Einschulungsuntersuchung

Einschulungsuntersuchung

  • Sie schulen dieses Jahr Ihr Kind ein?

    Dann muss Ihr Kind vorab an einer Einschulungsuntersuchung teilnehmen.
    Die Einschulungsuntersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen.
    Die Schulärzte werden auf Antrag der Schule, ADD oder Jugendamt tätig.

    Ärztinnen oder Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes untersuchen die Kinder vor der Einschulung ärztlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die Schulfähigkeit zu beeinflussen. Vorrangiges Ziel dieser Untersuchung ist es demnach, rechtzeitig vor Schulbeginn Behandlungen oder Fördermaßnahmen einleiten zu können.

    Die Ärztinnen oder Ärzte entscheiden nicht darüber, ob ein Kind eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine Zurückstellung erfolgt in der Regel nur, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.

    Voraussetzungen

    Ihr Kind hat das sechste Lebensjahr bis zum 31. August eines Jahres vollendet.

    Die Kinder müssen zum Schulbesuch angemeldet sein.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Im Einladungsschreiben finden Sie Hinweise zu den zur Untersuchung mitzubringenden Unterlagen.

    In der Regel sind dies:

    • gelbes Vorsorgeheft (Kinderuntersuchungsheft)
    • Impfausweis
    • Anamnesebogen (Fragebogen zur Krankheitsvorgeschichte)
    • sofern vorhanden: Brille, Heilhilfsmittel, Kopien von ärztlichen Untersuchungsbefunden und Berichten
  • Verfahrensablauf

    Die Schulärztin wird auf Antrag der Schule, ADD oder Jugendamt tätig.

    Die Einschulungsuntersuchung stellt neben den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 ein wichtiges Instrument zur Prävention von Krankheiten und Entwicklungsstörungen im Kindesalter dar. Sie wird als komplette Jahrgangsuntersuchung im Kindesalter durchgeführt. Die dort erhobenen Daten gehen in die Gesundheitsstatistik des Landes und des Bundes ein. (In der Empfehlung der Schulfähigkeit vereinen sich kinderärztliches Fachwissen und detaillierte Kenntnisse über die schulische Situation).

    Schwerpunkte:

    • Durchsicht des Impfausweises, bei Bedarf Hinweise auf empfohlene Impfungen
    • Durchführung von Hör- und Sehtests
    • Überprüfung des Sprechvermögens

    Ziele:

    • Erkennen gesundheitlicher und sozialer Störungen, die den Schulalltag beeinflussen                                 
    • Vermittlung notwendiger diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen
    • Gesundheitsberatung (Impfempfehlung, Ernährung, Bewegung, Hygiene, Medienkonsum)

    Zur Vorbereitung der schulärztlichen Untersuchungen, sind Informationen über die Entwicklung und Umgebung des Kindes sehr hilfreich. Außer der Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes und des Impfausweises bitten wir die Eltern, einen Fragebogen zur Krankheitsvorgeschichte auszufüllen.

    Die zuständige Grundschule benennt dem Gesundheitsamt bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Einschulung (bzw. bei noch nicht schulpflichtigen, aber zum vorzeitigen Schulbesuch angemeldeten Kindern bis zum 15. März, sogenannte „Kannkinder“) alle zum Schulbesuch angemeldeten Kinder. Das Gesundheitsamt bzw. die Schule benachrichtigt die Eltern rechtzeitig über die Untersuchungstermine. Die Grundschulen werden bis zum 31. Januar bzw. 31. Mai über die Kinder informiert, deren körperliche Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt. Auf dieser Grundlage berät die Schule mit den Eltern über weitere Maßnahmen.

  • An wen muss ich mich wenden?

    Bitte wenden Sie sich für Fragen zur Einschulungsuntersuchung an die entsprechende Grundschule.
    Die Einladung zur Einschulungsuntersuchung erfolgt durch die Gesundheitsämter bzw. Schulen. 
    Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt der Stadt oder des Kreises.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Untersuchungstermine werden von den jeweiligen Gesundheitsämtern bzw. Schulen festgelegt.
    Grundsätzlich ist der vorgegebene Untersuchungstermin einzuhalten. Bei Verhinderung zum Untersuchungstermin ist die zuständige Stelle und die Schule umgehend zu benachrichtigen.

  • Rechtsgrundlage

    § 64 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG)
    § 11 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (GrSchO)

    Rechtsbehelf

    Rechtsbehelfe sind nicht gegen die Schuleingangsuntersuchung selbst, aber ggf. gegen daraus resultierenden Maßnahmen wie einer Zurückstellung vom Schulbesuch möglich.