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Naturschutz und Landschaftspflege
Naturschutz und Landschaftspflege
Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) setzt sich für die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein, die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) formuliert sind. Natur und Landschaft sollen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so geschützt, gepflegt und entwickelt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- die Regenerationsfähigkeit und Nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- die Tier und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Aufgabe der Naturschutzbehörden ist es, die Erfüllung der sich aus den naturschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen zu überwachen.
Grundlegende Rechtsinstrumente zur fach- und verfahrensrechtlichen Regelung und Durchsetzung der oben genannten Anforderungen und Ziele sind die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß §§ 14–17 BNatSchG sowie die artenschutzrechtlichen Schutz- und Verbotsbestimmungen in § 39 sowie § 44 BNatSchG.
Weitere Fachinformationen zu rechtlichen Grundlagen, geschützten Arten, Lebensräumen und Schutzgebieten erhalten Sie auf der Internetseite des Landes Rheinland-Pfalz: www.naturschutz.rlp.de
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