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Informationen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle
09.03.2021 - Die untere Abfallbehörde der Kreisverwaltung weist darauf hin, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, wie etwa Baum- und Strauchschnitt nur im Ausnahmefall erlaubt ist, und dann auch nur unter strengen Bedingungen (Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen).
In Hausgärten und innerorts besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot.
Auch im Außenbereich hat die Verwertung von pflanzlichen Abfällen Vorrang. Hier dürfen pflanzliche Abfälle nur dann verbrannt werden, wenn keine zumutbare Verwertungsmöglichkeit besteht. In diesem Fall sind jedoch wichtige Regeln zu beachten, die der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zu entnehmen sind. Die Verordnung kann nur Anwendung finden, wenn die Pflicht zur Verwertung nicht besteht, d.h. eine Verwertung weder technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist; dies kann z.B. bei Pflanzenkrankheiten der Fall sein. Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist zuvor beim zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen. Wer sich nicht an die gesetzlichen Regelungen hält riskiert ein Bußgeld.