FAQ Wahl 2024

FAQs zur Wahl der kommunalen Beiräte für Migration und Integration in Rheinland-Pfalz

Was macht ein Beirat für Migration und Integration?

Die Beiräte für Migration und Integration setzen sich für das gleichberechtigte Zusammenleben von Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen ein und tragen zur Integration von Neuzugewanderten bei. Als Fachgremien für Integration beraten sie Gemeinde- und Stadträte, Kreistage und die Verwaltungen mit eigenen Themen und Ideen. Sie nehmen damit Einfluss auf kommunalpolitische Entscheidungen zu den Themen Migration und Integration. Die Beiräte sind demokratisch gewählte Gremien. Sie stellen für viele Zugewanderte die erste und oftmals einzige Möglichkeit da, politisch zu partizipieren.

Wer ist Wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind:

  1. Ausländische Einwohnerinnen und Einwohner
  2. Staatenlose
  3. Eingebürgerte
  4. Spätaussiedler
  5. Einwohnerinnen und Einwohner mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Doppelstaatler)
  6. Sowie die Kinder der oben Genannten.

Vorrausetzung ist zudem, dass die Wahlberechtigten mindestens drei Monate mit Erstwohnsitz in der jeweiligen Kommune gemeldet sind (10.08.2024).

Welche Kommunen sind zur Wahl verpflichtet?

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration in Landkreisen mit mehr als 5.000 und in Städten und Gemeinden mit mehr als 1.000 ausländischen Einwohnerinnen und Bewohner. Kommunen mit weniger ausländischen Einwohnern sowie Verbandsgemeinden können auf freiwilliger Basis einen BMI einrichten. Zusätzlich zu den Gewählten, werden üblicherweise ein Drittel der BMI-Mitglieder durch den Stadt- oder Gemeinderat bzw. Kreistag berufen.

Ist es richtig, dass bereits 16 Jährige das aktive- und passive Wahlrecht besitzen?

Ja! Den Beirat für Migration und Integration kann man bereits ab 16 Jahren wählen. Auch eine Kandidatur ist möglich, jedoch ist hierfür die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Eltern) notwendig.

Wann endet die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen?

Die Frist endet am 23.September 2024 um 18 Uhr. Generell wird aber empfohlen, Wahlvorschläge nach Möglichkeit deutlich früher beim Wahlamt einzureichen.

Welches Wahlsystem kommt zum Tragen?

Die Kommunen können sich, ähnlich wie bei Kommunalwahlen, zwischen Mehrheits- und Verhältniswahlrecht unterscheiden. Dies wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.

Beide Wahlsysteme unterscheiden sich wie folgt:

Mehrheitswahl bedeutet, dass nur einzelne Kandidat*innen zur Wahl stehen und unmittelbar persönlich von den Wähler*innen gewählt werden. Die Kandidat*innen werden einzeln auf dem Wahlzettel alphabetisch aufgeführt. Die Wähler*innen können so vielen Kandidat*innen ihre Stimme geben, wie Sitze im Beirat zu besetzen sind. Hat also z.B. ein Beirat für Migration und Integration zehn Sitze, können maximal zehn Wahlkreuze verteilt werden. Wenn mehr als zehn Stimmen vergeben werden, ist der Wahlzettel ungültig!

Bei der Verhältniswahl stehen Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl. Der Kandidat*innen sind in einzelnen Listen in einer bestimmten Reihenfolge aufgeführt. Wie viele Kandidat*innen von der jeweiligen Liste in den ortsansässigen Migrationsbeirat einziehen, hängt von der Anzahl der Stimmen ab, die auf die entsprechenden Listen entfallen. Auch hier gilt, dass die Wähler*innen so viele Stimmen haben, wie Mitglieder des Beirates für Migration und Integration zu wählen sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Stimmen ist auf dem Stimmzettel angegeben.

Dürfen Asylsuchende auch kandidieren?

Ja! Vorrausetzung ist jedoch, dass Sie mindestens 16 Jahre alt sind und seit drei Monaten mit Erstwohnsitz in der Kommune gemeldet sind.

Bekomme ich finanzielle Unterstützung als Kandidatin oder Kandidat?

Den Kommunen ist es nicht untersagt für neutrale Wahlwerbung die Kosten zu tragen (ähnlich wie beim neutralen Aufruf zur EU-oder Kommunalwahl). Die Kosten für personalisierte Wahlwerbung dürfen die Kommunen jedoch aufgrund ihrer Neutralitätspflicht nicht tragen. Die Kosten können auch nicht aus dem Budget des Beirats finanziert werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten tragen die Kosten für ihre Werbung selbst.

Um auf die Wahl aufmerksam zu machen, erhalten die Kommunen ein kostenloses Paket mit Infomaterialien. Des Weiteren empfehlen wir im Wahlkampf auch Social Media zu nutzen. Die AGARP stellt hierzu kostenlose Vorlagen zur Verfügung.

Was passiert, wenn meine Kommune verpflichtet ist einen Beirat einzurichten, aber aufgrund mangelnder Wahlvorschläge keine Wahl stattfinden kann?

Findet aus diesem Grund keine Wahl statt, sollte die Kommune einen Beirat berufen, d.h. die Mitglieder des Beirates werden durch den Stadt- bzw. Gemeinderat oder den Kreistag bestimmt. Siehe hierzu auch § 56 Abs. 3 GemO respektive § 49a Abs. 3 LKO.

Ich habe mich entschlossen zu kandidieren, was muss ich jetzt tun?

Der formal korrekte Weg ist, beim Wahlamt der Gemeinde anzufragen und sich auf die Wahlvorschlagsliste einzutragen. Dies kann, falls die Gemeinde die Mehrheitswahl als Wahl nimmt, als Einzelperson geschehen. Falls sich die Gemeinde laut Satzung für die Verhältniswahl entschieden hat, kann man als eine (eigene) Liste für den Beirat kandidieren. Je nach Gemeinde und Satzung kann es nötig sein, bereits vor dem 23. September 2024 (letzter Termin der Einreichung des Wahlvorschlages), eine Wahlversammlung einzuberufen und Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Es wird empfohlen, sich frühzeitig beim Wahlamt zu informieren.

Sollten Sie Hilfe benötigen können Sie sich auch an die AGARP wenden:

Arbeitsgemeinschaft der Beiräte für Migration und Integration Rheinland-Pfalz

Frauenlobstraße 15-19
55118 Mainz
Tel. 06131 638435
agarp@agarp.de