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Kfz-Zulassung
Kfz-Zulassung
Formulare & Dokumente:
Suchergebnisse werden geladen
Keine Formulare/Verfahren gefunden.
Abmeldung / Außerbetriebsetzung
Benötigte Unterlagen:
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Kennzeichenschilder.
- Bei Verschrottung des Fahrzeugs ist zusätzlich die Vorlage eines Verwertungsnachweises (beim Fahrzeugverwerter erhältlich) erforderlich.
Die Abmeldung kann bei jeder Zulassungsbehörde unter Vorlage der o.a. Unterlagen erfolgen.
Seit dem 2015 kann die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges über ein beim Kraftfahr-Bundesamt betriebenes Internetportal erfolgen.
Voraussetzung für die Online-Anmeldung (sobald diese wieder funktioniert) sind, dass
- das Fahrzeug über Kennzeichen verfügt, auf denen Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes genutzt werden (diese werden seit dem 1. Januar 2015 im Rahmen der Neu- oder Wiederzulassung ausgegeben);
- für das Fahrzeug eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, d.h. dass sich auf dem Dokument ein freizulegender Sicherheitscode befindet und
- der neue Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zur Identifizierung eingesetzt wird.
Rechtsgrundlage:
§ 14 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)Ausfuhrkennzeichen
Diese Kennzeichen werden für Fahrzeuge zugeteilt, die in das Ausland ausgeführt werden sollen.
Benötigte Unterlagen:- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage)). Falls das Fahrzeug von Dritten zugelassen wird, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen
- Bei Zulassung auf einen Gewerbebetrieb ist eine gültige Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, bei Vereinen der Vereinsregisterauszug vorzulegen
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (Versicherungszeitraum muss mind. 15 Tage beantragen)
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle
- soweit vorhanden ist ein Kaufvertrag vorzulegen
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung (Die HU muss mindestens bis zum Ende des Zuteilungszeitraumes gültig sein)
- SEPA-Mandat (Das Fahrzeug unterliegt der KFZ-Steuer-Pflicht. Die Steuer ist im Voraus nach Erstellung des KFZ-Steuerbescheides bar bei einem Zollamt zu entrichten, sofern eine Kontoverbindung in Deutschland nicht vorhanden ist. Wenn in Deutschland eine Kontoverbindung besteht, muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.)
Achtung:
Das Fahrzeug muss während des beantragten Zulassungszeitraumes über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung verfügen. Ist dies nicht der Fall, muss vor Erteilung des Kennzeichens ein Untersuchungsbericht bzw. ein Gutachten einer amtl. anerkannten Sachverständigenorganisation vorgelegt werden.Der derzeitige Standort des Kraftfahrzeuges muss innerhalb des Landkreises Germersheim sein. Nur dann ist eine Zuteilung der Ausfuhrkennzeichen möglich.
Rechtsgrundlage:
§ 6, § 19 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)Eingeführtes Neufahrzeug (Import)
Formulare & Dokumente:
Suchergebnisse werden geladenKeine Formulare/Verfahren gefunden.Sie benötigen folgende Unterlagen bei einem eingeführten Neufahrzeug innerhalb der Europäischen Union
- COC-Dokument (Certificate of Conformity) im Original
- Original Kaufvertrag oder Rechnung (es muss erkennbar sein,aus welchem Land das Fahrzeug eingeführt wurde,ob es ein Neufahrzeug ist, und dass noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde).
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage), bei Firmen die Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, bei Vereinen den Vereinsregisterauszug
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte) (Verlinkung siehe oben)
- bei eingeführten Neufahrzeugen aus der EU muss vom Fahrzeughalter eine Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke abgegeben werden
Sie benötigen folgende Unterlagen bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen innerhalb der Europäischen Union
- ausländische Fahrzeugpapiere im Original und ausländische Kennzeichenschilder
- Original Kaufvertrag oder Rechnung. War das Fahrzeug im Ausland bereits auf den Antragsteller zugelassen, entfällt der Eigentumsnachweis
- Vollabnahme des TÜV nach § 21 StVZO
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, bei Firmen die Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, bei Vereinen den Vereinsregisterauszug
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte) (Verlinkung siehe oben)
Sie benötigen folgende Unterlagen bei eingeführten Neufahrzeugen außerhalb der Europäischen Union
- ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- Original Kaufvertrag oder Rechnung
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung im Original
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, bei Firmen die Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, bei Vereinen den Vereinsregisterauszug
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte) (Verlinkung siehe oben)
Sie benötigen folgende Unterlagen bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen außerhalb der Europäischen Union
- ausländische Fahrzeugpapiere im Original und ausländische Kennzeichenschilder
- Original Kaufvertrag oder Rechnung
- Vollabnahme des TÜV nach § 21 StVZO
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung im Original
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, bei Firmen die Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, bei Vereinen den Vereinsregisterauszug
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte) (Verlinkung siehe oben)
Rechtsgrundlage:
§ 7 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Eintragung Nachrüstung Kat
Sie haben Ihr Fahrzeug mit einem KAT bzw. Rußpartikelfilter nachgerüstet
Bei der Nachrüstung handelt es sich um eine nachträgliche technische Änderung. Sollte Ihr Fahrzeug aufgrund einer technischen Nachrüstung z.B. mit einem Rußpartikelfilter oder Katalysator ausgerüstet worden sein, ist zunächst bei der kennzeichen-führenden Zulassungsbehörde eine kostenpflichtige technische Änderung zu beantragen. Die Daten für eine KAT- oder Rußpartikelfilter-Nachrüstung werden an das Finanzamt übermittelt. Falls Sie noch im Besitz von Fahrzeugpapieren sind, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden (Fahrzeugbrief u. Fahrzeugschein), ist der Umtausch in neue Fahrzeugdokumente erforderlich (Zulassungsbescheinigung = ZB Teil I u. Teil II). Die Kosten für den Umtausch sind vom Fahrzeughalter zu tragen.
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass). Falls Dritte im Auftrag vorstellig werden, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen.
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II.
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung.
- Einbaubescheinigung bei Rußpartikelfilter / Steueränderungsantrag bei KAT.
- ABE des Nachrüstsatzes.
ÄNDERUNG TECHNISCHER DATEN
Sie haben an Ihrem Fahrzeug sonstige technische Veränderungen vorgenommen (z.B. Reifen, Auspuff, Fahrwerk, Lenkrad etc.). Die Änderungen müssen in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass). Falls Dritte im Auftrag vorstellig werden, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen.
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung.
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II.
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Gutachten eines Kfz-Sachverständigen nach § 19 StVZO (z.B. TÜV, DEKRA, KÜS usw.)
Ersatzfahrzeugbrief
Einen Ersatzfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) muss dann beantragt werden, wenn der Originalfahrzeugbrief verloren oder gestohlen wurde
Die persönliche Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den eingetragenen Fahrzeughalter ist erforderlich. Der Fahrzeugbrief wird beim Kraftfahrt-Bundesamt aufgeboten. Nach Beendigung der Aufbietungsfrist (i.d.R. 6 Wochen) kann ein Ersatzbrief ausgestellt werden.
Erst nach Ausstellung eines Ersatzbriefes ist eine evtl. Ummeldung auf einen neuen Fahrzeughalter möglich.
Sie benötigen folgende Unterlagen bei Diebstahl des Originalfahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung Teil II):
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung
- Diebstahlsanzeige der Polizei
- Gültiger Personalausweis oder Pass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage), bei Firmen die Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, bei Vereinen der Vereinsregisterauszug
- Vollmacht (Bei Beantragung durch Dritte) (Verlinkung siehe oben)
Sie benötigen folgende Unterlagen bei Verlust des Originalfahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung Teil II):
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung
- Eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Fahrzeugsbriefes. Diese muss persönlich vom eingetragenen Fahrzeughalter abgegeben werden. Die Abgabe der Eidestattlichen Versicherung bei juristischen Personen (z.B. GmbH) muss durch den Zeichnungsberechtigten der Firma persönlich (z.B. Geschäftsführer, Prokurist) abgegeben werden. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bei Vereinen muss durch den Zeichnungsberechtigten (z.B. Vereinsvorsitzenden) persönlich abgegeben werden.
- Gültiger Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung, bei Firmen die Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, bei Vereinen der Vereinsregisterauszug.
Ersatzfahrzeugschein ZB Teil 1
Einen Ersatzfahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) benötigen Sie bei Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugscheines oder wenn dieser unbrauchbar geworden ist
Sie benötigen folgende Unterlagen bei Verlust des Originalfahrzeugscheines (Zulassungsbescheinigung Teil I):
- Verlusterklärung vom Fahrzeughalter
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung
- gültiger Personalausweis oder Pass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage), bei Firmen eine gültige Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen den Vereinsregisterauszug
- Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte) (Verlinkung siehe oben)
Sie benötigen folgende Unterlagen bei Diebstahl des Originalfahrzeugscheines (Zulassungsbescheinigung Teil I):
Sie benötigen folgende Unterlagen bei Diebstahl des Originalfahrzeugscheines (Zulassungsbescheinigung Teil I):
- Diebstahlsanzeige der Polizei
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung
- gültiger Personalausweis oder Pass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage), bei Firmen eine gültige Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen den Vereinsregisterauszug
- Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte) (Verlinkung siehe oben)
Sie benötigen folgende Unterlagen bei Unbrauchbarkeit des Fahrzeugscheines (Zulassungsbescheinigung Teil I):
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- den noch vorhandenen, unbrauchbar gewordenen Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung
- gültiger Personalausweis oder Pass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage), bei Firmen eine gültige Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen den Vereinsregisterauszug
- Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte) (Verlinkung siehe oben)
Ersatzplakette
Erforderliche Unterlagen:
- Amtliches Kennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (falls beide oder das hintere Kennzeichen ersetzt werden müssen)
Feinstaub
Um die Ausnahme von Verkehrsverboten in Anspruch nehmen zu können, müssen Halter ihre Kraftfahrzeuge auf eigene Kosten durch eine Plakette kennzeichnen lassen. Die Ausgabe der Plaketten erfolgt sowohl über die Zulassungsstellen als auch über die nach § 47a Abs. 2 StVZO für die Durchführung der Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen (z.B. technische Prüfstellen oder Werkstätten). Dies gilt auch für die Ausgabe von Plaketten für ausländische Kraftfahrzeuge.
Der Nachweis erfolgt über den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I oder durch ein vergleichbares ausländisches Fahrzeugdokument.
Wer bekommt welche Plakette?
Halter emissionsarmer PKW und Nutzfahrzeuge haben die Möglichkeit, den Emissionsgrad ihres Fahrzeuges durch Anbringen einer Plakette auszuweisen, um so bei Beschränkungen des Verkehrs innerhalb von durch Städte und Gemeinden eingerichtete Umweltzonen fahren zu dürfen.
Führt das Nachrüsten eines Dieselfahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem zu einer besseren Partikelminderungsstufe, so kann dies auch Einfluss auf die zu erteilende Plakette haben.
Die Erteilung einer Plakette richtet sich nach den in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Emissionsschlüsselnummern.
Diese Nummer findet sich bei
- vor dem 01.Oktober 2005 ausgestellten Zulassungsdokumenten im Feld 1 -Fahrzeug- und Aufbauart- an 5. und 6. Stelle
- nach dem 01.Oktober 2005 ausgestellten Zulassungsbescheinigungen Teil I im Feld 14.1
Die Verordnung wurde im 4. Quartal 2007 novelliert. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen bietet die aktuellen Informationen auf seinen Internetseiten.
Rechtsgrundlage:
Verordnung zur Kennzeichnung der Kfz mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)Feinstaubplakette für Frankreich:
Wer eine Feinstaubplakette für den Verkehr in Frankreich erwerben möchte, kann diese hier online beantragen. Die Seite wird standardisiert in französischer Sprache angezeigt, kann jedoch auf deutsch umgestellt werden. Für die Crit'Air-Plakette benötigen Sie einen Scan oder ein deutliches Foto Ihrer Zulassungsbescheinigung. Die Beantragung ist ausschließlich online möglich.Historische Kennzeichen
Zuteilung eins H-Oldtimerkennzeichens
Diese Kennzeichen können für Fahrzeuge zugeteilt werden, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Seit Oktober 2017 können H-Kennzeichen und Saisonkennzeichen kombiniert werden. (FZV § 9 Absatz 3)
Eine Kombination von roten 07er-Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen ist nicht möglich.
„H-Kennzeichen“
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage)). Bei Firmen die Gewerbeanmeldung bzw. der Handelsregisterauszug , bei Vereinen der Vereinsregisterauszug.
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II.
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer).
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung.
- Bisherige Kennzeichenschilder und Fahrzeugschein (falls Kfz noch zugelassen ist) oder Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Abmeldebescheinigung (wenn Kfz bereits abgemeldet war) oder entwerteter Fahrzeugschein.
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer.
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen etc.).
- Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte) (siehe Verlinkung oben)
- Gutachten eines amtl. anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs gem. § 23 StVZO (sog.Oldtimergutachten)
Allgemeine Hinweise:
- Das Kfz unterliegt auch künftig der Hauptuntersuchungspflicht.
- Aufzeichnungspflichten über die einzelnen Fahrten sind nicht erforderlich.
- Eine gleichzeitige Zulassung mit Saisonkennzeichen ist nicht möglich.
- Einfahrt in Umweltzone ohne Plakette möglich
- Pauschalsteuer – 191,73€ (PKW), 46,02€ (Motorrad)
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Kfz-Handel und Zulassungsdienste
Das Team der der Zulassungsbehörde der Kreisverwaltung Germersheim informiert, dass seit 1. März 2024 die Strukturen der Zulassungen überarbeitet und rechtlich angepasst wurden. Zeitgleich mussten wir auch Bedingungen für die Kfz-Handel und Zulassungsdienste festlegen, da die Aufträge für die Zulassungen immer mehr wurden. Die Aufträge im Bereich der Ausfuhrkennzeichen, Importfahrzeuge und Kurzzeitkennzeichen sind enorm angestiegen haben immer mehr Zeit in Anspruch genommen. Es ist uns wichtig, dass während der normalen Öffnungszeiten die Kfz-Händler und dies Zulassungsdienste so bearbeitet werden, dass der normale Kundenverkehr nicht darunter leidet. Wir streben an, alle Kunden gleich zu behandeln und zu bedienen genauso wie der Kfz-Handel und die Zulassungsdienste.
Aus diesem Grund haben wir für den Kfz-Handel und die Zulassungsdienste die nachfolgenden Vorgaben festgelegt.
Allgemein
- Das Terminbuchungssystem ist nicht für den Kfz-Handel und Zulassungsdienste ausgelegt, wenn sie mehr wie drei Vorgänge in der Dokumententasche haben.
- Der Aufenthalt im Wartebereich der Zulassungsbehörde ist für Werbezwecke nicht gestattet.
- Für den Kfz-Handel und Zulassungsdienste mit mehr als drei Vorgängen ist ein Zulassungs- und Abholservice mit folgenden Regelungen eingerichtet.
Abgabezeiten
- Der Kfz-Handel und Zulassungsdienste können einmal täglich ihre Zulassungsunterlagen am Infoschalter (maximal) bis zu 20 Aufträge abgeben.
- Die Abgabe erfolgt ausschließlich in Dokumententaschen die entsprechend mit dem Kfz-Handel oder dem Zulassungsdienst erkennbar beschriftet sein müssen.
- Die Dokumententaschen werden von Montag bis Freitag bis 8.30 Uhr entgegengenommen. Der Infoschalter für Außerbetriebsetzungen steht auch dem Handel für maximal 10 Vorgänge einmal täglich zur Verfügung.
Vorbereitung der Zulassungsanträge
- Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf und eine vollständige Bearbeitung der eingereichten Anträge ist eine optimale Vorbereitung der Antragsunterlagen.
- Es können nur vollständige Zulassungsanträge bearbeitet werden.
- Fehlende Unterlagen führen grundsätzlich zur Ablehnung der Zulassung.
- Bei der Kennzeichenzuteilung müssen die Daten der Reservierung mit den Halterdaten übereinstimmen.
- Abweichungen führen ebenfalls zur Ablehnung der Zulassung.
- Organisatorische Vorgaben lassen es nicht zu, die Antragsunterlagen bei der Abgabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
- Soweit die Bearbeitung aus diesen Gründen nicht möglich ist, werden die Vorgänge zurückgegeben.
- Eine abschließende Bearbeitung ist erst nach Ergänzung/Vervollständigung am nächsten Arbeitstag möglich.
- Die Vorgänge werden anhand von unseren Vorgaben bearbeitet.
Hinweis zur Vollmacht
- Die entsprechende Vollmacht der Zulassungsdienste ist immer von dem jeweiligen Zulassungsdienst zu den jeweiligen Aufträgen beizufügen.
- Eine ausgestellte Generalvollmacht kann von der Behörde nicht aufbewahrt werden.
Hinweise zur Bearbeitung von Mehrstufenfahrzeugen / Ausnahmegenehmigungen (§ 70 Straßenverkehrszulassungsordnung)
- Die Zulassung eines mehrstufig gefertigten Fahrzeuges verursacht außerordentlich hohe Bearbeitungszeiten.
- Eine Bearbeitung am gleichen Tag kann grundsätzlich nur noch gewährleistet werden, wenn
- eine Datenbestätigung als Anlage zur EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers für das vollständige Fahrzeug oder
- ein Gutachten nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) für das Mehrstufenfahrzeug vorgelegt wird
Bitte beachten Sie, dass Zulassungen von mehrstufig gefertigten Fahrzeugen ohne Datenbestätigung oder Gutachten nach § 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge (EG-FGV) nicht mehr am Tag der Antragstellung, sondern innerhalb einer Woche ab Antragstellung bearbeitet werden.
Wunschkennzeichen
- Wunschkennzeichen oder Zufallskennzeichen müssen ausschließlich über die Homepage der Kreisverwaltung Germersheim gebucht werden. Der Ausdruck dieser Reservierung, muss bei der Anmeldung mit vorgelegt werden.
Abholung der Unterlagen
- Die Dokumententaschen können ab 11:30 Uhr abgeholt werden. Sollte eine Abholung um 11:30 Uhr nicht möglich sein, sind die entsprechenden Öffnungszeiten zu beachten.
- Der Abholer muss vom Zulassungsdienst namentlich genannt werden.
- Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung am gleichen Tag nicht grundsätzlich gewährleistet und im Ausnahmefall auch mehr als einen Werktag in Anspruch nehmen kann.
Begrenzung der Zulassungskontingente
- Die Kfz-Handel/Zulassungsdienste dürfen bis (maximal) 20 Zulassungsaufträge abgeben.
- Die Zulassungsbehörde der Kreisverwaltung Germersheim behält sich vor, im Ausnahmefall die Anzahl der Zulassungsvorgänge pro Kfz-Handel/Zulassungsdienst weiterhin zu begrenzen (z.B. am Monats- oder Quartalsende) wenn die Auftragslage nicht mehr zeitgemäß zu bewältigen ist.
Kurzzeitkennzeichen
Ihr Fahrzeug ist nicht zugelassen. Dennoch soll es im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden (Probe- oder Überführungsfahrt)
Ein Kurzzeitkennzeichen dient ausschließlich der Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug.
Wie gehabt ist das Kennzeichen für maximal fünf Kalendertage (einschließlich des Tages der Zuteilung durch die Zulassungsbehörde) gültig. Es ist nicht möglich, den Beginn der Geltungsdauer anders festzulegen. Dieses Kennzeichen kann einmalig verwendet werden und verliert nach Ablauf der eingetragenen Frist seine Gültigkeit.
Voraussetzungen
Das Fahrzeug muss bei der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens bereits bekannt sein. Es muss eine Betriebserlaubnis und eine gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung vorliegen. Darüber hinaus muss es in einem verkehrssicheren Zustand sein.
Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis
Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur zur Durchführung von Fahrten zur Erlangung einer (neuen) Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Nicht enthalten sind Fahrten, die erforderlich sind, um ein Fahrzeug in einen Zustand zu versetzen, der eine Begutachtung ermöglicht.
Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung
Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur zur Durchführung folgender Fahrten zugeteilt werden:
- Fahrten zur Prüfstelle im eigenen Zulassungsbezirk oder angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück.
- Fahrten zur Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder in einem unmittelbar angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück.
Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden!
VerfahrensablaufSie müssen den Antrag bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, des Betriebssitzes oder Ortes der beteiligten Niederlassung oder des Standortes des Fahrzeugs stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Im Falle des Standortes des Fahrzeugs ist dieser glaubhaft darzulegen (z.B. durch einen Kaufvertrag).
Die Verwendung des Kennzeichens ist nur an einem Fahrzeug möglich.
Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Erforderliche Unterlagen
- amtliches Ausweispapiere im Original (gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Pass mit Meldebestätigung)
- Bei juristischen Personen oder selbständig Gewerbetreibenden wird ein Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister benötigt.
- Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer)
- ggf. Vollmacht
- Fahrzeugpapiere (ZBI, ZBII), EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung( Untersuchungsbericht) / soweit erforderlich der Sicherheitsprüfung (Prüfbericht, Prüfbuch)
- Kaufvertrag/Rechnung ( gilt nur bei Bürgern, die ihren Wohnsitz nicht im Landkreis Germersheim haben)
Suchergebnisse werden geladenKeine Formulare/Verfahren gefunden.Rechtsgrundlage:
§ 16 a Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Namen bzw. Adressänderung
Ihr Name hat sich z.B. durch Heirat, Scheidung oder den Erwerb eines akademischen Grades geändert und Ihr Hauptwohnsitz befindet sich im Landkreis Germersheim, dann müssen Sie diese Veränderung der Zulassungsbehörde Germersheim mitteilen.
Benötigte Unterlagen:
- gültige geänderte Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage)) oder Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil, Approbationsurkunde. Falls Dritte im Auftrag vorstellig werden, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen.
- Bei Gewerbetreibenden (Einzelpersonenfirma) ist eine gültige Gewerbeummeldung vorzulegen.
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung.
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II.
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
Ihre Adresse innerhalb des Landkreises Germersheim hat sich geändert
Benötigte Unterlagen:
- gültige geänderte Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung) oder Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil, Approbationsurkunde. Falls Dritte im Auftrag vorstellig werden, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen.
- Bei einem Gewerbebetrieb ist eine gültige Gewerbeummeldung vorzulegen.
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
Hinweis:
Adressänderungen bei Umzug innerhalb des Landkreises Germersheim werden auch von der für Ihren neuen Wohnort zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung vorgenommen.Rechtsgrundlage:
§ 13Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)Oldtimer
Sie sind im Besitz eines älteren Fahrzeuges, welches sich in einem überdurchschnittlichen Allgemeinzustand befindet, keiner Alltagsnutzung unterliegt, nicht gewerblich genutzt wird, sondern ausschließlich zur Pflege der Automobiltradition und des technischen Kulturgutes dient
„07-Kennzeichen“
Wichtige Hinweise:
- Die Einstufung der Fahrzeuge als Oldtimer bedarf einer Einzelfallentscheidung durch die Zulassungsbehörde.
- Oldtimer im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals In Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen; (§ 2 Nr. 22 FZV)
- Das/die Fahrzeug/e muss/müssen stillgelegt sein
Zulässige Verwendung des Kennzeichens:
- Teilnahme an Veranstaltungen die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, sowie An- und Abfahrten zu den vorgenannten Veranstaltungen.
- Probe- und Überführungsfahrten.
- Fahrten zur Wartung und Reparatur.
Vor Zuteilung eines roten Oldtimerkennzeichen hat die zuständige Behörde sowohl die Einordnung des Fahrzeuges als Oldtimer vorzunehmen als auch die Zuverlässigkeit des Halters zu überprüfen.
Benötigte Unterlagen:
- Formloser Antrag auf Zuteilung des Kennzeichen unter Angabe der genauen Fahrzeugdaten für welches das Kennzeichen beantragt wird (Hersteller, Art, Fahrzeugidentifizierungsnummer, Baujahr).
- Für jedes Fahrzeug ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs gem. § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II.
- aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (kann bei der zuständigen Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung beantragt werden; max. 3 Monate alt)
- aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister (kann direkt beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg beantragt werden - Informationen hierzu: www.kba.de).
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen (eVB-Nummer).
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (siehe Verlinkung oben)
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbögen etc.)
Hinweis:
Für Oldtimer ist keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung erforderlich wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Überprüfungen bezüglich TÜV sind ebenfalls nicht erforderlich. Der Halter haftet für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges. Alle Fahrten sind in einem Fahrtenbuch einzutragen.Rechtsgrundlage:
§ 17 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)Rotes Dauerkennzeichen
Gemäß § 16 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) kann ein rotes Dauerkennzeichen an "zuverlässige" Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler zugeteilt werden. Es ist ein Fahrtennachweisbuch zu führen.
Für Antragsteller, die nicht nach § 16 Abs. 2 FZV berechtigt sind, kann ggfls. im Zuge einer Ausnahmegenehmigung ein rotes Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kosten für die Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller zu tragen.
Die Antragsteller unterziehen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung.
Da Rote Kennzeichen zur betrieblichen Verwendung zugesteilt werden, ist eine Überlassung an Dritte untersagt.
Benötigte Unterlagen:
- schriftlicher formloser Antrag: mit Angabe von Grund und Bedarf eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung (bei Firmen: entweder Geschäftsführer oder ein bevollmächtigter Fuhrparkleiter)
- aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (max. 3 Monate alt). Dies ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen (bei Firmen: entweder Geschäftsführer oder ein bevollmächtigter Fuhrparkleiter)
- aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister. Dies ist beim Kraftfahrt-Bundesamt in 24932 Flensburg gebührenfrei zu beantragen (bei Firmen: entweder Geschäftsführer oder ein bevollmächtigter Fuhrparkleiter).
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug von eingetragenen Firmen im Registergericht beim Amtsgericht.
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für rote Kennzeichen (§ 23 Abs. 1 u. 3 FZV).
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer. (siehe Verlinkung oben)
Kontaktinformationen:
Bitte beachten Sie, dass bei diesem Antrag ein persönliches Vorsprechen erforderlich ist (Geschäftsführer oder eine verantwortliche Person laut Handelsregisterauszug). Rote Kennzeichen werden ausschließlich bei der Hauptstelle, Zulassungsbehörde in Germersheim, ausgegeben.Rechtsgrundlage:
§ 16 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)Saisonkennzeichen
Das Fahrzeug soll für einen jährlich wiederkehrenden Zeitraum im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Zuständig ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes bzw. des eingetragenen Firmensitzes. Eine Zulassung auf den Nebenwohnsitz ist seit dem 01.03.2007 nicht mehr möglich.
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage)). Falls das Fahrzeug von Dritten zugelassen wird, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen.
- Bei Zulassung auf eine Firma ist eine gültige Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, bei Vereinen der Vereinsregisterauszug vorzulegen.
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für Saisonkennzeichen.
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II.
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und Kennzeichenschilder oder Stilllegungsbescheinigung.
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (siehe Verlinkung oben)
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen etc.).
- Bescheinigung einer gültigen Hauptuntersuchung
Hinweise:
- Bei der Beantragung der Zulassung können Sie entscheiden, für welchen jährlich wiederkehrenden Zeitraum das Fahrzeug zugelassen sein soll.
- Das Fahrzeug ist dann für volle Monate (der Beginn ist immer der erste, das Ende immer der letzte Tag eines Monats) zugelassen
mindestens zwei Monate, höchstens elf Monate.
- Dieser Zeitraum wird auf das Kennzeichen geprägt und in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen.
- Das Fahrzeug darf nur während des angegebenen Zeitraumes in Betrieb genommen und auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden.
Rechtsgrundlage:
§ 6, § 9 Abs. 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)Umkennzeichnung
Sie haben ein oder zwei amtliche Kennzeichen an Ihrem Fahrzeug verloren oder sie wurden Ihnen gestohlen?
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage)), bei Firmen eine gültige Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, bei Vereinen der Vereinsregisterauszug.
- Nachweis einer gültigen HU-Bescheinigung.
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II.
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Bei Diebstahl der (des) Kennzeichen(s) eine Diebstahlsanzeige der Polizei.
- Bei Verlust der (des) Kennzeichen(s) eine Verlusterklärung durch den Fahrzeughalter.
- evtl. noch vorhandene Kennzeichen
- Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte) (siehe Verlinkung oben)
Umschreibung
Umschreibung aus einem Zulassungsbereich innerhalb sowie außerhalb des Landkreises Germersheim (bei Zuzug oder bei Fahrzeugerwerb)
Benötigte Unterlagen:
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und Kennzeichenschilder oder Stilllegungsbescheinigung
- gültiger Personalausweis oder Pass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage), bei Firmen eine gültige Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen den Vereinsregisterauszug
- Vollmacht (bei Zulassung durch Dritte) (siehe Verlinkung oben)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (siehe Verlinkung oben)
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen etc.)
Kennzeichenmitnahme:
Seit dem 01.01.2015 ist es möglich, bei Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk ohne Halterwechsel das bisherige Kennzeichen zu behalten.
In diesem Fall muss der Halter der für den neuen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll.-Benötige Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Kfz-Schein
- gültiger Personalausweis oder Pass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage), bei Firmen eine gültige Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen den Vereinsregisterauszug
- Vollmacht (bei Zulassung durch Dritte) (siehe Verlinkung oben)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (siehe Verlinkung oben)
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen etc.)
- (optional Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II))
Umschreibung innerhalb des Zulassungsbereiches Landkreis Germersheim (bei Fahrzeugerwerb)
Benötigte Unterlagen:
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) oder Abmeldebescheinigung
- gültiger Personalausweis oder Pass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage), bei Firmen eine gültige Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen den Vereinsregisterauszug
- Vollmacht (bei Zulassung durch Dritte) (siehe Verlinkung oben)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer).
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (siehe Verlinkung oben)
Zuständig ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes bzw. des eingetragenen Firmensitzes. Eine Zulassung auf den Nebenwohnsitz ist seit dem 01.03.2007 nicht mehr möglich.
Rechtsgrundlage:
§ 6, § 13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)Wechselkennzeichen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, zwei Fahrzeuge mit nur einem Kennzeichen (Wechselkennzeichen) zuzulassen.
Welche Fahrzeuge können mit dem Wechselkennzeichen zugelassen werden?
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen können für
- Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1),
- Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW ( Fahrzeuge der Klasse L) sowie
- Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Klasse O1) zugeteilt werden,
also z. B. zwei PKW oder ein PKW und ein Wohnmobil oder zwei Motorräder oder zwei leichte Anhänger, nicht aber zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also z. B. ein PKW und ein Motorrad.
Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eins oder können beide auch Oldtimer sein. Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht. Mit der Beschränkung auf die gleichen Kennzeichengrößen wird gesichert, dass die ordnungsgemäße vorgeschriebene Beleuchtung der hinteren Kennzeichen gewährt ist.
Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?
Für jedes Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen beantragt wird, muss Versicherungsschutz in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung nachgewiesen werden. Die Fahrzeuge sind dann, wenn sie das vollständige Kennzeichen führen, versichert.
Gibt es einen Nachlass bei der Kfz-Steuer?
Einen Nachlass gibt es nicht. Für beide Fahrzeuge muss Kfz-Steuer bezahlt werden. Für umweltfreundliche Elektroautos gilt aber: Sie sind bereits heute zeitweilig von der Kfz-Steuer befreit.
Erforderliche Unterlagen je Fahrzeug:
- Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (wenn zugelassen) oder Abmeldebescheinigung oder Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (wenn stillgelegt)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage)). Falls das Fahrzeug von Dritten zugelassen wird, ist eine schriftliche Vollmacht (siehe Verlinkung oben) erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (siehe Verlinkung oben)
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen etc.)
- Gegebenenfalls bereits vorhandene Kennzeichen
Rechtsgrundlage:
§ 6, § 8 Abs. 1 a Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)Wiederzulassung
Ihr Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt und soll nun wieder auf den gleichen Fahrzeughalter zum Verkehr zugelassen werden.
Die Wiederzulassung eines Fahrzeugs ist innerhalb von 7 Jahren nach der Außerbetriebsetzung möglich. Zuständig ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes bzw. des eingetragenen Firmensitzes. Eine Zulassung auf den Nebenwohnsitz ist seit dem 01.03.2007 nicht mehr möglich.
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage)). Falls das Fahrzeug von Dritten zugelassen wird, ist eine schriftliche Vollmacht (siehe Verlinkung oben) erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen
- Bei Zulassung auf eine Firma ist eine gültige Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, bei Vereinen ein Vereinsregisterauszug vorzulegen
- Nachweis einer gültigen HU-Bescheinigung
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Bescheinigung über Abmeldung bzw. Stilllegung oder entwerteter Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Kennzeichenschilder (falls vorhanden)
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (siehe Verlinkung oben)
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen etc.)
Rechtsgrundlage:
§ 6, § 14 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)Wunschkennzeichen
Wunschkennzeichen über das Internet - Service der Kreisverwaltung
Die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Germersheim haben auch die Möglichkeit ihr Kfz- Wunschkennzeichen im Internet zu reservieren.
Auf der Internetseite der Kreisverwaltung können unter der Rubrik "Wunschkennzeichen" Kennzeichen des Landkreises Germersheim online reserviert werden. Die Reservierung ist unverbindlich, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung des reservierten Kennzeichens. Die Kunden sollten deshalb erst Schilder prägen lassen, wenn Ihnen das Kennzeichen nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Zulassungsbehörde offiziell zugeteilt wurde.
Die Gebühr für die Vorabreservierung eines Kennzeichens beträgt 2,60 Euro, die Gebühr für die Zuteilung des Wunschkennzeichens beträgt 10,20 Euro. Beide Gebühren sind bei der Zulassung des Fahrzeuges zusätzlich zu den sonstigen Zulassungsgebühren zu entrichten.
Die Reservierungsfrist beträgt 30 Tage. Sollte der Kunde das Wunschkennzeichen innerhalb der Reservierungsfrist nicht in Anspruch nehmen, wird die Reservierung automatisch gelöscht.
Neben der Möglichkeit der Internet-Reservierung können Wunschkennzeichen auch telefonisch während der üblichen Öffnungszeiten unter der Telefonnummer 07274/ 53-329 reserviert werden.
Am 26. September 2015 wurde das E-Kennzeichen im Zuge des Elektromobilitätsgesetzes eingeführt. Das Gesetz wurde im März 2015 verabschiedet und verfolgt das Ziel, die Elektromobilität in Deutschland zu fördern. Ein E-Auto, das schon vor der Einführung des E-Kennzeichens angemeldet wurde, muss nicht ungekennzeichnet werden. Sie können sich jedoch freiwillig für das neue Nummernschild entscheiden. Die endgültige Prüfung zur Zuteilung eines E- Kennzeichens obliegt der jeweiligen Zulassungsbehörde erst beim Zulassungsvorgang. Eine vorhergehende Reservierung eines „E“- Kennzeichens ist daher nicht möglich. Bitte beachten Sie jedoch bei der Reservierung des Kennzeichens, dass durch das zusätzliche „E“ auf den Nummernschildern ein Zeichen für die Kennzeichenkombination entfällt . Insgesamt bietet ein amtliches Kennzeichen Platz für insgesamt 8 Zeichen.
Ohne E: GER- XX YYY mit E oder H: GER- XX YY E(H) mit H und Saison: GER- XX Y H S
123- 45 678 123- 45 67 8 123- 45 6 7 8
5 frei wählbare Stellen 4 frei wählbare Stellen 3 frei wählbare Stellen
Zulassung juristische Personen etc.
Für die Zulassung eines Fahrzeuges für eine Privatperson ist die Vorlage eines gültigen Personalausweise oder des gültigen Reisepasses in Verbindung mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage) des Einwohnermeldeamtes erforderlich.
Als Privatpersonen gelten alle natürlichen Personen. Auch Minderjährige, Eheleute, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Alleininhaber eine Einzelfirma und Vereinigungen gehören dazu. Bei Vereinigungen ist der Name eines Vertreters mit seinen Personalien sowie ggf. der Name der Vereinigung anzugeben.
Bei Zulassung eines Fahrzeuges für eine Firma (juristische Person) ist zusätzlich zu Firmennachweis auch der Ausweis oder Pass in Verbindung mit aktueller Meldebestätigung eines Handlungsbevollmächtigen erforderlich.
Halterunterlagen
Nach §§33 ff Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit §§30 ff Fahrzeugzulassungsverordung (FZV) sind in den Fahrzeugregistern auch die Halterdaten zu erfassen. Nach §34 Abs.1 Satz 1 StVG hat derjenige, der eine Zulassung beantragt, die notwendigen Daten gegenüber der Zulassungsbehörde mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ein Abgleich etwa mit Meldeamt ist möglich.Juristische Personen: AG,UG, GmbH, KG, OHG oder Kombinationen
Erforderliche Unterlagen:
- Handelsregisterauszug
- Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers gegebenenfalls Vollmacht (Verlinkung siehe oben) des Geschäftsführers
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
Vereine (e.V.)
Erforderliche Unterlagen:- Vereinregisterauszug
- Personalausweis oder Reisepass des Vorsitzenden gegebenenfalls Vollmacht (Verlinkung s. oben) des Vorsitzenden
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
GbR
Erforderliche Unterlagen:- Gewerbeanmeldung von allen Gesellschaftern
- Gesellschaftsvertrag oder Vollmacht (Verlinkung s. oben) von allen Gesellschaftern
- Personalausweis oder Reisepass von allen Gesellschaftern
Personenfirma
Erforderliche Unterlagen:- Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- Gegebenenfalls Vollmacht (Verlinkung s. oben) und Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
Suchergebnisse werden geladenKeine Formulare/Verfahren gefunden.Zulassung Neufahrzeug
Wenn Ihr Fahrzeug bisher weder im Inland noch im Ausland zulassungsrechtlich erfasst wurde, dann beantragen Sie die Zulassung bei der Kfz-Zulassungsbehörde. Zuständig ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes bzw. des eingetragenen Firmensitzes. Eine Zulassung auf den Nebenwohnsitz ist seit dem 01.03.2007 nicht mehr möglich.
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage)). Falls das Fahrzeug von Dritten zugelassen wird, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen.
- Bei Zulassung auf eine Firma ist eine gültige Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug , bei Vereinen der Vereinsregisterauszug vorzulegen.
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer).
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II + EG-Übereinstimmungserklärung
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (Verlinkung siehe oben)
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen etc.)
Rechtsgrundlage:
§ 6, § 8 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)Zulassungsdienste
Das Team der der Zulassungsbehörde der Kreisverwaltung Germersheim informiert, dass seit 1. März 2024 die Strukturen der Zulassungen überarbeitet und rechtlich angepasst wurden. Zeitgleich mussten wir auch Bedingungen für die Kfz-Handel und Zulassungsdienste festlegen, da die Aufträge für die Zulassungen immer mehr wurden. Die Aufträge im Bereich der Ausfuhrkennzeichen, Importfahrzeuge und Kurzzeitkennzeichen sind enorm angestiegen haben immer mehr Zeit in Anspruch genommen. Es ist uns wichtig, dass während der normalen Öffnungszeiten die Kfz-Händler und dies Zulassungsdienste so bearbeitet werden, dass der normale Kundenverkehr nicht darunter leidet. Wir streben an, alle Kunden gleich zu behandeln und zu bedienen genauso wie der Kfz-Handel und die Zulassungsdienste.
Aus diesem Grund haben wir für den Kfz-Handel und die Zulassungsdienste die nachfolgenden Vorgaben festgelegt.
Allgemein
- Das Terminbuchungssystem ist nicht für den Kfz-Handel und Zulassungsdienste ausgelegt, wenn sie mehr wie drei Vorgänge in der Dokumententasche haben.
- Der Aufenthalt im Wartebereich der Zulassungsbehörde ist für Werbezwecke nicht gestattet.
- Für den Kfz-Handel und Zulassungsdienste mit mehr als drei Vorgängen ist ein Zulassungs- und Abholservice mit folgenden Regelungen eingerichtet.
Abgabezeiten
- Der Kfz-Handel und Zulassungsdienste können einmal täglich ihre Zulassungsunterlagen am Infoschalter (maximal) bis zu 20 Aufträge abgeben.
- Die Abgabe erfolgt ausschließlich in Dokumententaschen die entsprechend mit dem Kfz-Handel oder dem Zulassungsdienst erkennbar beschriftet sein müssen.
- Die Dokumententaschen werden von Montag bis Freitag bis 8.30 Uhr entgegengenommen. Der Infoschalter für Außerbetriebsetzungen steht auch dem Handel für maximal 10 Vorgänge einmal täglich zur Verfügung.
Vorbereitung der Zulassungsanträge
- Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf und eine vollständige Bearbeitung der eingereichten Anträge ist eine optimale Vorbereitung der Antragsunterlagen.
- Es können nur vollständige Zulassungsanträge bearbeitet werden.
- Fehlende Unterlagen führen grundsätzlich zur Ablehnung der Zulassung.
- Bei der Kennzeichenzuteilung müssen die Daten der Reservierung mit den Halterdaten übereinstimmen.
- Abweichungen führen ebenfalls zur Ablehnung der Zulassung.
- Organisatorische Vorgaben lassen es nicht zu, die Antragsunterlagen bei der Abgabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
- Soweit die Bearbeitung aus diesen Gründen nicht möglich ist, werden die Vorgänge zurückgegeben.
- Eine abschließende Bearbeitung ist erst nach Ergänzung/Vervollständigung am nächsten Arbeitstag möglich.
- Die Vorgänge werden anhand von unseren Vorgaben bearbeitet.
Hinweis zur Vollmacht
- Die entsprechende Vollmacht der Zulassungsdienste ist immer von dem jeweiligen Zulassungsdienst zu den jeweiligen Aufträgen beizufügen.
- Eine ausgestellte Generalvollmacht kann von der Behörde nicht aufbewahrt werden.
Hinweise zur Bearbeitung von Mehrstufenfahrzeugen / Ausnahmegenehmigungen (§ 70 Straßenverkehrszulassungsordnung)
- Die Zulassung eines mehrstufig gefertigten Fahrzeuges verursacht außerordentlich hohe Bearbeitungszeiten.
- Eine Bearbeitung am gleichen Tag kann grundsätzlich nur noch gewährleistet werden, wenn
- eine Datenbestätigung als Anlage zur EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers für das vollständige Fahrzeug oder
- ein Gutachten nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) für das Mehrstufenfahrzeug vorgelegt wird
Bitte beachten Sie, dass Zulassungen von mehrstufig gefertigten Fahrzeugen ohne Datenbestätigung oder Gutachten nach § 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge (EG-FGV) nicht mehr am Tag der Antragstellung, sondern innerhalb einer Woche ab Antragstellung bearbeitet werden.
Wunschkennzeichen
- Wunschkennzeichen oder Zufallskennzeichen müssen ausschließlich über die Homepage der Kreisverwaltung Germersheim gebucht werden. Der Ausdruck dieser Reservierung, muss bei der Anmeldung mit vorgelegt werden.
Abholung der Unterlagen
- Die Dokumententaschen können ab 11:30 Uhr abgeholt werden. Sollte eine Abholung um 11:30 Uhr nicht möglich sein, sind die entsprechenden Öffnungszeiten zu beachten.
- Der Abholer muss vom Zulassungsdienst namentlich genannt werden.
- Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung am gleichen Tag nicht grundsätzlich gewährleistet und im Ausnahmefall auch mehr als einen Werktag in Anspruch nehmen kann.
Begrenzung der Zulassungskontingente
- Die Kfz-Handel/Zulassungsdienste dürfen bis (maximal) 20 Zulassungsaufträge abgeben.
- Die Zulassungsbehörde der Kreisverwaltung Germersheim behält sich vor, im Ausnahmefall die Anzahl der Zulassungsvorgänge pro Kfz-Handel/Zulassungsdienst weiterhin zu begrenzen (z.B. am Monats- oder Quartalsende) wenn die Auftragslage nicht mehr zeitgemäß zu bewältigen ist.