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Wiederkehrende Prüfungen
Wiederkehrende Prüfungen
Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer baulicher Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (LBauO § 59 Abs. 1).
Zu dieser Überwachung gehören auch die wiederkehrenden Prüfungen von Versammlungsstätten, Verkaufsstätten und Garagen durch die Bauaufsichtsbehörde.