-Pfalz eine ausgeweitete Maskenpflicht. Details regelt die erste Änderungsverordnung zur 15. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Die Kreisverwaltung weist die Bürger daher insbesondere auf die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken hin. Sie gilt auch bei Terminen, die in der Kreisverwaltung wahrgenommen werden, beispielsweise in der Zulassungsstelle und genauso auf den Recyclinghöfen.
Unter medizinischen Masken sind sogenannte OP-Masken oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu verstehen. Die Kreisverwaltung bittet um Verständnis, dass die Bürger Verwaltungsgebäude und Recyclinghöfe nur betreten können, wenn sie eine solche Maske tragen.
In Rheinland-Pfalz gilt die erweiterte Maskenpflicht unter anderem in Ämtern, Behörden, Verwaltungen und ähnlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, in gewerblichen Einrichtungen wie Einzelhandel für Lebensmittel, Drogeriemärkten, Tankstellen, Banken und Sparkassen und ähnlichem, an Haltestellen, Bahnsteigen oder Einrichtungen der Fluggastabfertigung, bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen sowie bei zugelassenen Angeboten von Fahrschulen. Diese Regelung ist, wie die gesamte Änderungsverordnung, zunächst bis zum Ablauf des 14.02. befristet. Auf der Internetseite corona.rlp.de sind weitere Informationen abrufbar.