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Adoption
Adoption
Eine Adoption soll dem Kind Geborgenheit und Zuwendung unter Achtung der eigenen Biografie in einer neuen Familie sichern. Die Adoption eines Kindes wird erst dann in Betracht gezogen, wenn feststeht, dass eine Lebensperspektive in der Herkunftsfamilie auch mit Unterstützungsangeboten nicht gegeben ist. Zentraler Gesichtspunkt einer Adoption ist das Wohl des Kindes. Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen ist es, Kinder zu den für sie am besten geeigneten Pflegefamilie zu vermitteln, nicht aber für diese „passende“ Kinder zu suchen.
Die Jugendämter der Kreise Germersheim und Südliche Weinstraße sowie der Stadt Landau (Pfalz) haben sich für diese Leistung zusammengeschlossen und unterhalten eine gemeinsame Adoptions-Vermittlungsstelle im Jugendamt Landau.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Jugendamtes Landau.
Wie ist der Ablauf einer Adoption?
Ehepaare oder Einzelpersonen die den Wunsch haben, ein Kind zu adoptieren, treten mit der Adoptionsvermittlungsstelle in Kontakt und stellen, nach einer ausführlichen Beratung, einen entsprechenden Antrag. Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft die Eignung zur Aufnahme eins Kindes mit dem Ziel der Adoption.
Im Rahmen der Eignungsprüfung, welche in der Regel einen Zeitraum von ca. 9 Monaten in Anspruch nimmt, erfolgen weitere Beratungsgespräche und es findet mindestens ein Hausbesuch statt. Darüber hinaus ist für Adoptionsbewerbende die Teilnahme an Vorbereitungsseminaren verpflichtend.
Adoptionsbewerbende werden durch die Adoptionsvermittlungsfachkräfte umfassend über sämtliche - die Adoption betreffenden - inhaltlichen und formalen Fragen beraten und informiert. Jeder Adoptionsbewerber muss im Eignungsfeststellungsverfahren offen über die eigene Person, seine Partnerschaft und seine sozialen Beziehungen sprechen können. Vertrauensvolle Gespräche zwischen den Bewerbern und den Adoptionsvermittlungsfachkräften stehen dabei, unter Wahrung der Schweigepflicht, im Vordergrund.
Wird das Eignungsfeststellungsverfahren mit einem positiven Ergebnis zum Abschluss gebracht, werden Adoptionsbewerber als für die Aufnahme eines Kindes generell geeignet bestätigt und in die Adoptionsbewerberliste der Adoptionsvermittlungsstelle aufgenommen.
Gibt es Voraussetzungen für eine Adoption? Oder Ausschlüsse?
Der Gesetzgeber gibt den rechtlichen Rahmen vor: Ehepaare können nur gemeinsam adoptieren. Nicht verheiratete Personen können ein Kind nur alleine annehmen. Bei der Adoption durch ein Ehepaar muss ein Ehegatte das 25., der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben. Nimmt eine Person ein Kind alleine an, muss sie das 25. Lebensjahr vollendet haben. Eine obere Altersgrenze für Adoptiveltern ist im geltenden Recht nicht festgelegt. Das Alter der Adoptiveltern sollte jedoch im Verhältnis zum Kind einem natürlichen Altersabstand entsprechen.
Adoptiveltern müssen sich guter körperlicher und geistiger Gesundheit erfreuen, um mit hoher Wahrscheinlichkeit über die Pubertät hinaus als belastbare Bezugspersonen zur Verfügung zu stehen. Ein Kind benötigt für seine Entwicklung intakte und dauerhafte Familienbeziehungen. Diesbezüglich kommt der Stabilität und Qualität der elterlichen Partnerschaft eine zentrale Bedeutung zu. Die wirtschaftliche Gesamtsituation der Adoptiveltern muss gesichert sein und sie müssen über ausreichenden Wohnraum verfügen. Des Weiteren sollten Adoptiveltern nicht vorbestraft sein. Sie müssen von ihrer Persönlichkeit her über Einfühlungsvermögen, Bindungsfähigkeit, Belastbarkeit, Problemlösekompetenz und Offenheit gegenüber anderen Lebensweisen verfügen. Adoptiveltern müssen nicht „besser“ sein als andere Eltern. Sie benötigen jedoch - über die Fähigkeiten leiblicher Eltern hinaus - besondere Kompetenzen, da die Lebenssituation eines Adoptivkindes u. a. dadurch geprägt ist, das Kind von zwei Elternpaaren zu sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Eine Übersicht über die tatsächlich benötigten Dokumente erhalten Sie in einem ersten Beratungsgespräch. In der Regel werden unter anderem werden nachfolgende Unterlagen benötigt:
- aktueller Auszug aus dem Geburtsregister,
- Heiratsurkunde,
- (amtsärztliches) Gesundheitszeugnis,
- Erweitertes Führungszeugnis,
- Einkommensnachweis (letzte 12 Monate),
- Kopie des Personalausweises,
- Bescheinigung über den Wohnort,
- Lebensbericht
Welche Gebühren fallen an?
Nationale Adoptionsvermittlungsverfahren sind gebührenfrei. Es sind jedoch geringfügige Kosten zum Beispiel für den Notar, die Ausstellung ärztlicher Atteste, Führungszeugnisse einzuplanen. Weitere Informationen erhalten Sie in einem Beratungsgespräch.
Was sollte ich noch wissen?
Mit dem Ausspruch der Annahme als minderjähriges Kind durch das zuständige Familiengericht erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern und Verwandten – Ausnahmen gibt es bei der Adoption durch einen Stiefelternteil oder Verwandte sowie der Adoption eines Volljährigen. Das adoptierte Kind wird im Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten zu einer fremden Person. Einzige Ausnahme, es bleibt beim Eheverbot für Verwandte in gerader Linie.
Das adoptierte Kind wird zum gemeinsamen Kind der Adoptiveltern und erhält die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie den Namen der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters zum Geburtsnamen bestimmen. Ist das Kind im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit, erwirbt es mit der gemäß den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Annehmende Deutscher ist.