Beurkundung

Beurkundungen

Beachten Sie bitte:

Nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt mit der Urkundsstelle auf, so dass Fragen vorab geklärt und Ihnen weitere Hinweise gegeben werden können.  Hier erfahren Sie auch welche Unterlagen Sie mitbringen müssen und wie lange eine Bearbeitung in etwa dauert.

  • Vaterschaftsanerkennung

    Zur Klärung der Vaterschaft haben Eltern bei ihrem örtlich zuständigen Jugendamt einen Anspruch auf Beratung. Erkennt der Mann die Vaterschaft zu dem Kind freiwillig an, so kann dieses Anerkenntnis kostenfrei beim Standesamt oder Jugendamt beurkundet werden. Damit die Vaterschaft rechtswirksam wird, bedarf es der Zustimmung der Mutter.

  • Sorgeregister

    Zur Klärung der Vaterschaft haben Eltern bei ihrem örtlich zuständigen Jugendamt einen Anspruch auf Beratung. Erkennt der Mann die Vaterschaft zu dem Kind freiwillig an, so kann dieses Anerkenntnis kostenfrei beim Standesamt oder Jugendamt beurkundet werden. Damit die Vaterschaft rechtswirksam wird, bedarf es der Zustimmung der Mutter.

  • Sorgeerklärung bei nicht verheirateten Eltern (gemeinsames Sorgerecht)

    Eine nicht verheiratete Mutter hat nach der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge. Sie ist somit alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes. Nichtverheiratete Eltern können vor oder nach der Geburt ihres Kindes auf freiwilliger Basis die gemeinsame elterliche Sorge erklären.

    Die Erklärung zur gemeinsamen Sorge kann beim Jugendamt (kostenfrei) oder bei einem Notar (kostenpflichtig) abgegeben werden.

  • Sorgebescheinigung

    Mit einer Sorgebescheinigung kann der/die nicht verheiratete Sorgeberechtigte nachweisen, dass er/sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung das alleinige elterliche Sorgerecht für das Kind hat.

    Die Sorgebescheinigung wird immer von dem Jugendamt ausgestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich der/die Sorgeberechtigte wohnhaft ist.

    Wenn das Kind außerhalb dieses Bereiches geboren wurde, fragt das örtliche Jugendamt beim Geburtsjugendamt an, ob dort eine Sorgeerklärung registriert wurde. Liegt keine Registrierung vor, stellt das örtliche Jugendamt die Negativbescheinigung aus.

  • Unterhaltstitel

    Die zum Unterhalt verpflichtete Person kann beim Jugendamt kostenlos die Höhe ihrer Unterhaltsverpflichtung beurkunden lassen.

  • Beratung für junge Volljährige

    Junge Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche.

  • Ergänzungspflegschaften (gem. §1909 BGB)

    Sind die Eltern in einem familienrechtlichen Verfahren an der Vertretung ihres Kindes verhindert, kann das zuständige Amtsgericht den Beistand zum Ergänzungspfleger bestellen. Auch diese Aufgabe übernimmt das Jugendamt.