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Alles rund um den Führerschein
Begleitendes Fahren mit 17
Was ist Begleitetes Fahren mit 17?
Das Begleitete Fahren mit 17 ermöglicht Jugendlichen, schon vor ihrem 18. Geburtstag das Fahren der Klassen B oder BE zu erlernen. Sie können mit 16 ½ Jahren einen Antrag stellen und ab dem 17. Lebensjahr mit einer geeigneten Begleitperson am Straßenverkehr teilnehmen.
Wichtige Auflage:
Der junge Fahrer darf nur in Begleitung einer geeigneten Begleitperson fahren.
Voraussetzungen:
- Reguläre Fahrschulausbildung: Der junge Fahrer muss eine vollständige Fahrausbildung in der Fahrschule durchlaufen.
- Fahrerlaubnisprüfung: Eine abschließende Prüfung nach den allgemeinen Bestimmungen ist erforderlich.
- Aushändigung der Prüfbescheinigung: Erfolgt frühestens mit 17 Jahren nach bestandener Prüfung.
- Gültigkeit der Prüfbescheinigung: Nur innerhalb Deutschlands bis zum 18. Geburtstag.
- Führerschein ab 18 Jahren: Der richtige Führerschein wird frühestens mit dem 18. Lebensjahr ausgestellt.
- Auflagen: Fahrten sind nur in Begleitung einer zuvor benannten, geeigneten Begleitperson erlaubt.
Anforderungen an die Begleitperson:
- Mindestens 30 Jahre alt
- Seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden EU/EWR- oder Schweizer Fahrerlaubnis
- darf zum Zeitpunkt der Beantragung höchstens 1 Punkt im Fahreignungsregister haben
Es können mehrere Begleitpersonen genannt werden.
Benötigte Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe
- Biometrisches Passbild
- Gültiger Sehtest (Klassen A, A2, A1, B, BE, AM, L, T) nicht älter als 2 Jahre
Rechtsgrundlagen:
- § 6 e Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 21, § 48 a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Digitales Kontrollgerät (Fahrer-, Werkstatt-, oder Unternehmerkarte)
Kontrollkarten (Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmerkarte)
Für Fahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrzeugführer). Diese Fahrzeuge müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Zur Bedienung und Kontrolle sind unterschiedliche Kontrollkarten erforderlich.
Weitere Informationen zum EG-Kontrollgerät finden Sie u.a. auch unter Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sowie des Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG).
1. Fahrerkarte Startseite - Bundesamt für Logistik und Mobilität
Zum Aufzeichnen der Lenk- und Ruhezeiten.
Voraussetzungen:
- Inländische Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 FeV
- Fahrerlaubnis aus EU-/EWR-Staaten, die zum Führen entsprechender Fahrzeuge berechtigt (Lenk- und Ruhezeiten nach EG-Verordnung 561/2006 bzw. § 1 FPersV)
- Personalausweis oder Reisepass
- Biometrisches Passbild
Gültigkeit:
- 5 Jahre
Eine Ersatzkarte können Sie bei Verlust bzw. technischem Defekt beantragen. Bitte denken Sie dran rechtseitig eine Folgekarte zu beantragen. Frühestens 6 Monate und spätestens 15 Tage vor Fristablauf!
Kosten:
- 47 Euro
Wichtiger Hinweis:
- Persönliches Erscheinen bei der Antragstellung erforderlich
2. Werkstattkarte
Für Werkstätten und Hersteller zum Einbau und Kalibrieren digitaler Kontrollgeräte.
Voraussetzungen:
- Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt/Hersteller von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen
- Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
- Anerkennung/Beauftragung der Werkstatt nach § 57b StVZO
- Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen
- Bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
Gültigkeit:
- 1 Jahr
Eine Ersatzkarte können Sie bei Verlust bzw. technischem Defekt beantragen.
Die Folgekarte kann frühestens 1 Monat vor Ablauf beantragt werden!
Kosten:
- 47,00 Euro
3. Unternehmerkarte
Für den Nachweis des Einsatzes digitaler Kontrollgeräte.
Voraussetzungen:
- Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen
Gültigkeit:
- 5 Jahre
Eine Ersatzkarte können Sie bei Verlust bzw. technischem Defekt beantragen. Bitte denken Sie dran rechtseitig eine Folgekarte zu beantragen. Frühestens 6 Monate und spätestens 15 Tage vor Fristablauf!
Kosten:
- 47,00 Euro
Ersatzführerschein
Wenn der Führerschein verloren, gestohlen oder unleserlich ist, benötigen Sie einen Ersatz.
Benötigte Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis, Reisepass oder aktuelle Meldebescheinigung
- Biometrisches Passbild
- Bei Verlust oder Diebstahl: Verlust-/Diebstahlanzeige (optional)
Kosten:
- 44,80 Euro Bearbeitungsgebühren inkl. vorläufigen Fahrausweis
Wichtige Hinweise:
- Bei Verlust oder Diebstahl: Antrag direkt bei der Führerscheinstelle
- In anderen Fällen: Antrag auch über Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung möglich
- Persönliches Erscheinen erforderlich (Unterschrift)
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)Ersterteilung Führerschein
Wenn Sie erstmals einen Führerschein beantragen möchten und im Landkreis Germersheim leben.
Benötigte Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Schulung in Erster Hilfe
- Biometrisches Passbild
- Sehtest (für Klassen A, A2, A1, B, BE, AM, L, T) – nicht älter als 2 Jahre
- Augenärztliche Untersuchung (für Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E) – nicht älter als 2 Jahre
- Eignungsgutachten z.B. von einer Begutachtungsstelle oder von einem Arbeitsmediziner (für Klassen D, D1, DE, D1E) – nicht älter als 1 Jahr
- Ärztliche Untersuchung - nicht älter als 1 Jahr
- Nachweis der Grundqualifikation nach BKrFQG (für Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E)
Kosten:
- 44,70 Euro Bearbeitungsgebühren
- Zzgl. 32,50 Euro für Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E (für Prüfung und Eintrag Schlüsselzahl "95" nach BKrFQG)
Wichtiger Hinweis:
- Antragstellung direkt bei der Führerscheinstelle oder der zuständigen Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung
- Persönliches Erscheinen erforderlich (Unterschrift)
Rechtsgrundlagen:
§ 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5, § 21 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Anlage 5 und 6 zur FeVFahrgastführerschein
Wenn Sie Personen entgeltlich oder geschäftsmäßig mit Krankenwagen oder Kraftfahrzeugen befördern möchten, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Benötigte Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- EU-Kartenführerschein (ggf. Umtausch erforderlich)
- Unterweisung in Erster Hilfe (nur für Krankentransporte)
- Augenärztliche Untersuchung - nicht älter als 2 Jahre
- Ärztliche Untersuchung - nicht älter als 1 Jahr
- Eignungsgutachten - bei Ersterteilung und ab dem 60. Lebensjahr)
- Führungszeugnis
Mindestalter:
- 19 Jahre für Krankenkraftwagen
- 21 Jahre für alle anderen Beförderungen
Gültigkeit:
- 5 Jahre
Kosten:
- 43,90 Euro für Ersterteilung oder Erweiterung
- 38 Euro für Verlängerung
- Zzgl. 13 Euro € für das Führungszeugnis
Wichtiger Hinweis:
- Antragstellung bei der Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung
- Persönliches Erscheinen erforderlich (Unterschrift)
Rechtsgrundlagen:
- § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 5 und 6 zur FeV
- Personenbeförderungsgesetz
Internationaler Führerschein
Möchten Sie in einem Land außerhalb der EU ein Fahrzeug führen, das einen Internationalen Führerschein vorschreibt?
Hier sind die wichtigsten Informationen und Anforderungen für die Beantragung:Benötigte Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Gültiger „Karten“- Führerschein. Sofern noch kein Karten-Führerschein ausgestellt wurde ist die Ausstellung vor Ausstellung eines Internationalen Führerscheines zu beantragen
- Biometrisches Passbild
Kosten:
- 16,30 Euro Bearbeitungsgebühren
Gültigkeit:
- 3 Jahre ab dem Ausstellungsdatum, jedoch nur in Verbindung mit Ihrem nationalen Führerschein und ausschließlich im Ausland
Wichtiger Hinweis:
- Beantragung durch Dritte: Eine beauftragte Person kann den Internationalen Führerschein mittels einer Vollmacht für Sie beantragen.
- Ausstellung: Der Internationale Führerschein wird sofort ausgestellt.
Rechtsgrundlage:
- § 25a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Neuerteilung Führerschein (Nach Entzug / Verzicht)
Wurde Ihnen der Führerschein durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde entzogen?
Eine verbindliche Auskunft darüber, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde nach Prüfung der individuellen Umstände, die zum Entzug geführt haben.Antragstellung:
- Wo?
Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss bei der Fahrerlaubnisbehörde in Germersheim oder beim Einwohnermeldeamt der zuständigen Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung des Hauptwohnsitzes gestellt werden. - Wann?
Die Beantragung ist frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist möglich.
Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zur Fahrerlaubnisbehörde wird empfohlen, da sich die Bearbeitungszeit durch zusätzliche Anforderungen (z.B. Gutachten, Nachschulungen, Prüfungen) verlängern kann.
Benötigte Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Biometrisches Passbild
- Führungszeugnis (über die Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung)
- Schulung in Erster Hilfe, wenn die Fahrerlaubnis erstmals vor dem 01.08.1969 erworben wurde und Bewerber, die noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder der Klassen C1E, CE waren. Das Gleiche gilt auch, wenn in einem früheren Verfahren bereits ein Erste-Hilfe-Nachweis vorgelegt wurde. Der Nachweis ist durch den Antragsteller zu führen.
Für die Klassen A, A2, A1, B, BE, AM, L, T zusätzlich:
- Sehtest - nicht älter als 2 Jahre
Für die Klassen C, C1, CE, C1E zusätzlich:
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung - nicht älter als 2 Jahre
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung - nicht älter als 1 Jahr
- Unterweisung in Erster Hilfe, wenn der Führerschein erstmals vor dem 01.08.1969 erworben wurde und Bewerber, die noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder Klasse C1E waren.
- ggfls. Nachweis der Grund-/Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Für die Klassen D, D1 DE, D1E zusätzlich:
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung - nicht älter als 2 Jahre
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung - nicht älter als 1 Jahr
- Eignungsgutachten z.B. vom TÜV oder von einem Arbeitsmediziner
- ggfls. Nachweis der Grund-/Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Erneute Theoretische und praktische Prüfung:
Bei längerem Entzug der Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute theoretische und praktische Prüfung anordnen, um sicherzustellen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers noch ausreichend sind. Die Prüfungen erfolgen über eine Fahrschule, aber eine Pflichtausbildung ist nicht mehr notwendig.Kosten:
- 159,40 Euro Bearbeitungsgebühren + 13 Euro für das Führungszeugnis
- Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E kommen zusätzlich 32,50 Euro für die Prüfung und den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ (Grund-/Weiterbildung nach BKrFQG) hinzu.
Rechtsgrundlage:
- § 20, § 21 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 5 und 6 zur FeV
- Wo?
Personenbeförderung
Möchten Sie Personen geschäftsmäßig oder entgeltlich befördern?
Für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ob mit einem Pkw (bis zu 8 Fahrgastplätzen) oder mit Kraftomnibussen (mehr als 8 Fahrgastplätze), benötigen Sie eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Geschäftsmäßigkeit wird angenommen, wenn die Beförderung regelmäßig und wiederholt angeboten wird und einen dauerhaften Teil der Geschäftstätigkeit darstellt.
Arten der Genehmigungen:
- Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG)
- Verkehr mit Mietwagen, u.a. Flughafentransfer, Krankenfahrten (§ 49 PBefG)
- Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (KOM)
Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 13 PBefG):
1. Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs:
Der Betrieb muss finanziell in der Lage sein, die Beförderungen ordnungsgemäß durchzuführen. Die Höhe des Eigenkapitals richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge:
- KOM: Mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug, 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug
- Taxi/Mietwagen: 2.250 Euro für das erste Fahrzeug, 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug
2. Zuverlässigkeit des Antragstellers:
Keine Tatsachen dürfen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Geschäftsführung bestellten Personen hinweisen. Mögliche Gründe für Unzuverlässigkeit sind:
- Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen das Strafrecht
- Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz, arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten
3. Fachliche Eignung:
Diese wird durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachgewiesen. Im Kreis Germersheim ist die IHK Ludwigshafen zuständig (Tel. 0621 5904-1550). Der Besuch eines vorbereitenden Lehrgangs ist empfohlen, aber nicht verpflichtend.
Folgende Prüfungen können die IHK-Prüfung ersetzen:
- Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Personenverkehr)
- Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin
- Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV)
- Diplom-Betriebswirt im Bereich Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik
- Diplom-Verkehrswirtschaftler an der TU Dresden
- Oder mindestens 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen (bei Taxi- und Mietwagenunternehmen reichen 3 Jahre)
Außerdem kann auch eine mindestens 5-jährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs, bei Taxi- und Mietwagenunternehmen eine 3-jährige Tätigkeit ausreichen.
Fahrzeuge:
- Die Fahrzeuge müssen speziell ausgerüstet sein (Alarmanlage, Fahrpreisanzeiger oder Wegstreckenzähler).
- Sie unterliegen einer jährlichen Hauptuntersuchung und müssen für Personenbeförderungen besonders versichert sein.
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung:
- Achtung: Die Genehmigung zur Personenbeförderung berechtigt nicht, die Fahrzeuge selbst zu führen. Dafür ist eine separate Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.
Gesetzliche Grundlagen:
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Digitalisierte Online-Anträge zur Personenbeförderung:
Umtausch Führerschein
Sind Sie im Besitz eines gültigen deutschen Führerscheins und möchten diesen gegen den neuen EU-Kartenführerschein tauschen?
Benötigte Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Gültiger Führerschein
- Biometrisches Passbild
- sofern der Führerschein nicht durch die Kreisverwaltung Germersheim ausgestellt war eine Karteikartenabschrift durch die ausstellende Behörde
Kosten:
- 25,30 Euro Bearbeitungsgebühren
Hinweis:
- Der Antrag auf Umtausch kann entweder direkt bei der Führerscheinstelle oder bei der für den Wohnort zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung gestellt werden.
- Persönliches Erscheinen: Für den Umtausch ist das persönliche Erscheinen des Antragstellers erforderlich, um die notwendigen Unterschriften zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
- § 6 Abs. 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 3 zur FeV
Verlängerung Führerschein
Sind Sie im Besitz eines Führerscheins der Klassen CE, C1E, DE, D1E bzw. einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (z.B. Taxi, Mietwagen)?
Die vorstehenden Fahrerlaubnisse sind zeitlich befristet und können bei Bedarf auf Antrag verlängert werden.
Benötigte Unterlagen:
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
- Gültiger Führerschein
- Biometrisches Passbild
Für die Klassen C, C1, CE, C1E zusätzlich:
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
Für die Klassen D, D1, DE, D1E zusätzlich:
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
- Eignungsgutachten (z.B. TÜV oder Arbeitsmediziner, ab dem 50. Lebensjahr)
- Führungszeugnis (über die Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung)
Für die Fahrgastbeförderung zusätzlich:
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
- Eignungsgutachten (z.B. Begutachtungsstelle oder Arbeitsmediziner, ab dem 60. Lebensjahr)
- Führungszeugnis (über die Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung)
Kosten:
- Für die Klassen C, C1, CE, C1E: 40,60 Euro
- Für die Klassen D, D1, DE, D1E: 43,90 Euro zzgl. 13 Euro Führungszeugnis
- Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: 38 Euro zzgl. 13 Euro Führungszeugnis
Hinweis:
- Die Antragstellung sollte rechtzeitig, frühestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit, bei der zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen.
- Persönliches Erscheinen ist in allen Fällen erforderlich, um die notwendigen Unterschriften zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
- § 21, 24 Fahrerlaubnis-Verordnung
- Anlage 5 und 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
Beantragung FQN (Eintrag Schlüsselzahl 95)
Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) wird seit dem 23. Mai 2021 bundesweit ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und ersetzt die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein. Der FQN kann auch bei Vorlage eines EU- oder EWR-Führerscheins mit der Schlüsselzahl 95 ausgestellt werden und direkt an den Fahrer zugestellt werden.Hinweise:
Grundqualifikation – Erstausstellung FQN:
- Inhaber der Klassen C- und D, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 09.09.2008 (D-Klassen) bzw. 09.09.2009 (C-Klassen) erworben haben, gelten als grundqualifiziert und müssen für den Erhalt des FQN den Abschluss einer Weiterbildung (5 Module, 35 Stunden) vorlegen (§ 4 BKrFQG).
- Alle anderen Personen können die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation bei der IHK gemäß § 2 BKrFQG erwerben.
- Die Grundqualifikation ist nur einmal erforderlich und gilt 5 Jahre.
Weiterbildungen – Folgeausstellung FQN:
- Spätestens fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation ist eine Weiterbildung nach § 5 BKrFQG notwendig, um den FQN erneut zu erhalten.
Mindestalter und Qualifikation:
- Die Regelungen für Fahrten im Güter- und Personenkraftverkehr sind in § 3 BKrFQG festgelegt.
Erstausstellung FQN für Berufskraftfahrer aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz:
- Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. BMDV - Merkblatt für Staatsangehörige aus EU- und EWR-Staaten und der Schweiz über Rege-lungen für Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik Deutschland
Erstausstellung FQN für Staatsangehörige außerhalb der EU, EWR oder Schweiz:
- Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. BMDV - Merkblatt für Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (bund.de)
Antragstellung:
- Die Antragstellung erfolgt, wie bei der früheren Eintragung der Schlüsselzahl 95, bei der Erstausstellung, Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C/D bei der Führerscheinstelle oder der für den Wohnort zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung.
- Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung erfolgt die Ausstellung eines neuen FQN nur bei der Führerscheinstelle.
Benötigte Unterlagen:
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
- Gültiger Führerschein
- Nachweis der Grundqualifikation/Weiterbildung gemäß BKrFQG (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E)
- Biometrisches Passbild
Gebühren:
- Ersterteilung eines FQN: 32,50 Euro (inklusive Direktversand innerhalb Deutschlands)
Ersatzausstellung bei Verlust/Diebstahl/Beschädigung: 36,90 Euro (inklusive Direktversand innerhalb Deutschlands)
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis hängen vom Erwerbsstaat der Fahrerlaubnis ab:
- EU-/EWR-Staaten
- Staaten gemäß Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Drittstaaten, die nicht in der Anlage 11 zur FeV genannt sind
1. Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus EU-/EWR-Staaten
Ihre Fahrerlaubnis berechtigt grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland.
Für die Klassen C, C1, CE, C1E (LKW) oder D, D1, DE, D1E (Bus) gilt eine Gültigkeitsbeschränkung von fünf Jahren ab Erteilung. Danach dürfen Sie noch sechs Monate fahren, bevor eine Umschreibung erforderlich ist.Benötigte Unterlagen:
- Antragsformular
- Ausländischer Führerschein im Original
- Biometrisches Lichtbild
Zusätzliche Unterlagen für C- und D-Klassen:
- Augenärztliches Gutachten
- Ärztliches Untersuchungszeugnis
- Arbeitsmedizinisches Gutachten (D-Klassen ab 50 Jahren)
- Berufskraftfahrerqualifikation oder -weiterbildung (Schlüsselzahl 95) bei gewerblicher Nutzung
- Führungszeugnis (nur D-Klassen)
Wichtige Hinweise:
- Persönliches Erscheinen notwendig
- Dauer des Verfahrens: 4–6 Wochen
- Der ausländische Führerschein wird eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt
2. Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Staat der Anlage 11 zur FeV
Für Führerscheine aus diesen Staaten ist nach sechs Monaten eine Umschreibung erforderlich. Bei der Umschreibung kann ganz oder teilweise auf die Fahrerlaubnisprüfung verzichtet werden.Benötigte Unterlagen:
- Antragsformular
- Bestätigung über den Zuzug aus dem Ausland
- Ausländischer Führerschein im Original mit anerkannter Übersetzung
- Biometrisches Lichtbild
Zusätzliche Unterlagen für C- und D-Klassen:
- Augenärztliches Gutachten
- Ärztliches Untersuchungszeugnis
- Arbeitsmedizinisches Gutachten (nur bei D-Klassen)
- Berufskraftfahrerqualifikation oder -weiterbildung (Schlüsselzahl 95) bei gewerblicher Nutzung
- Führungszeugnis (nur D-Klassen)
Wichtige Hinweise:
- Persönliches Erscheinen notwendig
- Der ausländische Führerschein wird eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt
3. Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat
Für Führerscheine aus Drittstaaten ist eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich. Eine Anmeldung bei einer Fahrschule ist notwendig, aber keine Pflichtstunden.Benötigte Unterlagen:
- Antragsformular
- Bestätigung über den Zuzug aus dem Ausland
- Ausländischer Führerschein im Original mit anerkannter Übersetzung
- Biometrisches Lichtbild
- Sehtest oder augenärztliches Gutachten
- Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe
Wichtige Hinweise:
- Persönliches Erscheinen notwendig
- Nach sechs Monaten wird das Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft
- Der ausländische Führerschein wird eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt
Eintrag Schlüsselzahl 196 - (125 ccm; Leichtkraftrad mit Pkw-Klasse B)
Berechtigung:
Besitzer einer Fahrerlaubnisklasse B können unter bestimmten Voraussetzungen die Schlüsselzahl 196 in ihren Führerschein eintragen lassen. Dies erlaubt das Führen von Motorrädern der Klasse A1 (Leichtkrafträder) im Inland, ohne die Klasse A1 zu besitzen.Was erlaubt die Schlüsselzahl 196?
Mit der Schlüsselzahl 196 dürfen Krafträder (auch mit Beiwagen) mit folgenden Merkmalen geführt werden:
• Hubraum bis 125 ccm
• Motorleistung max. 11 kW
• Leistungs-Gewichts-Verhältnis max. 0,1 kW/kgWichtige Einschränkungen:
• Die Eintragung der Schlüsselzahl 196 ist keine A1-Fahrerlaubnis. Eine Erweiterung auf A2 ist nicht möglich.
• Die Schlüsselzahl 196 berechtigt nur zum Fahren im Inland, nicht im Ausland.Voraussetzungen für die Eintragung:
- Mindestens fünf Jahre im Besitz der Klasse B
- Mindestalter 25 Jahre
- Erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden, aufgeteilt in:
• 4 Stunden theoretischer Unterricht
• 5 Stunden praktischer Unterricht
Hinweis:
Der Abschluss der Schulung muss von einem Fahrlehrer bestätigt werden und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.Verfahren:
Der Antrag zur Eintragung der Schlüsselzahl 196 kann bei der Führerscheinstelle oder der Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung gestellt werden. Persönliches Erscheinen ist erforderlich.Benötigte Unterlagen:
• Personalausweis oder Reisepass
• Führerschein im Original
• Biometrisches Lichtbild
• Bestätigung der Schulung nach Anlage 7b der FeVKosten:
• Bearbeitungsgebühren: 38,60 Euro
• Vorläufiger Fahrausweis (optional): 9 Euro