Beistandschaften

Beistandschaften

Die Beistandschaft kümmert sich um Angelegenheiten im Rahmen der Feststellung der Vaterschaft und der Beratung bzw. Berechnung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung.

Zudem beschäftigt sich die Beistandschaft mit der Beratung zum gemeinsamen Sorgerecht für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern. Für den allein sorgeberechtigten Elternteil stellt die Beistandschaft auf Antrag ein sogenanntes Negativattest aus.

Die Beistandschaft nach §§1712 ff. BGB ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung eines minderjährigen Kindes. Die Beistandschaft ist freiwillig. Sie ist möglich für eheliche und nichteheliche Kinder. 

  • Voraussetzungen und Antragstellung

    Die Beistandschaft kann schriftlich von dem sorgeberechtigten Elternteil, bei dem das Kind lebt, beim Jugendamt beantragt werden. Damit eine Beistandschaft erfolgen kann, muss das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, es muss jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

    Der Beistand ist dann neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes in den Aufgabenkreisen Feststellung der Vaterschaft bzw. Unterhalt gesetzlicher Vertreter des Kindes. Die Beistandschaft kann selbstverständlich auch nur für einen Aufgabenkreis beantragt werden.

    Die Beistandschaft kann auf Wunsch durch den Sorgeberechtigten jederzeit beendet werden. Oder sie endet kraft Gesetzes wenn z.B. das Kind volljährig wird, zum anderen Elternteil wechselt, Wegzug des Kindes ins Ausland oder die Sorgeberechtigten wählen ein sogenanntes Wechselmodell.

  • Unterhaltsangelegenheiten

    Wurde die Beistandschaft in einer Unterhaltsangelegenheit beantragt, dann fordert der Beistand den Unterhaltspflichtigen zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögens-verhältnisse auf, damit die Höhe des Unterhalts berechnet werden kann. Der Beistand kümmert sich um die Titulierung der Unterhaltsansprüche entweder durch Beurkundung beim Jugendamt oder eine gerichtliche Durchsetzung. Eine weitere Aufgabe des Beistands ist die Verfolgung von Unterhaltsrückständen und die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltspflichtigen, wenn dieser seiner Unterhaltsverpflichtung freiwillig nicht nach-kommt usw. Außerdem informiert der Beistand regelmäßig den sorgeberechtigten Elternteil über Änderungen in den Unterhaltstabellen, Änderungen bei der Höhe des Kindergelds, über die Auswirkungen eines Altersstufenwechsels des Kindes auf die Höhe des Unterhalts etc. 

  • Vaterschaftsfeststellung

    Wenn die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt ist fordert die Beistandschaft den von der Kindsmutter als Vater benannten Mann zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung auf. Erkennt der benannte Mann seine Vaterschaft nicht freiwillig an, kann das Jugendamt als Beistand ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Familiengericht einleiten.

    Besteht eine Beistandschaft, hat der Sorgeberechtigte keinerlei Weisungsrechte gegenüber dem Beistand, wenn die Beistandschaft auf seinen Antrag hin eingerichtet wurde.

    Der sorgeberechtigte Elternteil hat ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Beistands, dies ist in § 810 BGB gesetzlich normiert. Einen ständigen Anspruch auf Rechnungslegung durch den Beistand hat der Sorgeberechtigte allerdings nicht.

  • Informationen in weiteren Sprachen – Information in diff. languages