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Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege
Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung gemäß dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie kann für die pflegerische Versorgung im häuslichen Umfeld, in ambulanten Wohngruppen oder bei der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung gewährt werden.
Umfang der Leistungen:
Die Hilfe zur Pflege deckt im Wesentlichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab. Sie wird vor allem gewährt:
- Für nicht kranken- oder pflegeversicherte Personen oder
- wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um den individuellen Bedarf zu decken.
Die Höhe und der Umfang der Leistungen richten sich nach dem Pflegegrad und dem festgestellten persönlichen Bedarf.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin, damit wir vorab prüfen können, ob Leistungen erbracht werden können.
Voraussetzungen
- Sie benötigen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen Unterstützung, da Sie körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen haben, die Sie nicht allein bewältigen können.
- Eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1 ist erforderlich, wobei Pflegegrade 2 bis 5 vollen Zugang zu Leistungen bieten.
- Zudem dürfen weder Sie noch Ihr nicht getrennt lebender Partner über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, um die Pflegekosten zu tragen.
Welche Leistungen können Sie unter anderem erhalten?
- Ab Pflegegrad 1:
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Digitale Pflegeanwendungen
- Entlastungsbetrag
- Ab Pflegegrad 2 – 5:
- Häusliche Pflege (z.B. Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe, Verhinderungspflege)
- Teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- Stationäre Pflege
- Entlastungsbetrag
- Ab Pflegegrad 1:
Kostenübernahme:
Die Pflegeversicherung übernimmt Kosten nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Nicht gedeckte Kosten können unter Berücksichtigung der Feststellungen des medizinisches Dienstes (MD) durch die Sozialhilfe (SGB XII) abgedeckt werden.
Wichtig zu beachten:
Einkommensgrenze für Angehörige: Wenn Angehörige ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro haben, können sie zur Kostenbeteiligung herangezogen werden.
Rechtsgrundlage: