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Einbürgerung
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
- als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union genießen,
- außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.
Einbürgerung - wichtige Informationen (bitte hier aufklappen ►)
Voraussetzungen:
Sie haben in der Regel Anspruch auf eine Einbürgerung, wenn Sie:
- seit fünf Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland leben,
- eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit haben,
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen,
- sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen,
- nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind,
- den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren.
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (mindestens auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen),
- Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland haben (Einbürgerungstest, Test „Leben in Deutschland“) und
- nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind und die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau achten.
Sie müssen zudem Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Die Mehrstaatigkeit ist mit dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 nun erlaubt.
Besonderheiten:
Nachfolgend sind einige Besonderheiten genannt, die bei den Einbürgerungsvoraussetzungen zu Ausnahmen führen können.
Einbürgerung nach drei Jahren Aufenthalt bei besonders guten Integrationsleistungen:
Die Aufenthaltszeit kann auf bis zu drei Jahre verkürzt werden, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie weisen besondere Integrationsleistungen nach, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement.
- Ihr Lebensunterhalt – ohne Bezug von Sozialleistungen – ist gesichert.
- Sie verfügen über Sprachkenntnisse auf der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Sicherung des Lebensunterhalts:
Grundsätzlich müssen Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld bestreiten können.
Hiervon gibt es Ausnahmen bei der Anspruchseinbürgerung für folgende drei Gruppen:
- ehemalige Gastarbeiterinnen/Gastarbeiter der BRD und Vertragsarbeiterinnen/ Vertragsarbeiter in der ehemaligen DDR sowie die zu ihnen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten,
- Antragstellerinnen und Antragsteller, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren,
- Ehepartnerinnen und -partner (oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner) einer in Vollzeit erwerbstätigen Person, die mit ihr und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.
Bei der Ermessungseinbürgerung gelten höhere Anforderungen an die Unterhaltsfähigkeit, aber bei einer besonderen Härte oder bei einem öffentlichen Interesse an der Einbürgerung sind Ausnahmen möglich. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Alleinerziehende wegen der Betreuung von kleinen Kindern nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig sein können. Gleiches gilt, wenn während der Schulzeit, der Ausbildung oder des Studiums staatliche Leistungen bezogen werden.
Deutsche Sprachkenntnisse:
- Bei Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird aus Altersgründen generell von einem Sprachnachweis abgesehen.
- Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 12 Jahren in Deutschland leben, kann es Erleichterungen bei einer Ermessenseinbürgerung geben. So kann es genügen, wenn eine mündliche Verständigung im Alltagsleben ohne nennenswerte Probleme möglich ist.
- Für einige Personengruppen gibt es zudem gesetzliche Erleichterungen:
- Bei der sogenannten Gastarbeitergeneration der BRD und der ehemaligen DDR und deren nachgezogenen Ehegattinnen und Ehegatten ist es ausreichend, wenn eine mündliche Verständigung im Alltagsleben ohne nennenswerte Probleme möglich ist. Diese Erleichterung gilt ebenso für Härtefälle, wenn nachgewiesen wird, dass der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe B1 GER trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist. Insbesondere können hier Fälle in Betracht kommen, in denen wegen der Pflegebedürftigkeit einer/eines Angehörigen der Erwerb von Sprachkenntnissen der Stufe B1 GER dauerhaft unzumutbar ist.
- Für Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber, die die geforderten deutschen Sprachkenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder wegen des Alters nicht erfüllen können, gilt eine gesetzliche Ausnahmeregelung, die eine Beurteilung im Einzelfall ermöglicht.
- Ansonsten müssen Sie mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) nachweisen. Dies gilt sowohl für die Anspruchseinbürgerung als auch für die Ermessenseinbürgerung.
Diese erforderlichen Sprachkenntnisse können auf verschiedene Weise belegt werden. Dazu gehören:
- eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz
- der Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ)
- das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
- ein mindestens vierjähriger erfolgreicher (das heißt: mit Versetzung) Besuch einer deutschsprachigen Schule
- ein Hauptschulschluss oder ein mindestens gleichwertiger Schulabschluss
- die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen allgemeinen Schule
- ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule
- ein Abschluss einer deutschsprachigen Berufsausbildung
Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland:
Als weitere Voraussetzung für die Einbürgerung ist festgelegt, dass Sie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen müssen. Solche Kenntnisse sind regelmäßig durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachzuweisen.
Ausnahmen:
Staatsbürgerliche Kenntnisse werden nicht gefordert bei Angehörigen der Gastarbeitergeneration sowie in Härtefällen, und wenn die Anforderungen wegen einer Krankheit oder Behinderung oder wegen des Alters nicht erfüllt werden können.Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber, die den Abschluss an einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Abschluss an einer deutschen allgemeinbildenden Schule erworben haben, müssen ebenfalls keinen Einbürgerungstest machen. Auch bei bestimmten Studienabschlüssen in Deutschland wird davon ausgegangen, dass staatsbürgerliche Kenntnisse im Studium erworben wurden; ein Einbürgerungstest ist dann ebenfalls nicht erforderlich.
Wer außerdem beim Abschluss des Integrationskurses in Rheinland-Pfalz den Test „Leben in Deutschland“ ablegt und dabei mindestens 17 von 33 Fragen richtig beantwortet hat, erhält eine Bescheinigung, dass damit die für die Einbürgerung erforderlichen staatsbürgerlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Ein Einbürgerungstest ist dann nicht mehr erforderlich.Für weitere Informationen folgen Sie bitte der Navigation ⇐ hier links in der gelben Spalte.