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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Zur Bildung von Wohnungseigentum benötigen Sie von der Unteren Bauaufsichtsbehörde zur Vorlage beim Notar bzw. Grundbuchamt des Amtsgerichts eine Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplänen nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Eine solche Bescheinigung kann nur dann ausgestellt werden, wenn Sie die nachfolgend genannten Unterlagen vollständig vorlegen und die genannten Hinweise berücksichtigen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (Antrag steht zum Download in der gelben Navigationsleite hier l links bereit).
- Lageplan, Grundrisse von allen Geschossen (auch vom Keller bzw. Speicher / Spitzboden), Schnitte und Ansichten. Angaben zu den Größen der einzelnen Sondereigentümer (absolute Angaben in m² sind ausreichend). Die Antragsunterlagen sind in mind. 3-facher Ausfertigung einzureichen. Die Antragsunterlagen dürfen die Größe von DIN A3 nicht überschreiten.
- Aus der Bauzeichnung müssen die Wohnungen, auf die sich das Wohnungseigentum bezieht und die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, auf die sich das Teileigentum bezieht sowie sämtliche Nebengebäude (z.B. Scheune, Garage usw.) und Speicher oder Spitzboden, ersichtlich sein. Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum/Teileigentum gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Gemeinsam genutzte Räume oder Flure (z.B. Heizraum, Waschraum, Treppenhaus usw.) sind nicht zu kennzeichnen.
- Es muss aus der Bauzeichnung und der zugeteilten Nummerierung auch ersichtlich sein, dass die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (z.B. Speicher, Keller) in sich vollkommen abgeschlossen sind. Abgeschlossen sind Wohnungen dann, wenn sie baulich vollkommen von fremden Räumen und Wohnungen abgeschlossen sind und zwar durch Wände und Decken, die einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Zusätzliche Räume, die außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen, müssen verschließbar sein. Das gleiche gilt auch für die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume.
- Bei Garagenstellplätzen müssen ebenfalls die Grundrisse sowie die Ansichten vorgelegt werden. Auch muss die Garage sodann entsprechend einem Sondereigentum zugeordnet werden.
- Sofern oberirdische Kfz-Stellplätze als abgeschlossen erklärt werden sollen, sind diese Kfz-Stellplätze vollständig zu vermaßen (Länge und Breite). Die Kfz-Stellplätze sind ebenfalls einem Sondereigentum zuzuordnen.
- Sofern Freiflächen (z.B. Garten, Hoffläche) als abgeschlossen erklärt werden sollen, sind diese Flächen vollständig zu vermaßen und die Größe der Fläche anzugeben. Auch muss die Fläche einem Sondereigentum zugeordnet werden.
Verfahrensablauf
Nach Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Aufteilungspläne müssen Sie mit Ihrem Notar einen Termin vereinbaren, um die Teilungserklärung beurkunden zu lassen. Nach der Beurkundung veranlasst der Notar dann die Eintragung ins Grundbuch.