Fliegende Bauten

Fliegende Bauten

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).

Dies gilt nicht für:

  • Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,
  • Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m²,
  • Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s und weniger als 5 m Höhe,
  • Bühnen, wenn ihre Grundfläche weniger als 100 m², ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50 m und ihre Höhe einschließlich der Überdachungen und sonstigen Aufbauten weniger als 5 m beträgt,
  • Toilettenwagen.

Um Termine für eine Abnahme vereinbaren zu können, ist die Aufstellung von Fliegenden Bauten mindestens 14-Tage vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde zu melden.


Übersicht der Bezirke (Stand 15. Oktober 2024):