Grundstücksverkehrsgesetz

Grundstücksverkehrsgesetz

Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. In Rheinland-Pfalz sind Grundstücke bis zu einer Größe von 5000 Quadratmeter von der Genehmigung befreit. Für weinbaulich genutzte Grundstücke liegt die Grenze bei 1000 Quadratmeter.

Ziel dieses Instrumentes ist es, Grundstücke für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu erhalten, Fehlentwicklungen auf der Kaufpreisebene zu begegnen und eine Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke möglichst zu verhindern.

In Rheinland-Pfalz sind die Kreisverwaltungen zuständige Genehmigungsbehörde. Diese erledigen die Aufgabe auch für die angrenzenden kreisfreien Städte.