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Fleischhygiene
Fleischhygiene
Wenn Tiere gewerblich geschlachtet werden, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen die Tiere vor und nach der Schlachtung untersucht werden. Dies betrifft:
- Rinder
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Pferde und andere Huftiere
- Geflügel
- Hasentiere
- Farmwild
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
Die Höhe der Kosten regelt die Kreissatzung:
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Neben der Schlachtung von Tieren unterliegen auch die auf die Schlachtung folgenden Schritte (u.a. Zerlegung, Verarbeitung, Abgabe an Dritte, usw.) der amtlichen Überwachung.
Fleischbeschaupersonal
- Fleischbeschaubezirk I:
Bellheim, Freisbach, Germersheim inkl. Sondernheim, Hördt, Knittelsheim, Lingenfeld,
Lustadt, Ottersheim, Rülzheim, Schwegenheim, Weingarten, Westheim, ZeiskamFr. Dr. Klima
- Fleischbeschaubezirk II:
Hatzenbühl, Jockgrim, Kuhardt, Leimersheim, Neupotz, Rheinzabern
Hr. Dr. Lichtenstern- Fleischbeschaubezirk III:
Berg, Büchelberg, Erlenbach, Freckenfeld, Hagenbach, Kandel, Maximiliansau, Minderslachen, Minfeld, Neuburg, Schaidt, Scheibenhardt, Steinweiler, Vollmersweiler, Winden, Wörth
Hr. Newill
Probenahme der amtlichen Proben für den Nationalen Rückstandskontrollplan
Über das Jahr verteilt werden Proben von Schlachttieren / Schlachttierkörpern routinemäßig entnommen und auf verschiedene Rückstände untersucht.
Schlachterlaubnis
Das Schlachten von als Haustieren gehaltenen Nutztieren bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Die Personen, die Tiere schlachten, müssen über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Besonderheiten bestehen für Hausschlachtungen.
Zu beachten ist, dass gewerbliche Schlachtungen nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden dürfen. Hausschlachtungen für den ausschließlich eigenen, privaten häuslichen Bedarf sind rechtzeitig vor der geplanten Schlachtung anzumelden.
Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
Fleischhygiene
Der Wildursprungschein ist für die Trichinenuntersuchung laut § 2b Abs. 2 der "Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung" zwingend erforderlich. Jägerinnen und Jägern müssen von daher das Wild zur Untersuchung auf Trichinen unter Verwendung eines Wildursprungsscheins anmelden. Diese Vorschrift stellt insbesondere die Rückverfolgbarkeit der Wildfleischprobe, einschließlich erlegten Wilds für den eigenen häuslichen Verbrauch, sicher.