Kfz-Zulassungsstelle (auch in Kandel: Gartenstr. 8)

Kfz-Zulassung

Allgemeine Hinweise zu den Kfz-Zulassungsverfahren (bitte die unten stehenden "Pluszeichen" (zum Öffnen anklicken)

  • Zulassungsdienste und Kfz-Händler aufgepasst! 📢 Wichtige Info 

    Allgemein:

    • Seit dem 1. März 2024 wurden die Strukturen der Kfz-Zulassungen überarbeitet, insbesondere für Kfz-Handel und Zulassungsdienste.
    • Durch den Anstieg an Aufträgen, insbesondere bei Ausfuhrkennzeichen, Importfahrzeugen und Kurzzeitkennzeichen, wurden neue Vorgaben festgelegt.
    • Ziel ist es, den normalen Kundenverkehr nicht zu beeinträchtigen und dennoch die Anfragen des Kfz-Handels sowie der Zulassungsdienste effizient zu bearbeiten.


    Wichtige Informationen:

    • Das Terminbuchungssystem ist nicht für den Kfz-Handel und Zulassungsdienste ausgelegt, wenn sie mehr als drei Vorgänge in der Dokumententasche haben.
    • Der Aufenthalt im Wartebereich der Zulassungsbehörde ist für Werbezwecke nicht gestattet.
    • Für den Kfz-Handel und Zulassungsdienste mit mehr als drei Vorgängen ist ein Zulassungs- und Abholservice mit folgenden Regelungen eingerichtet.


    Abgabezeiten:

    • Kfz-Handel und Zulassungsdienste können einmal täglich bis zu 20 Vorgänge abgeben.
    • Die Abgabe erfolgt in beschrifteten Dokumententaschen am Infoschalter.
    • Die Dokumententaschen müssen bis spätestens 8:30 Uhr abgegeben werden.
    • Für Außerbetriebsetzungen stehen maximal 10 Vorgänge einmal täglich zur Verfügung.


    Vorbereitung der Zulassungsanträge:

    • Nur vollständig vorbereitete Anträge werden bearbeitet. Fehlende Unterlagen führen zur Ablehnung.
    • Die Daten der Kennzeichenzuteilung müssen mit den Halterdaten übereinstimmen. Abweichungen führen zur Ablehnung.
    • Die Zulassungsbehörde prüft die Unterlagen bei Abgabe nicht auf Vollständigkeit. Unvollständige Anträge werden zurückgegeben.


    Vollmacht:

    • Bei jeder Einreichung von Anträgen muss eine spezifische Vollmacht beigefügt werden. Generalvollmachten werden nicht aufbewahrt.


    Mehrstufenfahrzeuge / Ausnahmegenehmigungen (§ 70 StVZO):

    • Die Zulassung mehrstufig gefertigter Fahrzeuge erfordert hohe Bearbeitungszeiten.
    • Zulassungen können am gleichen Tag nur bei Vorlage einer Datenbestätigung oder eines Gutachtens nach § 13 EG-FGV erfolgen.
    • Ohne diese Unterlagen erfolgt die Bearbeitung innerhalb einer Woche.

    Wunschkennzeichen oder Zufallskennzeichen:

    • Wunschkennzeichen oder Zufallskennzeichen müssen über die Homepage der Kreisverwaltung Germersheim reserviert werden. Der Ausdruck der Reservierung ist bei der Anmeldung vorzulegen.

    Abholung der Unterlagen:

    • Die Abholung der Dokumententaschen erfolgt ab 11:30 Uhr. Sollte dies nicht möglich sein, gelten die normalen Öffnungszeiten.
    • Der Abholer muss namentlich genannt werden. Bearbeitungen am gleichen Tag können nicht garantiert werden.

    Begrenzung der Zulassungskontingente:

    • Kfz-Handel und Zulassungsdienste dürfen maximal 20 Zulassungsaufträge pro Tag abgeben.
    • Bei erhöhtem Auftragsaufkommen, etwa zum Monats- oder Quartalsende, kann die Anzahl der zulässigen Vorgänge begrenzt werden.
  • ∇ Wichtig:

    • Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht jeden Einzelfall darstellen kann, bitte beachten Sie die Hinweise zu den einzelnen Zulassungsvorgängen.
    • Eventuell werden vor Ort weitere Unterlagen/Nachweise benötigt, da sich im Einzelfall immer wieder Abweichungen ergeben können.
    • Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit.
    • Sie können uns gerne Ihre Anfrage per E-Mail an fb42-kfz@kreis-germersheim.de zusenden.
  • ∇ Wartemarke und Termine: 

    • Sie können während der angegebenen Öffnungszeiten eine Wartemarke ziehen.
    • Bitte beachten Sie, dass Wartemarken nur bis spätestens 30 Minuten vor Schließung der Zulassungsstelle ausgegeben werden, außer bei Ausfuhr- und Importzulassungen, hierfür muss die Wartemarke eine Stunde vorher gezogen werden. Bei Ausfuhrzulassungen muss das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Germersheim oder Kandel) stehen. 
      • Montag bis Freitag (Vormittag): bis spätestens 11:00 Uhr 
      • Dienstag bis (Nachmittag) spätestens 15:00 Uhr
      • Donnerstag (Nachmittag) bis spätestens 17:00 Uhr

    Wartemarken, die nach diesen Zeiten gezogen werden, können nicht mehr bearbeitet werden.

    • Wichtig: Wenn eine Wartemarke gezogen wurde und der Kunde beim Aufruf nicht im Warteraum anwesend ist, verfällt diese Wartemarke und muss neu gezogen werden. Bitte melden Sie sich daher am Info-Point, wenn Sie den Warteraum verlassen.
    • Termine können online gebucht werden unter: Terminbuchung
  • ∇ Ausweis:

    Zum Nachweis der Halterdaten ist bei Zulassung ein gültiger Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift vorzulegen. Stattdessen kann auch ein Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel vorgelegt werden.

  • ∇ Minderjährige Personen:

    Bei Zulassung auf eine minderjährige Person ist eine schriftliche Einwilligungserklärung von beiden gesetzlichen Vertretern mit deren Personalausweisen vorzulegen, sowie die Bestätigung dass die entsprechende Fahrerlaubnis vorliegt oder der Anspruch auf eine Steuerbefreiung aufgrund einer Schwerbehinderung vorliegt (Kopie Fahrerlaubnis oder Schwerbehindertenausweis).

    Hier geht's zum Download der Einwilligungserklärung von Erziehungsberechtigten für die Zuteilung eines Kennzeichens auf eine minderjährige Person:

    Keine Formulare/Verfahren gefunden.
  • ∇ Gewerbe/Vereine: 

    Bei Zulassung auf eine Firma, Einzelgewerbe, Verein, GbR (schriftliche Haftungserklärung), etc. ist zum Nachweis der Halterdaten - je nach Art der Rechtsform - der Handelsregisterauszug, die Gewerbeanmeldung (nicht älter als fünf Jahre), ein Gesellschaftervertrag, ein Auszug aus dem Vereinsregister o.ä. vorzulegen. Daraus müssen der Name, die Anschrift und der Vertreter hervorgehen, der für den Halter Erklärungen abgeben darf (z.B. ein Geschäftsführer oder Prokurist einer Firma). Der Ausweis der/s Vertretungsberechtigten ist ebenfalls vorzulegen.

    Hier geht's zum Download der GdBR:

    Keine Formulare/Verfahren gefunden.
  • ∇ Landwirtschaftliche Betriebe: 

    Vorlage einer Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung oder AGRAR-Förderung oder Steuerbescheid.

  • ∇ Vollmacht

    Eine schriftliche Vollmacht benötigen Sie für alle Vorgänge im Zulassungsverfahren, wenn Sie im Auftrag einer anderen Person handeln möchten, mit Ausnahme der Außerbetriebsetzung.

    Hier geht's zur Vollmacht zur Vorlage bei der KfZ-Zulassungsbehörde:

    Keine Formulare/Verfahren gefunden.
  • ∇ Verweigerung der Zulassung: 

    Sind dem zukünftigen Halter Gebühren oder Auslagen gegenüber der Zulassungsbehörde des Kreises Germersheim entstanden, die bisher nicht beglichen sind oder es besteht ein KFZ-Steuerrückstand gegenüber der Zollverwaltung, so muss die Zulassung verweigert werden! Der Grund für die Verweigerung der Zulassung darf einem Bevollmächtigten nur dann mitgeteilt werden, wenn dem ausdrücklich in der Vollmacht zugestimmt wird. Gebührenrückstände können bei der Zulassungsbehörde vor Ort gezahlt werden. Steuerrückstände können nur bei einem Hauptzollamt beglichen werden. Das Hauptzollamt stellt eine schriftliche Bestätigung aus, die dann bei der Zulassung vorzulegen ist.

  • ∇ Wichtiger 📢 Hinweis bei der Abmeldung Ihres Fahrzeugs

    • Mit entsiegeltem Kennzeichen ist nur die direkte Rückfahrt zum letzten Standort von der Zulassungsstelle gestattet.
    • Auch wenn Sie dasselbe Kennzeichen für Ihr neues Fahrzeug erhalten, dürfen die neuen, gesiegelte Schilder nicht am abgemeldeten Fahrzeug angebracht werden!
    • Es ist empfehlenswert, vor der Rückfahrt mit Ihrer Versicherung Rücksprache zu halten, um zu klären, ob der Versicherungsschutz noch besteht, wenn dasselbe Kennzeichen für das neue Fahrzeug vergeben wird.




  • 1. Außerbetriebsetzung

    Die Abmeldung oder Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs dient dazu, ein Fahrzeug offiziell aus dem Verkehr zu nehmen, sei es vorübergehend oder dauerhaft, beispielsweise bei Stilllegung oder Verschrottung.

    Voraussetzungen:

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
    • Kennzeichenschilder müssen vorgelegt werden
    • Zusätzlich bei Verschrottung: Verwertungsnachweis vom zertifizierten Fahrzeugverwerter sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II

    Die Abmeldung kann bei jeder Zulassungsbehörde durch Vorlage der oben genannten Unterlagen erfolgen.

    Hinweis zur Online-Abmeldung: (Zurzeit noch nicht möglich über iKfz)

    Das Portal des Kraftfahrt-Bundesamtes, das die Online-Abmeldung normalerweise ermöglicht, ist seit Februar 2024 nicht erreichbar. Der Online-Dienst steht Ihnen daher momentan nicht zur Verfügung. Kfz-Online-Zulassung vorübergehend nicht möglich | Kreis Germersheim (kreis- germersheim.de)

    Voraussetzungen für die Online-Abmeldung (nach Wiederverfügbarkeit):

    • Fahrzeug mit Kennzeichen, die Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes enthalten (seit dem 1. Januar 2015 bei Neu- oder Wiederzulassungen ausgegeben)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I mit freizulegendem Sicherheitscode
    • Neuer Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zur Identifizierung
  • 2. Ausfuhrkennzeichen

    Der regelmäßige Standort des Fahrzeuges/Anhängers muss innerhalb des Landkreises Germersheim sein. Nur dann ist eine Zuteilung der Ausfuhrkennzeichen möglich. Das Fahrzeug/Anhänger muss bei der Zulassungsstelle vorgeführt werden.
    Aufgrund des erhöhten Zeitaufwandes müssen Ausfuhrkennzeichen mindestens eine Stunde vor Dienstschluss vorliegen, da eine Bearbeitung ansonsten nicht möglich ist. Außerhalb der EU Staaten wird ein Empfangsbevollmächtigter benötigt mit gültigem Wohnsitz im Landkreis Germersheim.

    Hier geht's zum Antrag bei NICHT EU-Staaten: 

    Keine Formulare/Verfahren gefunden.

    Voraussetzungen:

    • Wartemarken für die Ausfuhrkennzeichen müssen eine Stunde vor Dienstschluss gezogen werden und das Fahrzeug muss bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Germersheim oder Kandel) stehen:
      • Montag bis Freitag (Vormittag): bis spätestens 11 Uhr 
      • Dienstag bis (Nachmittag) spätestens 15 Uhr  und
      • Donnerstag (Nachmittag) bis spätestens 17 Uhr

    Wartemarken, die nach diesen Zeiten gezogen werden, können nicht mehr bearbeitet werden.

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle:

    Original gültiger Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.

    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte:

    Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.

    • Halter ist nicht im Landkreis Germersheim gemeldet, dann nur original Ausweis.
    • Vollmacht muss im Original vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II ( ehemals Fahrzeugbrief)
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO. Die Hauptuntersuchung muss mindestens bis zum Ende des Zuteilungszeitraums gültig sein.
    • Bei LKW, den Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung. Die SP muss mindestens bis zum Ende des Zuteilungszeitraums gültig sein.
    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (Original gelbe Deckungskarte)
    • Sofern das Fahrzeug/Anhänger noch zugelassen ist, Kennzeichen vorlegen
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
    • Kfz-Standortnachweis in Form eines Kaufvertrages oder Rechnung etc.
    • Das Fahrzeug/Anhänger muss bei der Zulassungsstelle vorgeführt werden.
  • 3. Eingeführtes Neufahrzeug innerhalb der EU (Import)

    Es soll ein Neufahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ohne eine Zulassungsbescheinigung Teil II erworben wurde. Um ein Neufahrzeug handelt es sich, wenn das Fahrzeug noch nie innerhalb Deutschlands oder im Ausland zugelassen war.

    Sie sind im Besitz aller erforderlichen Unterlagen.

    Voraussetzungen

    • Wartemarken für die Importfahrzeuge müssen eine Stunde vor Dienstschluss gezogen werden:

    Montag bis Freitag (Vormittag): bis spätestens 11:00 Uhr
    Dienstag bis (Nachmittag) spätestens 15:00 Uhr
    Donnerstag (Nachmittag) bis spätestens 17:00 Uhr
    Wartemarken, die nach diesen Zeiten gezogen werden, können nicht mehr bearbeitet werden.

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • COC-Papiere (Certificate of Conformity) oder Gutachten gem. §13 EG-FGV oder Gutachten nach § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate). In Ziff. 47 der COC-Bescheinigung ist die Eintragung für Deutschland erforderlich (Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel).
    • Ggf. Ausnahmegenehmigung, wenn Abweichungen im Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV festgestellt wurden. In diesem Fall muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
    • Eigentumsnachweis/Verfügungsberechtigung (Kaufvertrag, Rechnung oder Importbescheinigung. Es muss erkennbar sein, aus welchem Land das Fahrzeug eingeführt wurde, ob es ein Neufahrzeug ist und, dass noch kein Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde).
    • Kilometerstand des Fahrzeuges
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
    • Das Fahrzeug muss vor der Zulassung vorgeführt werden, 
    1. sofern keine Abgasuntersuchung vorliegt mit der ausgelesenen Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) oder
    2. ein Sachverständiger (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ, etc.) bestätigt, dass das Fahrzeug vorgeführt wurde und die FIN mit dem Fahrzeug abgeglichen wurde.
  •  4. Eingeführtes Neufahrzeug eines NICHT-EU-Staat (Import)

    Es soll ein Neufahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurde. Um ein Neufahrzeug handelt es sich, wenn das Fahrzeug noch nie innerhalb Deutschlands oder im Ausland zugelassen war. Das Fahrzeug war noch nie zugelassen (weder im In- noch im Ausland). Sie sind im Besitz aller erforderlichen originalen Unterlagen.

    Voraussetzungen

    • Wartemarken für die Importfahrzeuge müssen eine Stunde vor Dienstschluss gezogen werden:

    Montag bis Freitag (Vormittag): bis spätestens 11:00 Uhr 
    Dienstag bis (Nachmittag) spätestens 15:00 Uhr
    Donnerstag (Nachmittag) bis spätestens 17:00 Uhr 
    Wartemarken, die nach diesen Zeiten gezogen werden, können nicht mehr bearbeitet werden.

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte:

    Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.

    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
    • evtl. ausländische Fahrzeugpapiere
    • Eigentumsnachweis/Verfügungsberechtigung (Kaufvertrag, Rechnung oder Importbescheinigung. Es muss erkennbar sein, aus welchem Land das Fahrzeug eingeführt wurde, ob es ein Neufahrzeug ist und, dass noch kein Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde).
    • Kilometerstand des Fahrzeuges
    • COC-Papiere oder Gutachten gem.§13 EG-FGV oder Gutachten nach § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate). In Ziffer 47 der COC-Bescheinigung muss eine Eintragung für Deutschland vorhanden sein (Schadstoffklasse/Emissionsschlüssel).
    • Ggf. Ausnahmegenehmigung, wenn Abweichungen im Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV festgestellt wurden

    In diesem Fall muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden.

    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
    • Das Fahrzeug muss vor der Zulassung vorgeführt werden, 
    1. Sofern keine Abgasuntersuchung vorliegt mit der ausgelesenen Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) oder 
    2. ein Sachverständiger (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ, etc.) bestätigt dass das Fahrzeug vorgeführt wurde und die FIN mit dem Fahrzeug abgeglichen wurde.
  •  5. Eingeführtes Gebrauchtfahrzeug innerhalb der EU (Import) 

    Es soll ein Gebrauchtfahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erworben wurde. Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge.

    Es werden grundsätzlich alle Unterlagen im Original benötigt. Hinweis:

    Durch die Anmeldung des Fahrzeugs im Landkreis Germersheim, erfolgt eine Benachrichtigung an das Herkunftsland. Sollte das Fahrzeug im Herkunftsland noch nicht abgemeldet sein, ist der Halter hierfür zuständig. Es erfolgt keine automatisierte Außerbetriebsetzung im Herkunftsland.

    Voraussetzungen

    • Wartemarken für die Importfahrzeuge müssen eine Stunde vor Dienstschluss gezogen werden:

    Montag bis Freitag (Vormittag): bis spätestens 11:00 Uhr 
    Dienstag bis (Nachmittag) spätestens 15:00 Uhr
    Donnerstag (Nachmittag) bis spätestens 17:00 Uhr 
    Wartemarken, die nach diesen Zeiten gezogen werden, können nicht mehr bearbeitet werden.

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle:

    Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.

    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte:

    Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.

    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Ausländische Zulassungsbescheinigungen
    • Vorlage der/des ausländischen Kennzeichen/s bei zugelassenen Fahrzeugen (sofern vorhanden).
    • Eigentumsnachweis/Verfügungsberechtigung (Kaufvertrag, Rechnung oder Importbescheinigung).
    • Kilometerstand des Fahrzeuges
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung

    Hierauf kann verzichtet werden, wenn Sie aufgrund des geringen Alters des Fahrzeugs ggf. eine Hauptuntersuchung vom Werk haben. Bei einem Pkw beispielsweise 3 Jahre ab dem Tag der Erstzulassung.

    • Bei LKW, den Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung
    • COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) / Datenbestätigung des Herstellers bei typgenehmigten Fahrzeugen oder Gutachten nach § 21 StVZO bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung (nicht älter als 18 Monate). Dieses Gutachten beinhaltet eine Hauptuntersuchung.
    • Ggf. Ausnahmegenehmigung, wenn Abweichungen im Gutachten nach § 21 StVZO oder festgestellt wurden. In diesem Fall muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
    • Das Fahrzeug muss vor der Zulassung vorgeführt werden, 
    1. Sofern keine Abgasuntersuchung vorliegt mit der ausgelesenen Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) oder
    2. ein Sachverständiger (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ, etc.) bestätigt dass das Fahrzeug vorgeführt wurde und die FIN mit dem Fahrzeug abgeglichen wurde.
  • 6. Eingeführtes Gebrauchtfahrzeug eines NICHT-EU-Staat (Import)

    Es soll ein Gebrauchtfahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erworben wurde. Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge. Das Fahrzeug

    war bereits in einem Drittstaat zugelassen und Sie sind im Besitz aller erforderlichen Unterlagen.

    Voraussetzungen

    • Wartemarken für die Importfahrzeuge müssen eine Stunde vor Dienstschluss gezogen werden:

    Montag bis Freitag (Vormittag): bis spätestens 11:00 Uhr 
    Dienstag bis (Nachmittag) spätestens 15:00 Uhr
    Donnerstag (Nachmittag) bis spätestens 17:00 Uhr 
    Wartemarken, die nach diesen Zeiten gezogen werden, können nicht mehr bearbeitet werden.

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle:

    Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.

    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte:

    Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.

    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Ausländische Fahrzeugpapiere
    • Vorlage der/des ausländischen Kennzeichen/s bei zugelassenen Fahrzeugen (sofern vorhanden).
    • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
    • COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) / Datenbestätigung des Herstellers bei typgenehmigten Fahrzeugen oder Gutachten nach § 21 StVZO bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung (nicht älter als 18 Monate). Dieses Gutachten beinhaltet eine Hauptuntersuchung.

    Die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG- Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde.

    • Vorlage der/des ausländischen Kennzeichen/s bei zugelassenen Fahrzeugen (sofern vorhanden).
    • Eigentumsnachweis/Verfügungsberechtigung (Kaufvertrag, Rechnung oder Importbescheinigung).
    • Kilometerstand des Fahrzeuges
    • Ggf. Ausnahmegenehmigung, wenn Abweichungen im Gutachten nach § 21 StVZO oder festgestellt wurden. In diesem Fall muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.
    • Bei LKW, den Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung.
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
    • Das Fahrzeug muss vor der Zulassung vorgeführt werden, 
    1. Sofern keine Abgasuntersuchung vorliegt mit der ausgelesenen Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) oder
    2. ein Sachverständiger (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ, etc.) bestätigt dass das Fahrzeug vorgeführt wurde und die FIN mit dem Fahrzeug abgeglichen wurde.
  • 7. Ersatzausstellung Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)

    Ist Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil I verloren gegangen oder gar gestohlen worden, ist dieses der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

     Voraussetzung für die Ersatzausstellung Teil I

    • Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
    • Verlusterklärung
    • Diebstahlsanzeige der Polizei wenn das Dokument gestohlen wurde
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)

    Hier geht's zum Download des Antrags bei Verlustmeldung der Zulassungsbescheinigung Teil I

    Keine Formulare/Verfahren gefunden.
  • 8. Ersatzausstellung Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)

    Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II oder der Fahrzeugbrief (ZB II) abhandengekommen ist oder versehentlich vernichtet wurde, ist eine Eidesstattliche Versicherung von der Zulassungsbehörde des Landkreis Germersheim oder eine Eidesstattliche Versicherung, die von einem Notar aufgenommen wurde, vom Fahrzeughalter vorzulegen. Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei angezeigt werden. Bei Vorlage der Bescheinigung über die Anzeige entfällt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung.

    Zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung in der Zulassungsbehörde ist das persönliche Erscheinen des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin bzw. des/der Verfügungsberechtigten erforderlich. Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist keine vertretbare Handlung.

    Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) bietet nach Unterrichtung auf Antrag die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II/ Fahrzeugbrief (ZB II) im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf.

    Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. (bis 3 Wochen)

    Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung der Zulassungsbescheinigung Teil II/eines Fahrzeugbriefes (ZB II) wird sowohl eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) als auch Teil II (ZB II) ausgestellt. Eine erheblich beschädigte Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) ist zur Ersatzausstellung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde stellt Ihnen eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) aus.

    Voraussetzungen:

    • Vorlage des Fahrzeugscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I. Zur Ausfertigung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich, da diese eingezogen und ebenfalls ersetzt werden muss.
    • Versicherung an Eides Statt beim Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II. Beim Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II ist immer eine Versicherung an Eides Statt vom letzten Gewahrsamsinhaber abzugeben.
      Die erforderliche eidesstattliche Versicherung wird gebührenpflichtig von der Zulassungsbehörde aufgenommen. Ferner kann sie auch von einem Notar aufgenommen werden. Die Urkunde ist dann im Original vorzulegen. Beim Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II ist die Diebstahlanzeige vorzulegen.
    • Fahrzeughalter/Verfügungsberechtigter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)


    Hier geht's zum Download des Antrags auf ein Kurzzeitkennzeichens:

    Keine Formulare/Verfahren gefunden.
  • 9. Fahrzeuge zur Personenbeförderung (Taxis, Mietwagen, Krankentransporte)

    Die Zulassung als Taxi oder die Verwendung als Mietwagen oder als Fahrzeug zum Krankentransport, kann im Zuge der Zulassungsangelegenheit berücksichtigt werden. Es besteht die rechtliche Verpflichtung zur Anzeige einer derartigen Verwendung und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I.

    Hinweis: Wollen Sie die Verwendung des Fahrzeugs nach erfolgter Zulassung ändern lassen, ist die Frist zur nächsten Hauptuntersuchung zu kürzen. Der Zeitraum zwischen einer bereits erfolgten und einer neuen Hauptuntersuchung beträgt ein Jahr.

    Hier geht's zum Download der:

    Keine Formulare/Verfahren gefunden.


    Voraussetzung:

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
    • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
    • Genehmigungsbescheid oder die Genehmigungsurkunde und die Gewerbeanmeldung
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Die elektronische Versicherungsbestätigung muss für die Verwendung als Taxi, Mietwagen oder Krankentransport von der Versicherungsgesellschaft ausgestellt sein.
    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
    • Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung
    • bisherige Kennzeichenschilder
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
  •  10. Grüne Kennzeichen

    Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, können Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zugeteilt werden. Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund.

    Steuerbefreit können beispielsweise Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sein. Daneben können Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, die ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden und die hierbei eingesetzten Fahrzeuge Kennzeichen mit grüner Beschriftung erhalten. Liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr vor, muss das Kennzeichen mit grüner Beschriftung zurückgegeben werden und von der Zulassungsbehörde ist eines mit schwarzer Beschriftung auszufertigen. Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen dürfen nur für die Zwecke eingesetzt werden, die für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer maßgeblich waren. Wird das Fahrzeug für einen anderen Zweck verwendet, so stellt dies ein Vergehen gegen das Steuergesetz dar und kann strafrechtlich verfolgt werden.

    Für weitere Informationen zu Steuervergünstigungen, sowie für die Bereitstellung entsprechender Formulare ist die Zollverwaltung zuständig.

    Zuteilung von grünen Kennzeichen auf eine Zugmaschine/Ackerschlepper, Anhänger für Sportzwecke oder Tiere (zum Beispiel Bootstransporter, Pferdetransporter, ...)

    Voraussetzungen:

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte:

    Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.

    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), falls das Fahrzeug noch nicht auf den Halter zugelassen ist.
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) evtl.
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) evtl. vorgelegt werden.
  •  11. H-Kennzeichen

    Das Fahrzeug muss vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein (= Erstzulassung) und weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, sowie in einem guten Erhaltungszustand sein.

    Diese Voraussetzungen stellen die technischen Prüfstellen in einem speziellen Oldtimergutachten gemäß § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. 

    Erfüllt Ihr Fahrzeug diese Voraussetzungen, wird das zugehörige Kennzeichen hinter der Erkennungsnummer mit einem "H" gekennzeichnet.

    Das Historienkennzeichen kann auch im Zuge einer Zulassung oder Umschreibung beantragt werden. Bitte bringen Sie alle Unterlagen im Original mit.

    Voraussetzungen:

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
    • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Gutachten gemäß § 23 StVZO
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung
    • Sicherheitsprüfung (SP) sofern vorgeschrieben
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
    • Eventuell Kennzeichenschilder sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • 12. Kurzzeitkennzeichen

    Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug Probe fahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige Fahrten sind nicht zulässig und können geahndet werden. Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 6 Tage ab dem Tag der Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.

    Achtung:

    Wenn Sie eine reguläre Kfz-Zulassung vornehmen und die Kurzzeitkennzeichen noch gültig sind, müssen diese bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorgelegt werden.

    Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein Kurzzeitkennzeichen verwenden zu können:

    • Es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder eine Einzelgenehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
    • Für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen (Hauptuntersuchungsbericht) sowie bei LKW eine gültige SP-Prüfung und
    • es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen
    • Das Kraftfahrzeug darf aktuell nicht zugelassen sein (außer Betrieb gesetzt, oder das Fahrzeug befindet sich außerhalb eines gültigen Saisonzeitraums)

    Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt:

    • Sie dürfen mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen.
    • Sie dürfen dann nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren.

    Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung hat: Bei dieser Konstellation muss das Fahrzeug im Landkreis Germersheim stehen. Sie dürfen dann das Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt:

    • Zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
    • in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
    • in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.
    • Wichtige Info für den Halter des Kurzeitkennzeichen:

    Wenn bei der Hauptuntersuchung festgestellt wird, dass Ihr Fahrzeug als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurde, dürfen Sie das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum bewegen. Der zuständige Prüfer wird die Plakette auf dem Kurzzeitkennzeichen entfernen und die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde informieren.

    Wenn das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung bestanden hat oder bei LKW auch eine gültige SP- Prüfung vorliegt:

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Halter ist nicht im Landkreis Germersheim gemeldet, dann nur original Ausweis.
    • Wenn Antragstellende Person nicht im Inland gemeldet ist: Nennung eines Empfangsbevollmächtigten nur notwendig bei einem nicht EU-Land, dieser muss vom Landkreis Germersheim sein sowie seinen Ausweis (Original) mit vorlegen.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Original vollständig ausgefüllter und vor allem leserlicher Antrag für Kurzzeitkennzeichen, muss zwingend vom Antragsteller unterschrieben vorgelegt werden.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II oder COC-Dokument
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.
    • Bei LKW, den Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung.
    • Gegebenenfalls Nachweise zum Standort des Fahrzeugs: Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder Kaufvertrag
    • Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer)

    Hier geht's zum Download des Antrags auf ein Kurzzeitkennzeichens:

    Keine Formulare/Verfahren gefunden.
  • 13. Mietfahrzeug für Selbstfahrer – Beginn und Beendigung der Nutzung mitteilen

    In der wiederholten Weitergabe Ihres Fahrzeuges an Dritte gegen Entgelt könnte unter Umständen eine gewerbsmäßige Vermietung gesehen werden (Mietfahrzeug für Selbstfahrer). In diesem Fall ist ein entsprechender Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) und eine jährliche Hauptuntersuchung erforderlich.

    Ist diese Art der Verwendung des Fahrzeugs bereits zum Zeitpunkt der Zulassung vorgesehen, ist dies auf dem Zulassungsantrag zu vermerken und auch dem Versicherer mitzuteilen. Die Untersuchungstermine zur Haupt- und Abgasuntersuchung werden bei Selbstfahrermietfahrzeugen auf maximal ein Jahr gekürzt.

    Voraussetzungen:

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Original gültiger Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Gewerbsmäßige Vermietung Ihres Fahrzeuges (Mietfahrzeug für Selbstfahrer).
    • Wiederholte Weitergabe Ihres Fahrzeuges an Dritte gegen Entgelt (Carsharing).
    • Anzeige über die Nutzung eines Fahrzeuges als Selbstfahrermietfahrzeug: Die Anzeige kann formlos oder per Formular erfolgen. In der Anzeige sind Name/ Firma und Anschrift des Vermieters, sowie Anzahl, Art und amtliche Kennzeichen der zu vermietenden Fahrzeuge anzugeben.
    • Beendigung der Nutzung eines Fahrzeuges als Selbstfahrermietfahrzeug:

    Die Beendigung der Nutzung eines Fahrzeuges als Selbstfahrermietfahrzeug ist formlos anzuzeigen. In der Anzeige sind Name/ Firma und Anschrift des Vermieters, sowie Anzahl, Art und amtliche Kennzeichen der zu vermietenden Fahrzeuge anzugeben.

    • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
    • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
    • Bisherige Kennzeichenschilder: entfällt bei außer Betrieb gesetztem Fahrzeug
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) gem. § 29 StVZO
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

    Für die Anzeige über die Nutzung eines Fahrzeuges als Selbstfahrermietfahrzeug muss die eVB mit dem Vermerk "Selbstfahrermietfahrzeug" von der Versicherungsgesellschaft ausgestellt werden.

    Für die Beendigung der Nutzung eines Fahrzeuges als Selbstfahrermietfahrzeug muss eine erneute eVB, ohne den Vermerk "Selbstfahrermietfahrzeug", von der Versicherungsgesellschaft ausgestellt werden.

    • Gewerbeanmeldung aus der sich der beantragte Tätigkeitsbereich ergibt
    • SEPA-Lastschriftmandat
  • 14. Namen- und Adressänderung 

    Wenn sich Ihr Name z.B. durch Heirat, Scheidung oder den Erwerb eines akademischen Grades geändert hat und Ihr Hauptwohnsitz im Landkreis Germersheim liegt, müssen Sie dies der Zulassungsbehörde Germersheim mitteilen. Gleiches gilt bei einer Adressänderung.

    WICHTIG: Für die Änderungen muss immer ein aktueller HU-Bericht mit vorgelegt werden.

    Voraussetzungen für die Namensänderung:

    • Gültige, geänderte Ausweispapiere. Alternativ: Heiratsurkunde, Scheidungsurteil oder Approbationsurkunde
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.

    Voraussetzungen für die Adressänderung innerhalb vom Landkreis Germersheim:

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein, sowie Kopie des Ausweis.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) gem. § 29 StVZO (wird rausgenommen).

    Hinweis:
    Adressänderungen bei Umzug ► innerhalb des Landkreises Germersheim können auch bei der zuständigen Meldebehörde ihres Wohnortes vorgenommen werden.

  • 15. Neufahrzeuge

    Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen wollen, muss es dafür zugelassen werden. Dies gilt auch für Anhänger. Den Antrag für diese Erstzulassung stellen Sie oder Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.

    Vorrausetzungen:

    • Der gewöhnliche Standort dieses Fahrzeugs befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland.
    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis.
    • Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auch Certificate of Conformity (CoC) genannt, oder Datenbestätigung des Herstellers oder gem. §13 EG-FGV oder Gutachten nach § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate).
    • Ggf. Ausnahmegenehmigung, wenn Abweichungen im Gutachten nach § 21 StVZO oder festgestellt wurden. In diesem Fall muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
  •  16. Oldtimer (07er)

    Für Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, kann ein rotes Kennzeichen beantragt werden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung. 
    Für bis zum 28. Februar 2007 ausgegebene Kennzeichen, deren Befristung ausläuft, bevor das betreffende Fahrzeug 30 Jahre alt ist, besteht in den meisten Bundesländern Besitzstandsschutz.

    Das rote 07er-Kennzeichen ist eine Alternative zum H-Kennzeichen und lohnt sich vor allem beim Besitz mehrerer Oldtimer-Fahrzeuge. Mit dem ausgestellten Schein können die unter der 07-er- Nummer eingetragenen Fahrzeuge beliebig oft benutzt werden.

    Sie dürfen dieses Kennzeichen nur in folgenden Fällen verwenden:

    • Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen, sowie für die An- und Abfahrten zu solchen Veranstaltungen
    • Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten
    • Fahrten zum Zwecke der Wartung und Reparatur der Fahrzeuge

    Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich (Geschäftsführer oder eine verantwortliche Person laut Handelsregisterauszug.

    Hier geht's zum Download des Antrags des Oldtimerkennzeichens.

    Verfahrensablauf:

    Nach Eingang des Antrages wird geprüft, ob der Antragsteller persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für den Antragsteller zuständige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung sowie die zuständige Polizeibehörde angehört.

    Die Zulassungsbehörde stellt ein Fahrzeugscheinheft für mehrere Fahrzeuge einen besonderen Fahrzeugschein aus, auch wenn nur ein rotes Kennzeichen beantragt wird. Bei einem Kennzeichen und mehreren Fahrzeugen ist immer nur die Nutzung eines dieser Fahrzeuge zulässig. Jede Verwendung des Kennzeichens ist mit einem Fahrtennachweisbuch zu dem jeweiligen Fahrzeug nachzuweisen. Es wird nur ein Kennzeichenpaar ausgestellt.

    Voraussetzungen:

    • Vollständig ausgefüllter Antrag mit den jeweiligen Unterlagen
    • Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Gutachten nach § 23 Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) über die Einstufung des Fahrzeuges als Oldtimer eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) der Fahrzeuge, die eingetragen werden sollen.
    • Ist keine Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief vorhanden, muss ein Datenblatt einer technischen Prüfstelle und ein Eigentumsnachweis (Kaufvertrag) vorgelegt werden.
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister (Dies ist beim Kraftfahrt-Bundesamt in 24932 Flensburg gebührenfrei zu beantragen)
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
    • Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich (Geschäftsführer oder eine verantwortliche Person laut Handelsregisterauszug

    Bearbeitungszeit ca. zwei Wochen.

  •  17. Rote Dauerkennzeichen (06er)

    Rote Dauerkennzeichen können für die wiederkehrende eigene betriebliche Verwendung von

    • Kraftfahrzeugherstellern
    • Kraftfahrzeugteilehersteller
    • Kraftfahrzeughändlern
    • Kraftfahrzeugwerkstätten beantragt werden.

    Damit dürfen folgende Fahrten durchgeführt werden:

    • Prüfungsfahrten
    • Probefahrten
    • Überführungsfahrten.

    Alle Antragsteller unterziehen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung.

    Rote Kennzeichen werden nur bei der Hauptstelle der Zulassungsbehörde in Germersheim ausgegeben.

    Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich (Geschäftsführer oder eine verantwortliche Person laut Handelsregisterauszug).

    Voraussetzungen:

    • Vollständig ausgefüllter Antrag mit den jeweiligen Unterlagen (bei Firmen: Antrag durch Geschäftsführer oder bevollmächtigten Fuhrparkleiter)
    • Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel
    • Aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (max. 3 Monate alt) (bei Firmen: für den Geschäftsführer oder den bevollmächtigten Fuhrparkleiter)
    • Aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister (dies ist beim Kraftfahrt-Bundesamt in 24932 Flensburg gebührenfrei zu beantragen). Bei Firmen: für den Geschäftsführer oder den bevollmächtigten Fuhrparkleiter.
    • Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Firmen) nicht älter als 5 Jahre
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
    • Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich (Geschäftsführer oder eine verantwortliche Person laut Handelsregisterauszug).
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) 

    ► Hier geht's zum Download des roten Dauerkennzeichens.

    Bearbeitungszeit ca. zwei Wochen.

  • 18. Saisonkennzeichen

    Sie können bei der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Zeitraum pro Jahr ein Saisonkennzeichen beantragen. Das ist der Nutzungszeitraum, in dem Sie jedes Jahr mit Ihrem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen können. Ein Saisonkennzeichen dient der Identifizierung der Halterin oder des Halters sowie der Erkennbarkeit des Betriebszeitraums.

    Sie können diese Möglichkeit nutzen, wenn Sie zum Beispiel ein Motorrad, ein Cabrio oder ein Wohnmobil besitzen.

    Bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs legen Sie einmalig den Betriebszeitraum fest, in dem Sie das Fahrzeug in jedem Jahr benutzen möchten. Vorab müssen Sie eine dem Betriebszeitraum entsprechende Kfz-Versicherung abschließen. Der Betriebszeitraum kann zwischen 2 und 11 volle Monate im Jahr umfassen.

    Außerhalb des Betriebszeitraums dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen fahren und müssen es abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen, zum Beispiel auf einem privaten Stellplatz abstellen. Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens als Bruchzahl aufgeführt. "05/11" bedeutet beispielsweise, dass Sie das Fahrzeug von Mai bis November benutzen dürfen.

    Voraussetzungen:

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) für den Saison- Zeitraum.
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
    • Evtl. Kennzeichenschilder sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist.
  •  19. Technische Eintragung/Änderung

    Als Fahrzeughalter müssen Sie der zuständigen Zulassungsbehörde (Zulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug zugelassen wurde) alle eintragungspflichtigen Änderungen am Fahrzeug, wie Umbauten oder Nachrüstungen, mitteilen.

    Technische Änderungen sind Änderungen, welche die Funktionsweise des jeweiligen Teils betreffen und dadurch auch die Fahrzeugbeschreibungen verändern. Diese sind mittels eines Gutachtens einer zugelassenen Prüforganisation nachzuweisen. Die Änderungen werden durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren eingetragen.

    WICHTIG: Am Tag der Eintragung, der technischen Änderung, bei der Kfz Zulassungsbehörde, darf das Gutachten nicht älter als 18 Monate sein. Ansonsten erfolgt keine Eintragung.

     

    Voraussetzungen:

    • Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Gutachten des Sachverständigen über die technische Änderung (nicht älter als 18 Monate)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.
    • Zusätzlich bei Änderung der Fahrzeugart bzw. der Fahrzeugleistung: elektronische Versicherungsbestätigung (eVB).
  • 20. Umkennzeichnung bei Verlust oder Diebstahl der Kennzeichenschilder

    Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung notwendig.

    Voraussetzungen:

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.
    • Bei Diebstahl der Kennzeichen: Diebstahlsanzeige der Polizei
    • Bei Verlust der Kennzeichen: Abgabe der eidesstattliche Versicherung durch den Fahrzeughalter
    • Noch vorhandene Kennzeichen (falls vorhanden) vorlegen
  • 21. Umschreibung

    Die "Ummeldung" eines Kraftfahrzeuges kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, wie zum Beispiel durch einen Umzug mit Landkreiswechsel, Ankauf eines neuen gebrauchten Fahrzeuges usw.

    Umzug ohne Halterwechsel und bisheriges Kennzeichen behalten.
    Voraussetzungen:

    • Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.


    Voraussetzungen für neues Kennzeichen:

    • Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
    • Bisherige Kennzeichenschilder vorlegen (falls Kfz noch zugelassen)
    • Falls Kurzzeitkennzeichen zugeteilt wurden, müssen diese auch vorgelegt werden, sofern noch gültig.

    Umschreibung mit Halterwechsel (Fahrzeugerwerb)
    Voraussetzungen:

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
    • Bisherige Kennzeichenschilder vorlegen (falls Kfz noch zugelassen)
    • Falls Kurzzeitkennzeichen zugeteilt wurden, müssen diese auch vorgelegt werden, sofern noch gültig.

    Die bisherigen Kennzeichenschilder können übernommen werden, sofern das Fahrzeug bei der Umschreibung nicht abgemeldet ist.

  • 22. Wechselkennzeichen

    Durch eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist es ab 01.07.2012 möglich, zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen zuzulassen. Für Halterinnen und Halter von zwei

    Fahrzeugen soll sich dadurch mehr Flexibilität bei der Fahrzeugnutzung ergeben.

    Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Das nicht im Betrieb befindliche Fahrzeug darf nicht auf öffentlichem Straßenland abgestellt werden.

    Beide Fahrzeuge sind voll zu versteuern und zu versichern.

    Wechselkennzeichen können zugeteilt werden bei Zulassung von zwei Fahrzeugen

    • a) auf den gleichen Halter und
    • b) der gleichen Klassen (siehe dazu Zulassungsbescheinigung Teil I - Feld "J"): M1 (Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätzen), L oder O1 und
    • c) mit gleicher Anzahl und Abmessung der Kennzeichenschilder

    Wechselkennzeichen dürfen nicht zugeteilt werden bei:

    • Saisonkennzeichen
    • Rote Kennzeichen
    • Kurzzeitkennzeichen
    • Behördenkennzeichen
    • Ausfuhrkennzeichen

    Voraussetzungen:

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
    • Bisherige Kennzeichenschilder
  • 23. Wiederzulassung

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben, können Sie es jederzeit erneut wieder anmelden. Mit der erneuten Anmeldung wird das Kraftfahrzeug wieder auf Sie zugelassen. Sollten Sie umgezogen sein werden die Fahrzeughalterdaten bei der Wiederzulassung aktualisiert.

    Voraussetzungen:

    • Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    • Es muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.
  • 24. Wunschkennzeichen / Sonderkennzeichen 

    Wünschen Sie sich für Ihr Kennzeichen eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenkombination?

    • Gegen Gebühr können Sie ein Wunschkennzeichen beantragen oder vorher reservieren lassen.
    • Sollten die Wunschkennzeichen von einer anderen Person übernommen werden, benötigen wir eine schriftliche Bestätigung darüber, dass die Übernahme gestattet ist.
    • Eine Reservierung des Wunschkennzeichens verfällt, wenn Sie ein abgemeldetes Fahrzeug umziehen.

    Beachte:

    • Die nachträgliche Änderung einer für ein Fahrzeug zugeteilten Kennzeichenkombination ist nur gegen zusätzliche Gebühr möglich.
    • Ein in einem anderen Zulassungsbezirk reserviertes Wunschkennzeichen kann bei Umzug nicht in den neuen Zulassungsbezirk mitgenommen werden.

    Direktlink zur Wunschkennzeichenreservierung

    Spezieller Hinweis:

    Die Zulassungsstelle vergibt KFZ-Kennzeichen standardmäßig nach dem Zufallsprinzip. Alle Kombinationen, die außerhalb der aktuellen Serie nachgefragt werden, sind daher Wunschkennzeichen. Kennzeichenblöcke können online nicht reserviert werden.

    Die Reservierungsfrist beträgt 30 Tage. Wird das Kennzeichen in diesem Zeitraum nicht in Anspruch genommen, wird die Reservierung automatisch aufgehoben.

    Für das Gebiet des Landkreis Germersheim werden fast alle Kennzeichenkombinationen ausgegeben.

    Bitte beachten Sie weiterhin:

    • Umlaute (Ä, Ü, Ö) sowie die Buchstabenkombinationen HJ, KZ, NS, SA und SS sind unzulässig und dürfen nicht ausgegeben werden.
    • Falls Sie ein Saison-, Wechsel- oder H-Kennzeichen (mit und ohne Saison) oder E-Kennzeichen (mit und ohne Saison) benötigen, sind wegen der max. zulässigen Kennzeichengröße nicht alle Kombinationen möglich. Sie dürfen deshalb aus nicht mehr als 4 Zeichen bestehen.

    Sonderkennzeichen:

    • Aufgrund der hohen Nachfrage und der begrenzten Verfügbarkeit von Sonderkennzeichen mit speziellen Kombinationen (z. B. ein oder zwei Buchstaben und einer Ziffer oder umgekehrt) sahen wir uns veranlasst, eine einheitliche Regelung einzuführen. Ab dem 01.03.2024 sind diese besonderen Kennzeichen daher vorerst gesperrt und könnten zukünftig vollständig eingezogen werden.
    • Kunden, die ihr bestehendes Sonderkennzeichen bei einem Fahrzeugwechsel behalten möchten, können dies weiterhin innerhalb einer maximalen Reservierungsdauer von einem Jahr tun.
    • Für neue Zuteilungen eines Sonderkennzeichen gelten künftig folgende Ausnahmeregelungen:
      • 1. H-Kennzeichen in Kombination mit einem Saisonkennzeichen:
        • Wenn keine anderen Kennzeichenmöglichkeiten bestehen, kann ein Sonderkennzeichen zugeteilt werden.
        • Sollte die Kombination jedoch nachträglich geändert werden, wird das Sonderkennzeichen wieder eingezogen.
      • 2. Anbringung eines kurzen Kennzeichens:
        • Wenn die Anbringung eines kurzen Kennzeichens am Fahrzeug erforderlich ist, prüfen wir diesen Fall individuell.
        • In bestimmten Fällen behalten wir uns vor, ein Gutachten einer Prüfstelle (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ) einzufordern.
        • Die endgültige Entscheidung über die Zuteilung liegt bei uns.

    Kein Rechtsanspruch auf die reservierten Kennzeichen oder Sonderkennzeichen:

    Die Reservierung begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Zuteilung des Kennzeichens. Wir empfehlen deshalb die Kennzeichenschilder nicht vor der Zuteilung herstellen zu lassen.

    Wunschkennzeichen-Reservierung ist urheberrechtlich geschützt:

    • Das Verfahren zur Wunschkennzeichen-Reservierung ist urheberrechtlich geschützt.
    • Es unterliegt insoweit einer Nutzungsbeschränkung demzufolge es nicht von unbefugten Dritten zum gewerbsmäßigen Handel mit der Reservierung von Wunschkennzeichen genutzt werden darf.
    • Zuwiderhandlungen verletzen das Urheberrecht des Eigentümers und berechtigen diesen, den Schädiger kostenpflichtig abzumahnen, unverzügliche Unterlassung zu verlangen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  • 25.  Zulassung für 100 km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)

    Die Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist möglich:

    1. Für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination),
    2. Für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination) und
    3. Für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung(StVO) - hat.

    Voraussetzungen:

    • Künftiger Fahrzeughalter ist persönlich bei der Zulassungsstelle: Bundespersonalausweis mit der aktuellen Anschrift oder Reisepass, ausländischer Ausweis, Aufenthaltstitel.
    • Zulassung durch Zulassungsdienste/Kfz-Händler oder Dritte: Halter ist im Landkreis Germersheim gemeldet, sind leserliche Kopien des Ausweises ausreichend.
    • Benötigte Unterlagen bei Zulassung auf ein Unternehmen, Verein, Landwirtschaft oder Minderjährige, siehe allgemeine Hinweise.
    • Vollmacht muss vorgelegt werden und vom künftigen Fahrzeughalter unterschrieben sein.
    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen oder Bestätigung des Herstellers (COC-Bescheinigung).
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.