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Schutzgebiete- und Objekte
Schutzgebiete- und Objekte
Das Recht des Flächen- und Objektschutzes hat sich in mehr als 100 Jahren entwickelt und gehört daher neben dem Artenschutz zu den ältesten Bereichen des deutschen Naturschutzrechts.
Die Schutzgebiete und -objekte sind regelmäßig Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten und dienen der Biodiversität und dem Biotopverbund. Der Schutz steht in diesem Zusammenhang für Bewahren und Pflegen sowie für Entwicklung und Wiederherstellung und somit nicht nur für die Erhaltung eines bestehenden, besonders schutzwürdigen Zustandes.
Im Landkreis Germersheim sind die folgenden Schutzgebiete und -objekte ausgewiesen und über das Bundesnaturschutzgesetz und schutzgebiets- bzw. objektbezogene Rechtsverordnungen geschützt:
Nationale Schutzgebiete und -objekte:
- Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)
- Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)
- Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG)
- Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG)
- Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG)
Europäische Schutzgebiete und –objekte (Natura 2000)
- Fauna-Flora-Habitat- Schutzgebiete (§§ 31 – 34 BNatSchG)
- Vogelschutzgebiet (§§ 31 – 34 BNatSchG)
Handlungen und Maßnahmen in und an Schutzgebieten und -objekten können zu wesentlichen Veränderungen und Störungen führen, die nicht den jeweiligen Schutzzweckbestimmungen entsprechen bzw. Verbotstatbestände darstellen und vorab auf Zulässigkeit zu überprüfen sind.
Weitere Fachinformationen zu den Schutzgebieten erhalten Sie auf der Internetseite des Landes Rheinland-Pfalz: www.naturschutz.rlp.de
Nachfolgend finden Sie die Weiterleitungen zu den Unterthemen des Bereiches Schutzgebiete- und Objekte: