Waffenherstellung Waffenhandel Zweigstelle anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

    Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

  • Teaser

    Wenn Sie den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels eröffnen oder schließen, müssen Sie dies anzeigen.

  • Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

  • Voraussetzungen

    Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubniswurde wurde erteilt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels
    • die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle muss angezeigt werden
    • die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen
    • zuständig: die für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständige Waffenbehörde  
  • Typisierung

    2/3