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Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern
Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern
Allgemeine Informationen:
Ihr minderjähriges Kind kann zusammen mit Ihnen als Elternteil eingebürgert werden, wenn Sie die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen und Ihre Einbürgerung beantragen. Das Einverständnis des anderen Elternteils ist notwendig, es sei denn, Sie besitzen das alleinige Sorgerecht.
Über die Miteinbürgerung Ihres Kindes entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen.
Wenn Ihr Kind jünger als 16 Jahre alt ist, können Sie seine Daten in Ihren Antragsvordruck mit eintragen.
Sofern Ihr Kind bereits 16 oder 17 Jahre alt ist, muss es selbst einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
Voraussetzungen:
- Der einzubürgernde Elternteil ist für das Kind sorgeberechtigt und lebt mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft.
- Das Kind lebt seit mindestens drei Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland.
- Ist das Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung jünger als sechs Jahre alt, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
- Das Kind verfügt über deutsche Sprachkenntnisse, die altersgemäß entwickelt sind.
- Es liegen keine Ausschlussgründe für die Einbürgerung vor.
- Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung werden von minderjährigen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht gefordert.
Voraussetzungen für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben:
Wenn Ihr Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss es alle Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen.
Dazu gehören zum Beispiel:
- ausreichende Deutschkenntnisse (auf B1-Niveau),
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung,
- Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges,
- keine Verurteilung wegen einer Straftat.