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Kfz-Zulassung
Kfz-Zulassung
Formulare & Dokumente:
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Keine Formulare/Verfahren gefunden.
Abmeldung / Außerbetriebsetzung
Was ist die Abmeldung / Außerbetriebsetzung?
Die Abmeldung oder Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs dient dazu, ein Fahrzeug offiziell aus dem Verkehr zu nehmen, sei es vorübergehend oder dauerhaft, beispielsweise bei Stilllegung oder Verschrottung.
Benötigte Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschilder des Fahrzeugs
- Zusätzlich bei Verschrottung: Verwertungsnachweis vom zertifizierten Fahrzeugverwerter
Durchführung der Abmeldung:
Die Abmeldung kann bei jeder Zulassungsbehörde durch Vorlage der oben genannten Unterlagen erfolgen.
Hinweis zur Online-Abmeldung:
Das Portal des Kraftfahrt-Bundesamtes, das die Online-Abmeldung normalerweise ermöglicht, ist seit Februar 2024 nicht erreichbar. Der Online-Dienst steht Ihnen daher momentan nicht zur Verfügung. Kfz-Online-Zulassung vorübergehend nicht möglich | Kreis Germersheim (kreis-germersheim.de)
Voraussetzungen für die Online-Abmeldung (nach Wiederverfügbarkeit):
- Fahrzeug mit Kennzeichen, die Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes enthalten (seit dem 1. Januar 2015 bei Neu- oder Wiederzulassungen ausgegeben)
- Zulassungsbescheinigung Teil I mit freizulegendem Sicherheitscode
- Neuer Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zur Identifizierung
Rechtsgrundlage:
- § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Ausfuhrkennzeichen
Was sind Ausfuhrkennzeichen?
Ausfuhrkennzeichen werden für Fahrzeuge zugeteilt, die für die dauerhafte Ausfuhr ins Ausland bestimmt sind.
Benötigte Unterlagen:
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, nicht älter als 3 Monate; ansonsten gebührenpflichtige Abfrage)
- Bei Vertretung: Schriftliche Vollmacht sowie Ausweisdokumente beider Personen
- Bei Zulassung auf Gewerbebetrieb: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (Mindestversicherungszeitraum: 15 Tage)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Nachweis der Hauptuntersuchung (HU), die mindestens bis zum Ende des Zuteilungszeitraums gültig sein muss
- SEPA-Mandat zur Entrichtung der Kfz-Steuer (alternativ: Barzahlung beim Zollamt, falls keine deutsche Kontoverbindung vorliegt)
- Zusätzlich empfohlen: Kaufvertrag, falls vorhanden
- Fahrzeugvorführung bei der Zulassungsstelle
Wichtiger Hinweis:
Das Fahrzeug muss während des beantragten Zulassungszeitraums über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Ist die HU nicht vorhanden, muss vor der Zuteilung des Kennzeichens ein Untersuchungsbericht oder Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation vorgelegt werden.
Standort des Fahrzeugs:
Das Fahrzeug muss sich im Landkreis Germersheim befinden, damit die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens möglich ist.
Rechtsgrundlage:
§ 6, § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Eingeführtes Neufahrzeug (Import)
Formulare & Dokumente:
- Einzugsermächtigung - SEPA-Lastschriftmandat (Kfz-Zulassung)
- Vollmacht zur Vorlage bei der Kfz-Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassung)
Benötigte Unterlagen für ein eingeführtes Neufahrzeug innerhalb der Europäischen Union (EU):
- COC-Dokument (Certificate of Conformity) im Original
- Original Kaufvertrag oder Rechnung (muss das Herkunftsland und den Status a
- Neufahrzeug bestätigen, sowie, dass noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Bei Vertretung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht
- Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke durch den Fahrzeughalter
Benötigte Unterlagen für ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug innerhalb der EU:
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- Ausländische Kennzeichenschilder
- Original Kaufvertrag oder Rechnung (entfällt, wenn das Fahrzeug bereits auf den Antragsteller im Ausland zugelassen war)
- Vollabnahme des TÜV nach § 21 StVZO
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Bei Vertretung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht
Benötigte Unterlagen für ein eingeführtes Neufahrzeug außerhalb der EU:
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- Original Kaufvertrag oder Rechnung
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung im Original
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Bei Vertretung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht
Benötigte Unterlagen für ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug außerhalb der EU:
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- Ausländische Kennzeichenschilder
- Original Kaufvertrag oder Rechnung
- Vollabnahme des TÜV nach § 21 StVZO
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung im Original
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Bei Vertretung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht
Rechtsgrundlage:
- § 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Eintragung Nachrüstung Kat
Was ist die Nachrüstung eines Katalysators (KAT) oder Rußpartikelfilters?
Bei der Nachrüstung eines Fahrzeugs bspw. mit einem Katalysator oder Rußpartikelfilter handelt es sich um eine nachträgliche technische Änderung, die bei der Zulassungsbehörde eingetragen werden muss. Diese Änderungen werden auch an das Finanzamt übermittelt, um eventuell Steuervergünstigungen zu beantragen.
Hinweis:
Wenn Sie noch Fahrzeugpapiere besitzen, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein), ist ein Umtausch in die neuen Zulassungsbescheinigungen (Teil I und Teil II) erforderlich. Die Kosten dafür trägt der Fahrzeughalter.
Benötigte Unterlagen für die Eintragung:
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
- Bei Vertretung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht und Ausweispapiere beider Personen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung (HU)
- Einbaubescheinigung für den Rußpartikelfilter oder Steueränderungsantrag für den Katalysator
- Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Nachrüstsatzes
Eintragung sonstiger technischer Änderungen
Sollten an Ihrem Fahrzeug weitere technische Änderungen vorgenommen worden sein (z.B. Reifen, Auspuff, Fahrwerk, Lenkrad), müssen diese ebenfalls in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden.
Benötigte Unterlagen für die Eintragung technischer Änderungen:
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
- Bei Vertretung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht und Ausweispapiere beider Personen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung (HU)
- Gutachten eines Kfz-Sachverständigen nach § 19 StVZO (z.B. TÜV, DEKRA, KÜS)
Rechtsgrundlage:
- § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Ersatzfahrzeugbrief
Wann wird ein Ersatzfahrzeugbrief benötigt?
Ein Ersatzfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) muss beantragt werden, wenn das Originaldokument verloren oder gestohlen wurde. Für die Ausstellung ist die persönliche Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des eingetragenen Fahrzeughalters erforderlich. Nach der Aufbietungsfrist (in der Regel 6 Wochen) beim Kraftfahrt-Bundesamt kann ein Ersatzbrief ausgestellt werden.
Wichtiger Hinweis:
Eine Ummeldung des Fahrzeugs auf einen neuen Halter ist erst nach Ausstellung des Ersatzbriefes möglich.
Benötigte Unterlagen bei Diebstahl des Fahrzeugbriefes:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung (HU)
- Diebstahlsanzeige der Polizei
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Bei Vertretung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht
Benötigte Unterlagen bei Verlust des Fahrzeugbriefes:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung (HU)
- Eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Fahrzeugbriefes (persönlich vom eingetragenen Fahrzeughalter abzugeben)
- Bei juristischen Personen: Eidesstattliche Versicherung durch den Zeichnungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer, Prokurist)
- Bei Vereinen: Eidesstattliche Versicherung durch den Vereinsvorsitzenden oder den Zeichnungsberechtigten
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
Rechtsgrundlage:
- § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Ersatzfahrzeugschein ZB Teil 1
Wann wird ein Ersatzfahrzeugschein benötigt?
Ein Ersatzfahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) muss beantragt werden, wenn der Originalfahrzeugschein verloren, gestohlen oder unbrauchbar geworden ist.
Benötigte Unterlagen bei Verlust des Fahrzeugscheines:
- Verlusterklärung des Fahrzeughalters
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung (HU)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Bei Vertretung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht
Benötigte Unterlagen bei Diebstahl des Fahrzeugscheines:
- Diebstahlsanzeige der Polizei
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung (HU)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Bei Vertretung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht
Benötigte Unterlagen bei Unbrauchbarkeit des Fahrzeugscheines:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Der unbrauchbare Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung (HU)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Bei Vertretung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht
Rechtsgrundlage:
- § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Ersatzplakette
Wann wird eine Ersatzplakette benötigt?
Eine Ersatzplakette wird erforderlich, wenn die Plakette auf dem Kennzeichen verloren oder beschädigt wurde.
Benötigte Unterlagen:
- Amtliches Kennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (falls beide Kennzeichen oder das hintere Kennzeichen ersetzt werden müssen)
Rechtsgrundlage:
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Feinstaub
Wozu dient die Feinstaubplakette?
Die Feinstaubplakette ermöglicht es Haltern emissionsarmer Fahrzeuge, in Umweltzonen zu fahren, die durch Städte und Gemeinden eingerichtet wurden. Fahrzeuge ohne Plakette dürfen diese Zonen nicht befahren.
Wer bekommt welche Plakette?
Halter emissionsarmer PKW und Nutzfahrzeuge können anhand der Emissionsschlüsselnummer in den Fahrzeugdokumenten ermitteln, welche Plakette ihrem Fahrzeug zugeteilt wird. Der Nachweis erfolgt über den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Vor dem 01. Oktober 2005 ausgestellte Dokumente: Die Schlüsselnummer befindet sich im Feld "Fahrzeug- und Aufbauart" an der 5. und 6. Stelle.
- Nach dem 01. Oktober 2005 ausgestellte Dokumente: Die Schlüsselnummer ist im Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen.
Die Verordnung wurde im 4. Quartal 2007 novelliert. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen bietet die aktuellen Informationen auf seinen Internetseiten.
Nachrüstung eines Partikelminderungssystems:
Das Nachrüsten eines Dieselfahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem kann zu einer besseren Partikelminderungsstufe führen und damit auch die Plakette beeinflussen.
Wo erhalte ich die Feinstaubplakette?
Die Ausgabe der Feinstaubplaketten erfolgt durch:
- Zulassungsstellen
- Technische Prüfstellen (z.B. TÜV, DEKRA)
- Nach § 47a Abs. 2 StVZO zugelassene Werkstätten
Auch ausländische Kraftfahrzeuge können Plaketten erhalten.
Feinstaubplakette für Frankreich:
Wer eine Feinstaubplakette für den Verkehr in Frankreich erwerben möchte, kann diese hier online beantragen. Die Seite wird standardisiert in französischer Sprache angezeigt, kann jedoch auf deutsch umgestellt werden. Für die Crit'Air-Plakette benötigen Sie einen Scan oder ein deutliches Foto Ihrer Zulassungsbescheinigung. Die Beantragung ist ausschließlich online möglich.
Rechtsgrundlage:
- 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)
Historische Kennzeichen
Voraussetzungen für das H-Kennzeichen:
H-Kennzeichen werden Fahrzeugen zugeteilt, die:
- Erstzulassung vor mindestens 30 Jahren hatten
- Im Originalzustand oder weitestgehend im Originalzustand sind
- In gutem Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen
Benötigte Unterlagen:
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung, nicht älter als 3 Monate), bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung
- Bisherige Kennzeichenschilder und Fahrzeugschein (bei noch zugelassenen Fahrzeugen) oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- Abmeldebescheinigung oder entwerteter Fahrzeugschein (falls das Fahrzeug bereits abgemeldet ist)
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen etc.)
- Vollmacht bei Beantragung durch Dritte
- Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimergutachten) eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs
Allgemeine Hinweise:
- Hauptuntersuchungspflicht bleibt bestehen
- Keine Aufzeichnungspflichten über die Fahrten
- H-Kennzeichen und Saisonkennzeichen können kombiniert werden
- Einfahrt in Umweltzonen auch ohne Feinstaubplakette möglich
- Pauschale Kfz-Steuer: 191,73 Euro für Pkw, 46,02 Euro für Motorräder
- Kombination von roten 07er-Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen ist nicht möglich
Rechtsgrundlage:
- § 9 Abs. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Kfz-Handel und Zulassungsdienste
Allgemein:
- Seit dem 1. März 2024 wurden die Strukturen der Kfz-Zulassungen überarbeitet, insbesondere für Kfz-Handel und Zulassungsdienste.
- Durch den Anstieg an Aufträgen, insbesondere bei Ausfuhrkennzeichen, Importfahrzeugen und Kurzzeitkennzeichen, wurden neue Vorgaben festgelegt.
- Ziel ist es, den normalen Kundenverkehr nicht zu beeinträchtigen und dennoch die Anfragen des Kfz-Handels sowie der Zulassungsdienste effizient zu bearbeiten.
Wichtige Informationen:
- Das Terminbuchungssystem ist nicht für den Kfz-Handel und Zulassungsdienste ausgelegt, wenn sie mehr wie drei Vorgänge in der Dokumententasche haben.
- Der Aufenthalt im Wartebereich der Zulassungsbehörde ist für Werbezwecke nicht gestattet.
- Für den Kfz-Handel und Zulassungsdienste mit mehr als drei Vorgängen ist ein Zulassungs- und Abholservice mit folgenden Regelungen eingerichtet.
Abgabezeiten:
- Kfz-Handel und Zulassungsdienste können einmal täglich bis zu 20 Vorgänge abgeben.
- Die Abgabe erfolgt in beschrifteten Dokumententaschen am Infoschalter.
- Die Dokumententaschen müssen bis spätestens 8:30 Uhr abgegeben werden.
- Für Außerbetriebsetzungen stehen maximal 10 Vorgänge einmal täglich zur Verfügung.
Vorbereitung der Zulassungsanträge:
- Nur vollständig vorbereitete Anträge werden bearbeitet. Fehlende Unterlagen führen zur Ablehnung.
- Die Daten der Kennzeichenzuteilung müssen mit den Halterdaten übereinstimmen. Abweichungen führen zur Ablehnung.
- Die Zulassungsbehörde prüft die Unterlagen bei Abgabe nicht auf Vollständigkeit. Unvollständige Anträge werden zurückgegeben.
Vollmacht:
- Bei jeder Einreichung von Anträgen muss eine spezifische Vollmacht beigefügt werden. Generalvollmachten werden nicht aufbewahrt.
Mehrstufenfahrzeuge / Ausnahmegenehmigungen (§ 70 StVZO):
- Die Zulassung mehrstufig gefertigter Fahrzeuge erfordert hohe Bearbeitungszeiten.
- Zulassungen können am gleichen Tag nur bei Vorlage einer Datenbestätigung oder eines Gutachtens nach § 13 EG-FGV erfolgen.
- Ohne diese Unterlagen erfolgt die Bearbeitung innerhalb einer Woche.
Wunschkennzeichen oder Zufallskennzeichen:
- Wunschkennzeichen oder Zufallskennzeichen müssen über die Homepage der Kreisverwaltung Germersheim reserviert werden. Der Ausdruck der Reservierung ist bei der Anmeldung vorzulegen.
Abholung der Unterlagen:
- Die Abholung der Dokumententaschen erfolgt ab 11:30 Uhr. Sollte dies nicht möglich sein, gelten die normalen Öffnungszeiten.
- Der Abholer muss namentlich genannt werden. Bearbeitungen am gleichen Tag können nicht garantiert werden.
Begrenzung der Zulassungskontingente:
- Kfz-Handel und Zulassungsdienste dürfen maximal 20 Zulassungsaufträge pro Tag abgeben.
- Bei erhöhtem Auftragsaufkommen, etwa zum Monats- oder Quartalsende, kann die Anzahl der zulässigen Vorgänge begrenzt werden.
Kurzzeitkennzeichen
Wozu dient das Kurzzeitkennzeichen?
Das Kurzzeitkennzeichen ermöglicht die Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug. Es gilt für maximal fünf Kalendertage, beginnend mit dem Tag der Zuteilung durch die Zulassungsbehörde. Eine Änderung des Gültigkeitsbeginns ist nicht möglich. Nach Ablauf der Frist verliert das Kennzeichen seine Gültigkeit.
Voraussetzungen
- Fahrzeug muss bei der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens bereits bekannt sein
- Vorhandene Betriebserlaubnis muss vorliegen
- Gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung erforderlich
- Fahrzeug muss sich in verkehrssicherem Zustand befinden
Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis:
Fahrten mit einem Kurzzeitkennzeichen zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis dürfen nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Fahrten zur Wiederherstellung eines prüffähigen Zustands des Fahrzeugs sind ausgeschlossen.
Fahrzeuge ohne gültige HU / Sicherheitsprüfung:
Das Kurzzeitkennzeichen kann für folgende Fahrten zugeteilt werden:
- Fahrten zur Prüfstelle im eigenen oder angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück
- Fahrten zur Reparatur festgestellter Mängel in einer Werkstatt im eigenen oder angrenzenden Bezirk und zurück
Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden, sind von der Nutzung des Kurzzeitkennzeichens ausgeschlossen.
Wo erhalte ich das Kurzzeitkennzeichen?
Der Antrag muss bei der Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes, Betriebssitzes, der Niederlassung oder des Fahrzeugstandortes gestellt werden. Hierzu kann auch ein Vertreter mit schriftlicher Vollmacht beauftragt werden. Im Fall des Standortes des Fahrzeugs muss dieser glaubhaft gemacht werden (z.B. durch einen Kaufvertrag).
Das Kennzeichen darf nur für ein Fahrzeug genutzt werden. Nach Ablauf der Gültigkeit darf das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebestätigung)
- Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregister (bei juristischen Personen oder Gewerbetreibenden)
- Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer)
- Vollmacht (falls vertreten)
- Fahrzeugpapiere (ZB I, ZB II) oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)
- Nachweis der gültigen HU oder Sicherheitsprüfung (Untersuchungsbericht, Prüfbuch)
- Kaufvertrag/Rechnung (bei Bürgern ohne Wohnsitz im Landkreis Germersheim)
Rechtsgrundlage:
- § 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Namen bzw. Adressänderung
Wann ist eine Namens- oder Adressänderung zu melden?
Wenn sich Ihr Name z.B. durch Heirat, Scheidung oder den Erwerb eines akademischen Grades geändert hat und Ihr Hauptwohnsitz im Landkreis Germersheim liegt, müssen Sie dies der Zulassungsbehörde Germersheim mitteilen. Gleiches gilt bei einer Adressänderung innerhalb des Landkreises.
Benötigte Unterlagen bei Namensänderung:
- Gültige, geänderte Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, nicht älter als 3 Monate)
- Alternativ: Heiratsurkunde, Scheidungsurteil oder Approbationsurkunde
- Vollmacht, falls ein Dritter im Auftrag handelt, sowie Ausweispapiere beider Personen
- Bei Gewerbetreibenden: Gültige Gewerbeummeldung
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung (HU)
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
Benötigte Unterlagen bei Adressänderung:
- Gültige, geänderte Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
- Alternativ: Heiratsurkunde, Scheidungsurteil oder Approbationsurkunde
- Vollmacht, falls ein Dritter im Auftrag handelt, sowie Ausweispapiere beider Personen
- Bei Gewerbebetrieben: Gültige Gewerbeummeldung
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
Hinweis:
Adressänderungen bei Umzug innerhalb des Landkreises Germersheim können auch bei der zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung vorgenommen werden.
Rechtsgrundlage:
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Oldtimer
Voraussetzungen für das 07-Kennzeichen:
Sie besitzen ein älteres Fahrzeug, das:
- sich in einem überdurchschnittlich guten Allgemeinzustand befindet,
- nicht für den Alltag genutzt wird,
- nicht gewerblich verwendet wird,
- ausschließlich der Pflege der Automobiltradition und des technischen Kulturguts dient.
Wichtige Hinweise:
- Die Einstufung als Oldtimer erfolgt durch eine Einzelfallentscheidung der Zulassungsbehörde.
- Oldtimer gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitgehend dem Originalzustand entsprechen und zur Pflege des automobilen Kulturguts beitragen (§ 2 Nr. 22 FZV).
- Das Fahrzeug muss stillgelegt sein.
Zulässige Verwendung des 07-Kennzeichens:
- Teilnahme an Veranstaltungen zur Präsentation von Oldtimer-Fahrzeugen und zur Pflege des technischen Kulturguts, einschließlich An- und Abfahrten
- Probe- und Überführungsfahrten
- Fahrten zur Wartung und Reparatur
Vor der Zuteilung überprüft die Behörde sowohl die Einordnung des Fahrzeugs als Oldtimer als auch die Zuverlässigkeit des Halters.
Benötigte Unterlagen:
- Formloser Antrag mit Angabe der genauen Fahrzeugdaten (Hersteller, Fahrzeugidentifikationsnummer, Baujahr)
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen gem. § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
- Aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (kann bei der zuständigen Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung beantragt werden; max. 3 Monate alt)
- Aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister (kann direkt beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg beantragt werden - Informationen hierzu: www.kba.de)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für rote Kennzeichen
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug)
Hinweis:
- Fahrzeuge mit 07-Kennzeichen benötigen keine Betriebserlaubnis oder Zulassung.
Rotes Dauerkennzeichen
Voraussetzungen:
Gemäß § 16 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) können rote Dauerkennzeichen an folgende "zuverlässige" Unternehmen zugeteilt werden:
- Kraftfahrzeughersteller
- Kraftfahrzeugteilehersteller
- Kraftfahrzeugwerkstätten
- Kraftfahrzeughändler
Ein Fahrtennachweisbuch ist verpflichtend zu führen. Eine Überlassung des Kennzeichens an Dritte ist untersagt.
Ausnahmegenehmigung:
Für Antragsteller, die nicht nach § 16 Abs. 2 FZV berechtigt sind, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Kosten dafür trägt der Antragsteller.
Zuverlässigkeitsprüfung:
Alle Antragsteller unterziehen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung.
Benötigte Unterlagen:
- Schriftlicher formloser Antrag mit Angabe von Grund und Bedarf des roten Kennzeichens (bei Firmen: Antrag durch Geschäftsführer oder bevollmächtigten Fuhrparkleiter)
- Aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (max. 3 Monate alt)
(bei Firmen: für den Geschäftsführer oder den bevollmächtigten Fuhrparkleiter) - Aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister (Dies ist beim Kraftfahrt-Bundesamt in 24932 Flensburg gebührenfrei zu beantragen)
(bei Firmen: für den Geschäftsführer oder den bevollmächtigten Fuhrparkleiter) - Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Firmen)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für rote Kennzeichen
(§ 23 Abs. 1 und 3 FZV) - Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (siehe Verlinkung oben)
Kontaktinformationen:
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich (Geschäftsführer oder eine verantwortliche Person laut Handelsregisterauszug). Rote Kennzeichen werden nur bei der Hauptstelle der Zulassungsbehörde in Germersheim ausgegeben.
Rechtsgrundlage:
- § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Saisonkennzeichen
Zweck:
Ein Saisonkennzeichen ermöglicht die Zulassung eines Fahrzeugs für einen jährlich wiederkehrenden Zeitraum. Zuständig ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes oder des Firmensitzes. Eine Zulassung auf den Nebenwohnsitz ist seit dem 01.03.2007 nicht mehr möglich.
Benötigte Unterlagen:
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung, nicht älter als 3 Monate)
Bei Zulassung durch Dritte: schriftliche Vollmacht und Ausweispapiere beider Personen - Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für Saisonkennzeichen
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und Kennzeichenschilder oder Stilllegungsbescheinigung
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (siehe Verlinkung oben)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen)
Hinweise:
- Sie wählen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug jährlich zugelassen sein soll
- Das Fahrzeug wird für volle Monate zugelassen (mindestens zwei, höchstens elf Monate)
- Der Zeitraum wird auf das Kennzeichen geprägt und in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen
- Das Fahrzeug darf nur während des angegebenen Zeitraums genutzt und auf öffentlichen Straßen abgestellt werden
Rechtsgrundlage:
- § 6, § 9 Abs. 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung, nicht älter als 3 Monate)
Umkennzeichnung
Zweck:
Falls ein oder beide amtliche Kennzeichen Ihres Fahrzeugs verloren gegangen oder gestohlen wurden, ist eine Umkennzeichnung erforderlich.
Benötigte Unterlagen:
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung, nicht älter als 3 Monate)
Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen: Vereinsregisterauszug - Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU-Bescheinigung)
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- Bei Diebstahl der Kennzeichen: Diebstahlsanzeige der Polizei
- Bei Verlust der Kennzeichen: Verlusterklärung durch den Fahrzeughalter
- Noch vorhandene Kennzeichen (falls vorhanden)
- Vollmacht bei Beantragung durch Dritte
Rechtsgrundlage:
- Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung, nicht älter als 3 Monate)
Umschreibung
Zweck:
Umschreibung aus einem Zulassungsbereich innerhalb sowie außerhalb des Landkreises Germersheim (bei Zuzug oder Fahrzeugerwerb).
Benötigte Unterlagen:
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und Kennzeichenschilder oder Stilllegungsbescheinigung
- Gültige Ausweispapiere: Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate). Bei Firmen: gültige Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Vollmacht (bei Zulassung durch Dritte) (siehe Verlinkung oben)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung (HU)
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen)
Kennzeichenmitnahme:
- Seit dem 01.01.2015 ist es möglich, bei Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk ohne Halterwechsel das bisherige Kennzeichen zu behalten.
- Der Halter muss der für den neuen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll.
Benötigte Unterlagen für Kennzeichenmitnahme:
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Kfz-Schein
- Gültige Ausweispapiere: Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate). Bei Firmen: gültige Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Vollmacht (bei Zulassung durch Dritte)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung (HU)
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (siehe Verlinkung oben)
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen)
- Optional: Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
Umschreibung innerhalb des Zulassungsbereiches Landkreis Germersheim (bei Fahrzeugerwerb):
Benötigte Unterlagen:
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) oder Abmeldebescheinigung
- Gültige Ausweispapiere: Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate). Bei Firmen: gültige Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Vollmacht (bei Zulassung durch Dritte)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung (HU)
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (siehe Verlinkung oben)
Zuständig:
Die Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes bzw. des eingetragenen Firmensitzes. Eine Zulassung auf den Nebenwohnsitz ist seit dem 1. März 2007 nicht mehr möglich.
Rechtsgrundlage:
- § 6, § 13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Wechselkennzeichen
Zweck:
Zulassung von zwei Fahrzeugen mit nur einem Kennzeichen unter bestimmten Voraussetzungen.Voraussetzungen:
- Fahrzeugklasse: Die Fahrzeuge müssen in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und gleich große Kennzeichenschilder verwenden.
Zulässige Fahrzeuge:
- Klasse M1: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- Klasse L: Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse und maximaler Nutzleistung bis 15 kW
- Klasse O1: Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Beispiele:
- Zwei PKWs
- Ein PKW und ein Wohnmobil
- Zwei Motorräder
- Zwei leichte Anhänger
Nicht zulässig: Zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, z.B. ein PKW und ein Motorrad.
- Oldtimer: Eines oder beide Fahrzeuge können Oldtimer sein. Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht. Mit der Beschränkung auf die gleichen Kennzeichengrößen wird gesichert, dass die ordnungsgemäße vorgeschriebene Beleuchtung der hinteren Kennzeichen gewährt ist.
Versicherungsschutz:
- Jedes Fahrzeug muss einen Versicherungsschutz in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) nachweisen.
- Die Fahrzeuge sind versichert, wenn sie das vollständige Kennzeichen führen.
Kfz-Steuer:
- Nachlass: Es gibt keinen Nachlass. Für beide Fahrzeuge muss Kfz-Steuer bezahlt werden.
- Elektroautos: Diese sind zeitweilig von der Kfz-Steuer befreit.
Erforderliche Unterlagen je Fahrzeug:
- Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (wenn zugelassen) oder Abmeldebescheinigung oder Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (wenn stillgelegt)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Gültige Ausweispapiere: Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate). Bei Dritten: schriftliche Vollmacht erforderlich
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen).
- Gegebenenfalls bereits vorhandene Kennzeichen.
Rechtsgrundlage:
§ 6, § 8 Abs. 1 a Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Wiederzulassung
Ihr Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt und soll nun wieder auf den gleichen Fahrzeughalter zum Verkehr zugelassen werden.
Voraussetzungen:
- Zeitraum: Die Wiederzulassung ist innerhalb von 7 Jahren nach der Außerbetriebsetzung möglich.
- Zuständigkeit: Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes bzw. des eingetragenen Firmensitzes. Eine Zulassung auf den Nebenwohnsitz ist seit dem 01.03.2007 nicht mehr möglich.
Benötigte Unterlagen:
- Gültige Ausweispapiere: Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate). Bei Dritten: schriftliche Vollmacht erforderlich (bitte Ausweispapiere beider Personen vorlegen)
- Unterlagen bei Firmen: Gültige Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug; bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Nachweis über gültige HU-Bescheinigung
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Bescheinigung über Abmeldung bzw. Stilllegung oder entwerteter Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kennzeichenschilder (falls vorhanden)
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (siehe Verlinkung oben)
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen etc.)
Rechtsgrundlage:
- § 6, § 14 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Wunschkennzeichen
Die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Germersheim haben die Möglichkeit, ihr Kfz-Wunschkennzeichen online zu reservieren.
Reservierung über die Internetseite:
Auf der Internetseite der Kreisverwaltung, unter der Rubrik „Wunschkennzeichen“, können Kennzeichen des Landkreises Germersheim online reserviert werden. Die Reservierung ist unverbindlich, das heißt, es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung des reservierten Kennzeichens. Kunden sollten deshalb erst dann Schilder prägen lassen, wenn ihnen das Kennzeichen nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Zulassungsbehörde offiziell zugeteilt wurde.
Gebühren:
- 2,60 Euro für die Vorabreservierung eines Kennzeichens
- 10,20 Euro für die Zuteilung des Wunschkennzeichens
Beide Gebühren sind bei der Zulassung des Fahrzeugs zusätzlich zu den sonstigen Zulassungsgebühren zu entrichten.
Reservierungsdauer:
Die Reservierungsfrist beträgt 30 Tage. Sollte das Wunschkennzeichen innerhalb dieser Frist nicht in Anspruch genommen werden, wird die Reservierung automatisch gelöscht.
Reservierung per Telefon:
Neben der Möglichkeit der Internet-Reservierung können Wunschkennzeichen auch telefonisch während der üblichen Öffnungszeiten unter der Telefonnummer 07274/ 53-329 reserviert werden.
E-Kennzeichen:
Am 26. September 2015 wurde das E-Kennzeichen im Zuge des Elektromobilitätsgesetzes eingeführt. Dieses Gesetz, das im März 2015 verabschiedet wurde, zielt darauf ab, die Elektromobilität in Deutschland zu fördern.
- Ein E-Auto, das vor Einführung des E-Kennzeichens zugelassen wurde, muss nicht neu gekennzeichnet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig auf das E-Kennzeichen umzustellen.
- Die endgültige Prüfung zur Zuteilung eines E-Kennzeichens erfolgt bei der Zulassung durch die jeweilige Zulassungsbehörde. Eine vorherige Reservierung eines E-Kennzeichens ist nicht möglich.
Kennzeichenformat:
- Ohne E: GER-XX YYY
- Mit E oder H: GER-XX YY E(H)
- Mit H und Saison: GER-XX Y H S
Das amtliche Kennzeichen bietet Platz für insgesamt 8 Zeichen.
Zulassung juristische Personen etc.
Für die Zulassung eines Fahrzeugs für eine Privatperson ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer gültigen Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage) des Einwohnermeldeamtes erforderlich.
Privatpersonen umfassen:
- Natürliche Personen
- Minderjährige
- Eheleute
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
- Alleininhaber einer Einzelfirma
- Vereinigungen (hier ist der Name eines Vertreters mit seinen Personalien sowie ggf. der Name der Vereinigung anzugeben)
Juristische Personen:
Bei der Zulassung eines Fahrzeugs für eine Firma (juristische Person) sind zusätzlich zum Firmennachweis auch der Ausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebestätigung eines Handlungsbevollmächtigten erforderlich.
Juristische Personen umfassen:
- AG, UG, GmbH, KG, OHG oder Kombinationen dieser Rechtsformen
Erforderliche Unterlagen für juristische Personen:
- Handelsregisterauszug
- Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers
- Gegebenenfalls Vollmacht (siehe Verlinkung oben) des Geschäftsführers
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
Vereine (eingetragene Vereine, e.V.) (erforderliche Unterlagen):
- Vereinsregisterauszug
- Personalausweis oder Reisepass des Vorsitzenden
- Gegebenenfalls Vollmacht (siehe Verlinkung oben) des Vorsitzenden
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), erforderliche Unterlagen:
- Gewerbeanmeldung aller Gesellschafter
- Gesellschaftsvertrag oder Vollmacht (siehe Verlinkung oben) von allen Gesellschaftern
- Personalausweis oder Reisepass aller Gesellschafter
Personenfirma (erforderliche Unterlagen):
- Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- Gegebenenfalls Vollmacht (siehe Verlinkung oben) und Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
Zulassung Neufahrzeug
Wenn Ihr Fahrzeug bisher weder im Inland noch im Ausland zulassungsrechtlich erfasst wurde, müssen Sie die Zulassung bei der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde beantragen. Zuständig ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes oder des eingetragenen Firmensitzes. Eine Zulassung auf den Nebenwohnsitz ist seit dem 01.03.2007 nicht mehr möglich.
Benötigte Unterlagen:
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung, nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage). Falls das Fahrzeug von Dritten zugelassen wird, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen.
- Firmenzulassung: Bei der Zulassung auf eine Firma ist eine gültige Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregisterauszug, bei Vereinen der Vereinsregisterauszug vorzulegen.
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II und die EG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papiere)
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (siehe Verlinkung oben)
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen etc.)
Rechtsgrundlage:
- § 6, § 8 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Zulassungsdienste
Seit dem 1. März 2024 wurden die Strukturen und Bedingungen für Kfz-Händler und Zulassungsdienste angepasst, um den erhöhten Aufträgen im Bereich der Ausfuhrkennzeichen, Importfahrzeuge und Kurzzeitkennzeichen gerecht zu werden. Diese Änderungen sollen sicherstellen, dass der normale Kundenverkehr während der Öffnungszeiten nicht beeinträchtigt wird.
Allgemeine Vorgaben:
- Das Terminbuchungssystem ist nicht für Kfz-Händler und Zulassungsdienste mit mehr als drei Vorgängen in einer Dokumententasche vorgesehen.
- Werbezwecke im Wartebereich der Zulassungsbehörde sind nicht gestattet.
- Für Kfz-Händler und Zulassungsdienste mit mehr als drei Vorgängen ist ein Zulassungs- und Abholservice eingerichtet.
Abgabezeiten:
- Kfz-Händler und Zulassungsdienste können täglich maximal 20 Aufträge am Infoschalter abgeben.
- Die Abgabe erfolgt ausschließlich in beschrifteten Dokumententaschen.
- Dokumententaschen werden von Montag bis Freitag bis 8:30 Uhr entgegengenommen.
- Der Infoschalter für Außerbetriebsetzungen steht für maximal 10 Vorgänge einmal täglich zur Verfügung.
Vorbereitung der Zulassungsanträge:
- Es werden nur vollständig vorbereitete Zulassungsanträge bearbeitet.
- Fehlende oder abweichende Unterlagen führen zur Ablehnung der Zulassung.
- Die Überprüfung der Vollständigkeit erfolgt nicht bei der Abgabe, und unvollständige Vorgänge werden zurückgegeben.
- Eine Bearbeitung ist erst nach Vervollständigung der Unterlagen am nächsten Arbeitstag möglich.
Vollmacht:- Eine entsprechende Vollmacht des Zulassungsdienstes ist zu jedem Auftrag beizufügen.
- Generalvollmachten können von der Behörde nicht aufbewahrt werden.
Mehrstufig gefertigte Fahrzeuge / Ausnahmegenehmigungen:
- Zulassungen für mehrstufig gefertigte Fahrzeuge benötigen eine Datenbestätigung oder ein Gutachten nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV).
- Ohne diese Dokumente erfolgt die Bearbeitung innerhalb einer Woche nach Antragstellung.
Wunschkennzeichen:
- Wunschkennzeichen müssen über die Homepage der Kreisverwaltung Germersheim reserviert werden. Der Ausdruck der Reservierung muss bei der Anmeldung vorgelegt werden.
Abholung der Unterlagen:
- Die Dokumententaschen können ab 11:30 Uhr abgeholt werden.
- Der Abholer muss namentlich genannt werden.
- Eine Bearbeitung am gleichen Tag kann nicht garantiert werden und kann in Ausnahmefällen mehr als einen Werktag in Anspruch nehmen.
Begrenzung der Zulassungskontingente:
- Kfz-Händler und Zulassungsdienste dürfen bis zu maximal 20 Zulassungsaufträge abgeben.
- Die Zulassungsbehörde behält sich das Recht vor, die Anzahl der Vorgänge bei hoher Auftragslage zu begrenzen, z. B. am Monats- oder Quartalsende.