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Erhalten - Restaurieren - Bauen
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Bauantragsverfahren
Bei Bauanträgen für Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden, aber auch bei solchen, die in der Umgebung zu denkmalgeschützten Gebäuden stehen, ist die denkmalschutzrechtliche Stellungnahme Bestandteil der Baugenehmigung. Der Bauantrag wird dann von der Bauaufsicht hausintern automatisch an die Denkmalschutzbehörde zur Beurteilung und Stellungnahme weitergeleitet.
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei baugenehmigungsfreien Maßnahmen
Nicht alle Baumaßnahmen an einem Gebäude sind baugenehmigungspflichtig. Die Bauaufsicht berät hierzu ausführlich.
Wenn ein Denkmalbesitzer Maßnahmen an seinem denkmalgeschützten Objekt durchführen will, sei es beispielsweise auch „nur“ ein neuer Anstrich, eine Dachneueindeckung oder eine Fensterinstandsetzung, muss nach § 13/13a des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden - und zwar vor Beginn der Arbeiten.
Zu beachten ist außerdem, ob ein Gebäude innerhalb einer denkmalgeschützten Gesamtanlage (Denkmalzone) oder als Einzelkulturdenkmal unter Denkmalschutz steht. Bei ersterem sind alle Maßnahmen am Äußeren denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig, bei Einzelkulturdenkmalen sind außerdem noch alle Maßnahmen im Inneren genehmigungspflichtig, um die historische Konstruktion zu bewahren oder besondere Ausstattungsdetails zu schützen.
Zusätzlich sind bei denkmalgeschützten Gebäuden zum Beispiel auch Solar- und Photovoltaikanlagen, Werbeanlagen, Einfriedungen und Pflasterungen genehmigungspflichtig.
Daher ist es ratsam, rechtzeitig mit den Denkmalpflegern Kontakt aufzunehmen. So können schon im Vorfeld Dinge geklärt werden, die im Nachhinein Ärger bereiten könnten. Ein Gespräch in der Behörde oder vor Ort am Objekt mit Eigentümer, Architekt und Denkmalpfleger sichert für alle Beteiligten ein gutes Gelingen der Arbeit und hat sich in der Praxis bewährt.
Im Rheinland-Pfälzischen Denkmalschutzgesetz besagt der § 2, dass Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmälern verpflichtet sind, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann die Denkmalschutzbehörde einschreiten, um die Sicherung und den Erhalt des Objektes sicherzustellen.
Wenn ein Gebäude nicht selbst denkmalgeschützt ist, sich aber in unmittelbarer Umgebung oder Nachbarschaft eines Kulturdenkmals oder einer denkmalgeschützten Gesamtanlage befindet, sind alle Maßnahmen im Außenbereich, wie Dach, Gauben, Fassade und Fenster genehmigungspflichtig (§ 4,Abs. 2 und § 5 Rheinland-Pfälzisches Denkmalschutzgesetz!). Daher sollten sich Bauherren und Architekten, die ein Bauvorhaben zum Beispiel in historischen Ortskernen planen, rechtzeitig mit der Denkmalschutzbehörde abstimmen, um gestalterische Fragen und die Wahl der Baumaterialien gemeinsam festzulegen.
Benehmen mit der Denkmalfachbehörde
Die Untere Denkmalschutzbehörde ist entsprechend § 13a Abs. 3 DSchG verpflichtet, das Benehmen mit der Direktion Landesdenkmalpflege herzustellen. Dafür werden von der Denkmalschutzbehörde in regelmäßigen Abständen Bereisungstermine mit dem/der zuständigen Gebietsreferenten/in organisiert.