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Katastrophenfall und öffentlicher Notstand
Katastrophenfall und öffentlicher Notstand
Ein wenig Theorie und Verwaltungswissen gefällig? Auf diesen Seiten erfahren Sie, welche Gefahrensituation, wie eingeordnet werden. Wie der Katastrophenschutz im Landkreis Germersheim aufgestellt ist und auf welchen gesetzlichen Grundlagen das Handeln der meist ehrenamtlich tätigen Katastrophenschützer fußt. Allgemein gibt es einen Maßnahmenplan für Notsituation, der nicht nur für Rettungskräfte interessant ist, sondern für alle Bevölkerungsschichten hilfreiche Impulse liefert.
Die Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis Germersheim
Zu den Katastrophenschutzeinheiten im Landkreis Germersheim zählen
- der Gefahrstoffzug,
- die Leitenden Notärzte,
- die Organisatorischen Leiter,
- eine Schnelleinsatzgruppe mit den Teileinheiten „Führung“, „Sanität“, „Betreuung“, „Versorgung“,
- eine Führungsgruppe „Technische Einsatzleitung“ sowie
- eine Facheinheit „Information und Kommunikation“.
Weiterhin richtet der Landkreis bei Großschadensfällen einen Katastrophenschutzstab ein. Dieser besteht aus Mitarbeitern der Kreisverwaltung und Führungskräften der Hilfsorganisationen. Interne und externe Fachberater sowie Verbindungspersonen anderer Behörden und Institutionen können bei Bedarf in die Stabsarbeit eingebunden werden.
Hier Links zu den Hilfsorganisationen des Landkreises:
Einordnung unterschiedlicher Katastrophen-Szenarien
Ein Katastrophenfall liegt vor, wenn durch einen Großschadensfall bzw. ein Großereignis ein öffentlicher Notstand eintritt, der eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und dadurch eine erhebliche Gemeingefahr hervorruft, durch die Leben, Eigentum, Unterkunft oder Versorgung derart gefährdet werden, dass es des Einsatzes außerordentlicher Hilfskräfte und besonderer behördlicher Maßnahmen bedarf.
Die Katastrophen werden eingeteilt in:
Naturkatastrophen
- Hochwasserkatastrophen
- Sturmkatastrophen
- Unwetterkatastrophen
- Schneekatastrophen
- Waldbrandkatastrophen
- Brandkatastrophen in bewohnten Orten
- Erdbebenkatastrophen
Zivilisationskatastrophen
- Industriekatastrophen (Großbrand, größerer Austritt von Schadstoffen)
- Reaktorkatastrophen (Kernkraftwerk, Großkraftwerk)
- Verkehrskatastrophen (einschließlich Bahn, Flugzeuge und Binnenschifffahrt)
- Explosionen (Bombenfunde)
- Versorgungsausfall (Strom, Wasser, Gas)
- Entsorgungsausfall (Müll, Abwasser)
(Ansteckende) Krankheiten größeren Ausmaßes
- Lebensmittel bzw. Trinkwasservergiftungen
- Epidemien (Krankheiten größeren Ausmaßes, z.B. Pocken)
- Pandemien (Epidemien weltweiten Ausmaßes)
Maßnahmenplan für den Fall einer Katastrophe
Vor, während und nach einer Katastrophe sind verschiedene Maßnahmen zu treffen:
- Vorsorgemaßnahmen (vor Eintritt der Katastrophe), z.B.:
- Alarm- und Einsatzpläne für alle denkbaren Schadensereignisse
- Planbesprechungen und Planspiele
- Katastrophenschutzeinsatz- und Stabsübungen
- Aufklärung der Bevölkerung durch entsprechende Merkblätter (Warnung / Evakuierung)
Beispiele für Sofortmaßnahmen, während oder unmittelbar nach einem Ereignis:
- Ermittlung des tatsächlichen Umfanges der Katastrophe
- Alarmierung der Führungsorgane und Einsatzkräfte mit Einsatzmitteln
- Warnung der Bevölkerung
- Herstellung von Meldeverbindungen
- Beurteilung der Lage für Einsatzstab
- Einsatz der Kräfte zur Bergung und Rettung von Menschen
- Absperr- und Ordnungsdienst
Beispiele für Sicherungsmaßnahmen und umfassende Hilfe nach einem Ereignis:
- Versorgung des in Frage kommenden Personenkreises
- Vorsorge treffen zur Vermeidung möglicher weiterer Schäden an Hab und Gut
- Räumung gefährdeter Gebiete
- Verhinderung von Diebstählen und Plünderungen
- Information der Angehörigen der Betroffenen über Presse und Rundfunk
- Information von Behörden und Betrieben
Beispiele für Abschlussmaßnahmen (Einleitung von Maßnahmen für die Rückkehr zum Normalzustand):
- Entwarnung für die Bevölkerung (Rundfunk- und Lautsprecherdurchsagen)
- Wiederinstandsetzungen
- sonstige überleitende Hilfsmaßnahmen und Unterstützungen
Gesetzliche Grundlagen
Der Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz wird den kreisfreien Städten und den Landkreisen als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragen.
Der Begriff „Katastrophenschutz" wird im Gesetz bewusst nur als „vorbeugende und abwehrende Maßnahmen gegen Gefahren größeren Umfangs" bezeichnet. Das "Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz" (LBKG) enthält folglich keine detaillierte Definition der „Katastrophe". Grund dafür ist, dass eine allgemein gültige, umfassende, aber dennoch eindeutige und abschließende Bestimmung dieses Begriffs nicht möglich ist.
Die Festlegung bzw. Aufhebung eines Katastrophenfalles ist ebenfalls nicht im Gesetz vorgesehen. Dadurch ist in der Gefahrenabwehr die gebotene Beweglichkeit gewährleistet. Dringend notwendige Abwehrmaßnahmen können – ohne eine förmliche Ausrufung der Katastrophe abwarten zu müssen – sofort veranlasst werden.