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Miteinbürgerung von Ehegatten
Miteinbürgerung von Ehegatten
Allgemeine Informationen:
Erfüllt Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin die Voraussetzungen für eine Einbürgerung, können Sie miteingebürgert werden, auch wenn Sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten. Die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen auch bei Ihnen erfüllt sein.
Die Einbürgerungsbehörde entscheidet über Ihre Miteinbürgerung als Ehegattin oder Ehegatte nach Ermessen.
Falls Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten oder Ihrer Ehegattin miteingebürgert werden möchten, können Sie einen Antrag bei der Einbürgerungsbehörde stellen.
Voraussetzungen:
- Sie haben seit mindestens vier Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit mindestens zwei Jahren in Deutschland.
- Sie erfüllen außer den Aufenthaltszeiten alle Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung.
Dazu gehören zum Beispiel:
- ausreichende Deutschkenntnisse (auf B1-Niveau),
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland,
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung,
- Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges,
- keine Verurteilung wegen einer Straftat.