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Frauen, Kinder- und Jugendlhilfe für Geflüchtete aus der Ukraine
Frauen, Kinder- und Jugendhilfe für Geflüchtete aus der Ukraine
Infomaterialien für ukrainische und russische Flüchtlinge
Hilfeangebote für geflüchtete Frauen und Kinder aus der Ukraine bei (sexueller) Gewalt
Eine Information des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs https://beauftragter-missbrauch.de/
Die Flucht von Menschen aus der Ukraine stellt uns derzeit vor massive Herausforderungen. Wir sind insbesondere besorgt um die Sicherheit von Frauen und Kindern, denn sie können auf der Flucht und bei der Unterbringung in Deutschland einem erhöhten Risiko von Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel ausgesetzt sein.
Wir möchten sicherstellen können, dass das Recht auf Schutz und Sicherheit von Frauen und Kindern von Anfang an in dieser Notsituation berücksichtigt wird. Wir möchten deshalb ukrainische Frauen in Deutschland über unsere bestehenden Hilfeangebote informieren und gleichzeitig Menschen, die in der jetzigen Situation ehrenamtlich mithelfen, für das Thema sensibilisieren.
Organisationen, die sich um geflüchtete Frauen und Kinder kümmern, können sich mit einer Veröffentlichung von Hilfeangeboten deutlich gegen Gewalt an Frauen und Kindern positionieren und Menschen mit sexuellen Absichten klar signalisieren: Diese Organisation hat das Thema Gewalt gegen Frauen und Kinder im Blick!
Unterstützen Sie uns, ukrainische Frauen und Kinder zu schützen, indem Sie unsere Informationen über ihre Netzwerke und Communitys und auf Ihren Online-Angeboten bekannt machen und teilen. Hierfür finden Sie in der Anlage Online-Banner sowie Kacheln für Facebook, Instagram und Twitter.
Informationsseite für geflüchtete Schwangere und Mütter kleiner Kinder
Neben der bekannten zentralen Infoseite des Landes www.ukraine.rlp.de gibt es speziell für aus der Ukraine geflüchtete Schwangere und Mütter kleiner Kinder eine Informationsseite des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH). Das NZFH wird getragen von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Kooperation mit dem Deutschen Jugendinstitut (DJI) und wird gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Die Webseite des NZFH findet sich hier.
Anspruch auf Kindergeld
Für den Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ist zunächst zu prüfen, ob ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegen. Dabei obliegt die Wohnsitzprüfung der zuständigen Familienkasse.
Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen der Identifikationsnummer nach § 139b AO („Steuer-ID“).
Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind zudem für einen Anspruch auf Kindergeld aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen maßgeblich.
Nach dem Beschluss des europäischen Rates der Justiz- und Innenminister/-innen vom 03.03.2022 (seit dem 04.03.2022 in Kraft) ist zu erwarten, dass die ukrainischen Flüchtlinge einen Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (zunächst befristet für ein Jahr, Verlängerung auf drei Jahre möglich) mit der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach § 4a Absatz 2 AufenthG bekommen werden.
Dieser Aufenthaltstitel führt gem. § 62 Abs. 2 EStG bzw. § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) dann zu einem Anspruch auf Kindergeld, wenn
a) die Aufenthaltserlaubnis für mindestens sechs Monate zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt und mindestens 15 Monate ununterbrochener erlaubter, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder
b) die Aufenthaltserlaubnis für mindestens sechs Monate zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt und die Person berechtigt erwerbstätig ist (Ausnahme: § 1 Absatz 3 Satz 2 BKGG) oder sich im laufenden SGB III-Bezug befindet oder Elternzeit (nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) in Anspruch nimmt.
Darüber hinaus ist es den geflüchteten Personen aber unbenommen, auch einen Asylantrag zu stellen. Dies könnte zur Folge haben, dass diesen ein subsidiärer Schutz nach § 4 Asylgesetz zuerkannt wird. Damit wären sie nach § 62 Absatz 2 Nr. 2 EStG anspruchsberechtigt ab dem Zeitpunkt der Anerkennung. Als Zeitpunkt der Anerkennung bzw. Zuerkennung wäre das Ausfertigungsdatum des Bescheides des BAMF zugrunde zu legen.
Für den Fall, dass minderjährige unbegleitete Flüchtlinge einen Antrag auf Kindergeld stellen sollten, verweisen wir auf das beigefügte Informationsblatt für Behörden und öffentlich-rechtliche Institutionen: „Kindergeld für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“.
Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist neben dem Bezug von Kindergeld auch das Erfüllen der Mindesteinkommensgrenze in einem Zeitraum von 6 Monaten vor der Antragstellung. Da bereits der Bezug von Kindergeld aktuell nicht wahrscheinlich ist und die Mindesteinkommensgrenze nicht erfüllt werden kann, wird hier auf die näheren Voraussetzungen nicht weiter eingegangen. Weiterer Informationen finden Sie aber unter folgendem Link: Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer.
ALLES GUTE FÜR IHR KIND: Früherkennungsuntersuchung – die beste Gesundheitsvorsorge
Personal für die Beschulung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine gesucht!