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Immissionsschutz
Immissionsschutz
Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, weil darin sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Auf die Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn
"1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen" (§ 6 Abs. 1 BImSchG).
Dies bedeutet, dass im Genehmigungsverfahren die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft wird, die für die Anlage einschlägig sind. Sozusagen im Gegenzug ersetzt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung die meisten anderen erforderlichen Genehmigungen wie beispielsweise eine Baugenehmigung (§ 13 BImSchG, sog. Konzentrationswirkung). Eine Ausnahme machen allerdings wasserrechtliche Vorschriften und solche, die ein Planfeststellungsverfahren verlangen.
Das Genehmigungsverfahren für die Neuerrichtung bestimmter Anlagen ist grundsätzlich öffentlich (Auflistung dieser Anlagen in Spalte 1 im Anhang zur 4. BImSchV - s. dort). Dies bedeutet, dass der Antrag auf eine Genehmigung öffentlich bekanntgemacht wird und die Gelegenheit besteht, bei der Genehmigungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Diese Einwendungen können von jedermann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG) erhoben werden. Verspätete Einwendungen werden nicht mehr berücksichtigt (sog. materielle Präklusion). Für andere Neuanlagen ist das Genehmigungsverfahren nicht öffentlich (vergl. Spalte 2 im Anhang zur 4. BImSchV - s. dort). Bei Änderungen bestehender Anlagen (§ 16) kann der Antragsteller unter gewissen Voraussetzungen beantragen, das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
Die Genehmigung gewährt dem Anlagenbetreiber Rechtssicherheit nicht nur in öffentlich-rechtlicher, sondern auch in privatrechtlicher Hinsicht: mit ihrer Erteilung sind die nachbarrechtlichen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Immissionen (§ 906 BGB, siehe oben Nr. 1) beschränkt; der vom Betrieb der genehmigten Anlage beeinträchtigte Nachbar kann die Einstellung des Betriebes nicht mehr verlangen (§ 14 BImSchG). Er kann aber, sofern für ihn Gefahren aus der Beschaffenheit oder dem Betrieb der Anlage entstehen von der zuständigen Behörde verlangen, dass sie nach §§ 17, 5 BImSchG (siehe dazu unten: Dynamik des BImSchG) dem Anlagenbetreiber Abwehrmaßnahmen auferlegt.