Archäologie

Archäologie

Bodendenkmäler als Funde im Sinne des DSchG sind "Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, daß sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind oder als solche gelten." (§ 16 DSchG RLP)

"Als Kulturdenkmäler gelten Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, Spuren oder Überreste der Entwicklungsgeschichte der Erde oder des pflanzlichen oder tierischen Lebens sind und an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation ein öffentliches Interesse im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 besteht." (§ 3 Abs. 2 DSchG)

Überall im Landkreis sind vorgeschichtliche, römische oder mittelalterliche Spuren zu finden, beispielsweise auch in heute neu ausgewiesenen Neubaugebieten.

Wer zum Beispiel beim Aushub einer Baugrube Bodendenkmäler entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde (GDKE, Direktion Landesarchäologie/und der Denkmalschutzbehörde) zu melden. Die Denkmalbehörden sind berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung mitzunehmen. Es kann dadurch zu einer Unterbrechung der Bautätigkeiten kommen.

Bei den Denkmalbehörden wird eine Kartierung der bisherigen Fundstellen im Landkreis geführt. Die Bauherrin oder der Bauherr sowie ihr/seine Architektin oder Architekt kann also auch eigenständig vor Baubeginn die Wahrscheinlichkeit von archäologischen Fundstellen erfragen. Dies schließt natürlich überraschende Neufunde nicht völlig aus (siehe oben, Meldepflicht).

Nach § 21 DSchG bedürfen Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Suchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, einer Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Zuwiderhandlungen werden nach dem DSchG § 33 Ordnungswiderigkeiten und auch strafrechtlich verfolgt.