Jägerprüfung

Jägerprüfung

Durchführung der Jägerprüfung

Für die Durchführung der Jägerprüfung ist die untere Jagdbehörde zuständig. Zur Abnahme der Jägerprüfung wird bei der Unteren Jagdbehörde ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus:

  • dem Kreisjagdmeister, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter, als dem Vorsitzenden und
  • sechs jagdpachtfähigen Personen, von denen mindestens vier Mitglied im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. sein sollen und mindestens eine die Befähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst haben muss; für jedes dieser Mitglieder ist für den Verhinderungsfall ein geeigneter Stellvertreter zu berufen

Die Jägerprüfung wird im Landkreis Germersheim derzeit nur einmal im Jahr durchgeführt und findet zwischen Mitte April bis Mitte/Ende Mai statt. Sie gliedert sich in die Schießprüfung, schriftliche Prüfung und mündlich-praktische Prüfung.

Die theoretische und praktische Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung (jagdliche Ausbildung) erfolgt nach einem Rahmenplan  (Link zum Download unten auf dieser Seite)der obersten Jagdbehörde in einem anerkannten Ausbildungskurs.

Im Landkreis Germersheim wird der Ausbildungskurs von der Kreisjagdgruppe Germersheim durchgeführt. Vor Beginn des Ausbildungskurses (Mitte/Ende Mai) werden die Jägerprüfungsanwärterinnen und -anwärter von der Unteren Jagdbehörde schriftlich zu einem INFO-Abend eingeladen.

Anmeldungen für den Ausbildungskurs sind bis spätestens 30.04. bei der Kreisverwaltung Germersheim - Untere Jagdbehörde - telefonisch oder per E-Mail einzureichen (siehe de Adressen unter "Kontakt" in der linken Spalte dieser Webseite).

Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung (siehe Link zum Download hier unten im Text) ist spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Jagdbehörde zu richten. Ihm sind beizufügen:

  • der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch und einer Unfallversicherung
  • bei behinderten Personen eine Erklärung über die bestehende Behinderung, auf Anforderung ein ärztliches Zeugnis hierüber
  • bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und
  • der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr (258 €)

Darüber hinaus hat der Antragsteller der unteren Jagdbehörde noch vor dem Prüfungstermin vorzulegen :

  • den Nachweis über die abgeschlossene Teilnahme an einem nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Ausbildungskurs und
  • eine Erklärung aus der hervorgeht, dass inzwischen gegen ihn weder eine Strafe noch ein Bußgeld verhängt worden noch ein derartiges Verfahren, dass die Versagung des Jagdscheines zur Folge haben kann, anhängig geworden ist.

Falsche Aussagen haben den Ausschluss von der Jägerprüfung zur Folge.

Befreiung von der Jägerprüfung

Angehörige der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen des Auslands in der Bundesrepublik Deutschland sollen grundsätzlich vom Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung befreit werden. Das gleiche gilt für Ausländer, die eine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleisten. Voraussetzung ist weiter, dass der Antragsteller im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines seines Heimatstaates ist.

Im übrigen können Ausländer, die die Ausstellung eines Jagdscheines beantragen, vom Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung nur befreit werden, wenn sie:

  • ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben
  • die Ausstellung eines Tagesjagdscheines beantragen und
  • ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung nachgewiesen haben.

Für diesen Nachweis genügt die Vorlage eines von dem Heimatstaat dem Antragsteller in den letzten drei Jahren ausgestellten Jahresjagdscheines.

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Keine Formulare/Verfahren gefunden.
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