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Praktische Hinweise
Praktische Hinweise
Wo muss ich Widerspruch erheben?
Wenn Sie einen Widerspruch erheben möchten, kann dieser entweder bei der Behörde die den Bescheid erlassen hat, oder direkt bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Germersheim eingereicht werden.
Anschrift:
Kreisverwaltung Germersheim
Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimWo Sie einen Widerspruch einlegen können und innerhalb welcher Frist Sie dies tun müssen, finden Sie auch in den Rechtsbehelfsbelehrungen am Ende des an Sie gerichteten Bescheides, gegen den Sie den Widerspruch richten möchten.
Die Möglichkeit den Widerspruch direkt beim Kreisrechtsausschuss einzureichen, besteht jedoch auch dann, wenn dieser nicht in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt ist.
In einzelnen Fällen ist es auch möglich einen Widerspruch einzulegen, ohne dass das Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, bzw. ohne, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt (Bescheid) vorliegt.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses.
Wie muss der Widerspruch aussehen?
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Beachten Sie bitte, dass der Widerspruch in jedem Fall von Ihnen persönlich unterschrieben sein muss, es sei denn, Sie haben einen Bevollmächtigten beauftragt.
Eine Einlegung per E-Mail ist deshalb auch nur möglich, wenn Sie über eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verfügen.
Die Übermittlung des Widerspruchs mittels Telefax ist möglich.
Es ist empfehlenswert, den Widerspruch möglichst ausführlich zu begründen. Dies ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch kann die Behörde dann auf Ihre Argumente eingehen und eventuelle Missverständnisse können ausgeräumt werden.
Was geschieht mit meinem Widerspruch?
Legen Sie Widerspruch ein, so beginnt damit das gesetzliche Widerspruchsverfahren. Zunächst hat die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (die sogenannte Ausgangsbehörde), zu prüfen, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann. Kann die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abhelfen, muss sie den Widerspruch mit allen dazugehörigen Sachakten dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorlegen.
Der Kreisrechtsausschuss wird dann über Ihren Widerspruch entscheiden und Ihnen seine Entscheidung schriftlich in Form eines Widerspruchsbescheides zustellen.
Gegen die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses kann beim zuständigen Sozialgericht oder beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Klage erhoben werden.