Hintergrund-Informationen

Nebentätigkeiten und Ehrenämter des Landrats

Gemäß §119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) in der ab dem 20. Oktober 2010 geltenden Fassung unterrichten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr.

Die von Martin Brandl innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr werden in Kürze hier veröffentlicht (Stand: 2. Dezember 2024).