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Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder gar nicht regelmäßig Unterhalt wenigstens in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte. Unterhaltsleistungen können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.
Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich seit dem 01.01.2024 folgende monatlichen Beträge, die regelmäßig angepasst werden:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren = bis zu 230 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren = bis zu 301 Euro
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren = bis zu 395 Euro
Von diesen Beträgen werden jeweils die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und gegebenenfalls Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Elternteils oder des Stiefelternteils erhält, abgezogen.
Voraussetzungen und Ausschlüsse
Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen wie Erwerbseinkommen, Ausbildungsvergütung oder Vermögenseinkünfte des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Wann kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden?
Unterhaltsvorschuss erhält das Kind unter folgenden Voraussetzungen:
- Der alleinerziehende Elternteil und das Kind wohnen zusammen in Deutschland
- Der betreuende Elternteil ist ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend
- Ein Elternteil erzieht das Kind alleine und trägt eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
- Der andere Elternteil zahlt dem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.
Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass
- das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder
- der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mind. 600 € brutto monatlich erzielt
Wer für sein Kind Unterhaltsvorschussleistungen beantragt, hat bestimmte Mitwirkungsverpflichtungen zu erfüllen. Dazu zählt insbesondere die Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft des Kindes oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils.
Werden keine bzw. nur unzureichende Angaben zur Person des Vaters gemacht, ist der Anspruch ausgeschlossen. Es sei denn, die Mutter kann nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen, aus welchen Gründen sie keine Informationen über den etwaigen Vaters besitzt.
Antragstellung
Hier können Sie ihren Antrag direkt online stellen:
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Muss Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?
Der Unterhaltsvorschuss muss vom Elternteil ersetzt oder vom Kind zurückgezahlt werden, wenn
- die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren
- die Zahlung der Unterhaltsleistung durch falsche oder unvollständige Angaben aus-gelöst wurde
- das Kind Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Unterhaltsvorschussleistung hätte berücksichtigt werden müssen
Änderungen, die für die Leistungsgewährung relevant sind, sollten daher im eigenen Interesse möglichst schon vorab bzw. unverzüglich der Unterhaltsvorschusskasse mitgeteilt werden.
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