Jagdbezirke

Jagdbezirke

Gemäß § 3 Bundesjagdgesetz darf das Jagdrecht nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Damit bekennt sich das Bundesjagdgesetz zu dem sogenannten Reviersystem. Es wird zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken unterschieden.

Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende Flächen mit einer land-, forst-oder fischerwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen.

Gemeinschaftliche Jagdbezirke sind alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören  und im Zusammenhang mindestens 250 ha umfassen. Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft.