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Hilfen zur Gesundheit
Hilfen zur Gesundheit (Sozialhilfe)
Der Schutz im Krankheitsfall wird in der Regel durch die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sichergestellt.
Wenn Sie Mitglied einer Krankenkasse sind, müssen Sie als Bezieher von Sozialhilfeleistungen unverzüglich den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber Ihrer Krankenkasse anzeigen, um die Fortsetzung des Versicherungsschutzes sicherzustellen. Der Träger der Sozialhilfe wird diese Mitgliedschaft aufrecht erhalten und für Sie die angemessenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernehmen.
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung sind seit dem 01.04.2007 versicherungspflichtig alle Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehörten.